Die mündliche Zivilrechtsprüfung im Assessorexamen. Julia ThürlingЧитать онлайн книгу.
Vertiefungshinweise | |
EBV beim Besitzdiener: | BGHZ 8, 130 – Platzanweiserin im Kino |
Haftungsmaßstab beim „Scheinfinder“: | LG Frankfurt NJW 1956, 873 f.; Oechsler in Mü/Ko, 8. Aufl., 2020, § 968 Rn. 2 |
Gewahrsamsverhältnisse im Einkaufscenter: | KG Berlin NJW-RR 2007, 239–241 |
Anmerkungen
Als Prüfer sollte man Antworten, die gut/weiterführend sind, dies auch immer kurz zum Ausdruck bringen, um eine positive Leistungsatmosphäre zu schaffen. Nicht jedem Prüfer gelingt dies. Auch der Prüfer steht unter Stress (z. B. Zeitdruck bei der Entwicklung seines Falles, Anspannung etc.) Ziehen Sie daher aus fehlendem positivem Feedback in der Prüfungssituation keine negativen Schlüsse! Sie sind unnötig und könnten Sie blockieren.
Kandidatin 2 geht mit 3,7 Punkten in die mündliche Prüfung und steht unter einer enormen psychischen Belastung. Gerade hier gilt das in Rn. 1 gesagte und ist wichtig (vielleicht auch durch die Auswahl der Frage) der Kandidatin einen positiven Start zu ermöglichen, damit sie überhaupt ihr Leistungsvermögen abrufen kann. Aus meiner Erfahrung haben aber nicht alle Prüfer dieses „Fingerspitzengefühl“ und starten durchaus auch bei diesen Kandidaten mit schweren Fragen. Bleiben Sie aber positiv gestimmt! Aus eigenen Erfahrungen in vielen Prüfungskommissionen kann ich ohne weiteres ableiten, dass auch die Prüfer einen positiven Verlauf/gutes Gelingen der Prüfung wünschen, auch wenn die Gesprächsführung und das Feedback dies manchmal nicht unmittelbar wiederspiegeln.
Die Antwort war nicht falsch, aber der Prüfer wollte vorab noch andere Anspruchsgrundlagen prüfen. Auch sein Fall ist in gewisser Weise auf Einzelprobleme zugeschnitten und mit entsprechenden Einzelfragen für die Punkte versehen. Deshalb sollte eine entsprechend Äußerung des Prüfers keinesfalls negativ verstanden werden.
Dieser Frage misst der Prüfer einen erheblichen Schwierigkeitsgrad zu. Er kann die Frage einem bestimmten Kandidaten stellen und eine längere Überlegungspause/falsche Antwort riskieren. Beides hilft dem jeweiligen Kandidaten nicht weiter und die wertvolle Zeit verrinnt, ohne dass ein Kandidat punktet. Hier stellt er die Frage offen und beobachtet, welcher Kandidat mit direktem Blickkontakt signalisiert, dass er antworten möchte.
Der Prüfer beachtet natürlich, dass durch die offene Fragestellung andere Kandidaten trotzdem in gleicher Häufigkeit ihre Antwortmöglichkeit erhalten. Jetzt ist Kandidat 3 und danach Kandidat 1 dran. Kandidat 4 hat (vorgezogen) seine Frage in dieser Runde bereits beantwortet.
Str., offengelassen von BGHZ 55, 20 ob ein Fall der Gesamtgläubigerschaft nach § 432 BGB mit gesetzlicher Prozessstandschaft besteht.
Häufig findet sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Einziehungsermächtigung im eigenen Namen o.ä.
Jeder Prüfling schaut am Ende eines Prüfungsblocks die Prüfer unwillkürlich an und versucht abzuschätzen, wie seine Leistung bewertet wird. Auch hier hilft ein aufmunternder Blick/Lächeln/Nicken, um den Prüfungskandidaten ein wenig die (eher leistungshemmende und blockierende) Angst zu nehmen. Umgekehrt sollte der Kandidat einen ernsten oder gereizten Gesichtsausdruck aufgrund der schon geschilderten Situation des Prüfers nicht überbewerten.
Fall 2 „Feindliches Grün“
Fall 2 „Feindliches Grün“
Materielles Recht: | StVG (Verkehrsunfall mit Halter- und Fahrerhaftung, §§ 9 und 17 StVG, Helmtragungspflicht für Fahrradfahrer, Beweislast) |
Prozessrecht: | Streitgenössische Drittwiderklage, Zeugenstellung, prozesstaktische Erwägungen aus Beklagtensicht |
Prüfer: | Sie sind zugelassener Rechtsanwalt. Herr A betritt aufgeregt Ihre Kanzleiräume, legt eine Klageschrift vor und berichtet von folgendem Vorgang: A sei mit seinem Fahrzeug (BMW) mit einem von B gefahrenen Mercedes auf der Kreuzung X zusammengestoßen. Er hatte einen Kollegen D als Beifahrer und wollte an der Kreuzung links abbiegen (es existiert eine Linksabbiegerampel). B befand sich im Gegenverkehr und sein Beifahrer war C, der Autoeigentümer. Die Versicherung von A regulierte 50 % gegenüber C. C klagt jedoch den restlichen Sachschaden ein und geht von 100 % Haftung des A aus. C benennt seine Ehefrau B (die Fahrerin) als Zeugin dafür, dass der Mercedes Grün gehabt habe, als er in die Kreuzung eingefahren sei. Neutrale Zeugen gibt es (außer dem Kollegen D – Beifahrer von A) nicht. Auch ein Unfallrekonstruktionsgutachten kann keinen Aufschluss über die Ampelschaltung zum Unfallzeitpunkt geben. A hat von der Gegenseite für den Schaden an seinem Fahrzeug noch nichts erhalten und fragt, wie er nun auf die Klage des B reagieren soll. |
Kandidat 1: | Zunächst ist das Mandantenziel zu ermittelnEs geht um die Abwehr der (weiteren) gegnerischen Ansprüche sowie die möglichst weitgehende Durchsetzung der eigenen Ansprüche. |
Prüfer: | Das ist richtig. Fangen wir mit der Klage des C an. Kann A sich erfolgreich verteidigen? |
Kandidat 2: | Der Anspruch des C besteht dem Grunde nach gemäß § 7 StVG.[1] Wenn er jedoch gem. § 17 Abs. 1 StVG[2] um 50 % gekürzt ist, dürften keine weiteren Ansprüche des C bestehen. Dabei muss sich C das Verhalten des Fahrers B gem. § 9 StVG zurechnen lassen. Sollte der Abbiegepfeil tatsächlich auf „Grün“ gestanden haben, müsste der Mercedes des C beim Befahren der Kreuzung „Rot“ gehabt haben.[3] |
Prüfer: | Sehr gut. Die Frage der Ampelschaltung ist aber streitig. Was bedeutet das für den Mandanten A? |
Kandidat 3: |
Dem C dürfte der Beweis nicht gelingen, dass er |