Völkerrecht. Bernhard KempenЧитать онлайн книгу.
Angriff
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Bewaffneter Angriff (Stephan Hobe)
II. Besondere Problemfelder
1.„Safe havens“ und terroristische Angriffe
Lit.:
P. Dreist, AWACS-Einsatz ohne Parlamentsbeschluss? Aktuelle Fragestellungen zur Zulässigkeit von Einsätzen bewaffneter Streitkräfte unter besonderer Berücksichtigung der NATO-AWACS-Einsätze in den USA 2001 und in der Türkei 2003, ZaöRV 64 (2004), 1001; O. Keber/P.N. Roguski, Ius ad bellum electronicum?, AVR 49 (2011), 399; N. Ochoa-Ruiz/E. Salamanca-Aguado, Exploring the Limits of International Law relating to the Use of Force in Self-defence, EJIL 16 (2005), 499; T. Plate, Völkerrechtliche Fragen bei Gefahrenabwehrmaßnahmen gegen Cyber-Angriffe, ZRP 2011, 200; T. Stein/T. Marauhn, Völkerrechtliche Aspekte von Informationsoperationen, ZaöRV 60 (2000), 1; W. Wengler, Die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs im Nicaragua-Fall, NJW 1986, 2994.
Die Ausübung des individuellen und kollektiven Selbstverteidigungsrechts (→ Selbstverteidigung) gem. Art. 51 UN-Ch. setzt eine Selbstverteidigungslage voraus. Hierfür bedarf es eines gegenwärtigen rechtswidrigen bewaffneten Angriffs, der einem anderen Staat zurechenbar ist.
I. Begriff
Dabei ist also zunächst der bewaffnete Angriff die zentrale Tatbestandsvoraussetzung. Wie der → Internationale Gerichtshof in seinem Urteil im Nicaragua-Fall im Jahre 1986 (ICJ Reports 1986, 14/103 f.) deutlich gemacht hat, zeichnet sich ein bewaffneter Angriff dadurch aus, dass er sowohl von seinem Ausmaß als auch von seinen Wirkungen her erhebliches Gewicht besitzt. Aus diesem Grund ist noch nicht jede Verletzung des → Gewaltverbots nach Art. 2 Ziff. 4 UN-Ch. als bewaffneter Angriff anzusehen. Denn Art. 2 Ziff. 4 UN-Ch. soll präventiv und umfassend die Anwendung von Gewalt vermeiden. Die Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Ch. stellt ihrerseits eine Anwendung von grundsätzlich zu vermeidender Gewalt dar, sodass die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung entsprechend eng gefasst werden müssen. Einigkeit besteht insofern, als dass der Angriff mittels Waffengewalt gegen einen anderen → Staat bzw. dessen Streitkräfte durchgeführt werden muss. Bei der Frage der Zurechnung deuten sich angesichts des internationalen Terrorismus Veränderungen an.
1. Bewaffnung
Erforderlich ist ein Vorgehen mit militärischen Mitteln. Klassischerweise wird hierunter die Verwendung von Streitkräften und ihren Waffengattungen zu verstehen sein. Sinn von Art. 51 UN-Ch. ist es, das Selbstverteidigungsrecht auf besonders gravierende Fälle zu beschränken. Wenn ein solcher Fall vorliegt, spielt es allerdings keine Rolle, mit welcher Art von Mitteln der Angriff durchgeführt wird. Daher dürften auch zivile Mittel, die zur Waffe pervertiert werden, dann einen bewaffneten Angriff auslösen, wenn sie in ihrer Wirkung militärischen Waffen gleichkommen. Das Lenken zweier ziviler Luftfahrtzeuge in ein Gebäude etwa erfüllt unproblematisch dieses Kriterium.
2. Angriffshandlungen
Der IGH wie auch die herrschende Meinung ziehen zur Konkretisierung dessen, was die Qualität des Angriffs ausmacht, regelmäßig die Aggressionsdefinition der UN-Generalversammlung (UN GA Res. 3314 (XXI) vom 14.12.1974) heran. Dabei ist freilich zu beachten, dass der dort benutzte Begriff der „Aggression“ nicht ganz deckungsgleich mit dem des „bewaffneten Angriffs“ in Art. 51 UN-Ch. ist. Indes bietet die Aggressionsdefinition starke Indizien für die Auslegung auch von Art. 51 UN-Ch. und ist vorbehaltlich einiger Modifikationen jüngst auch im IStGH-Statut zur Definition des Verbrechens der → Aggression aufgenommen worden. Insofern sind die in Art. 3 der Resolution genannten Angriffshandlungen signifikant: Invasion oder Besetzung durch fremde Streitkräfte, Beschießung oder Bombardierung fremden Gebiets, Blockade von Häfen und Küsten durch fremde Streitkräfte, direkter militärischer Angriff auf fremde Streitkräfte, Einsatz von Streifkräften, die sich zulässigerweise auf fremdem → Staatsgebiet befinden, unter Verstoß gegen Aufenthaltsbedingungen, Dulden einer Angriffshandlung fremder Streitkräfte von eigenem Territorium aus, Entsenden bewaffneter Banden, Freischärler und Söldner, wenn deren Handlungen mit den genannten Handlungen vergleichbar sind. Insbesondere kleinere Grenzgefechte dürften die Schwelle zum bewaffneten Angriff noch nicht überschreiten. Diskutabel scheint eine Einschränkung auch für die gezielte Befreiung eigener → Staatsangehöriger, möchte man eine solche Aktion ihrerseits nicht als gerechtfertigte Selbstverteidigung ansehen. Ferner entschied der IGH im Oil Platforms Case (ICJ Reports. 2003, 161/191 ff.), dass mehrere ungezielte Angriffe in Form von Seeminen und ungelenkten Raketen auf zivile Schiffe auch zusammengenommen noch keinen bewaffneten Angriff darstellten. Er deutete allerdings an, dass die (im Fall dem Iran nicht nachweisbare) Verminung eines Militärschiffes durchaus einen bewaffneten Angriff darstellen könnte (ICJ Reports. 2003, 161/195 f.).
1. „Safe havens“ und terroristische Angriffe
Nach den Attentaten auf das World Trade Center am 11.9.2001 stellte sich unvermeidlich die Frage, wie mit Staaten zu verfahren ist, die internationalen Terroristen einen sicheren Rückzugsort („save haven“) bieten. Die schnelle Feststellung des UN-Sicherheitsrates, wonach die damals über Afghanistan herrschenden Taliban durch die Unterstützung der Al Quaida für deren bewaffneten Angriff auf die USA verantwortlich waren, kann insofern als richtungsweisend gelten. Der → Sicherheitsrat stellte fest, dass die Anschläge eine Bedrohung des Weltfriedens ausgelöst haben und verwies auf das Recht zur Selbstverteidigung (Res. 1368). Res. 1368 bildete aus Sicht der Alliierten die Grundlage für die „Operation Enduring Freedom“ in Afghanistan. Die Entsendung und Aufnahme von Terroristen können daher zu der Zurechnung eines bewaffneten Angriffs führen. Voraussetzung für eine