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Völkerrecht. Bernhard KempenЧитать онлайн книгу.

Völkerrecht - Bernhard  Kempen


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Staatsvolk, → Staatsgewalt) nur unzureichend ausgeprägt sind. Dies liegt zumeist daran, dass ein Großteil anderer Staaten die Staatlichkeit des Herrschaftsverbandes bestreitet. Die anderen Staaten verurteilen die Abspaltung und missbilligen sonst die Art der Entstehung. Auf die → Anerkennung als Staat kommt es indes nicht an. Wenn ein Herrschaftsverband vollumfänglich die Staatsmerkmale nach der Drei-Elementen-Lehre erfüllt, ist er Staat im völkerrechtlichen Sinn. Die Anerkennung, zu der keine Pflicht besteht, wirkt daher nur deklaratorisch (h.M.). Die Staatspraxis zeigt, dass ein de facto-Regime unbeschadet der kollektiven Nichtanerkennung durch die → Staatengemeinschaft keinesfalls als juristisches nullum angesehen werden kann; es steht nicht im rechtsfreien Raum. Ihm kommt deshalb eine beschränkte Völkerrechtssubjektivität zu.

      Ein de facto-Regime endet, wenn es die Herrschaft über das Territorium wieder verliert oder sich im Laufe der Zeit zu einem Staat im Rechtssinne entwickelt.

      Als beschränktes Völkerrechtssubjekt hat das stabilisierte de facto-Regime einen Mindestbestand an völkerrechtlichen Rechten und Pflichten. Es genießt den Schutz des → universellen Gewaltverbotes und des → Interventionsverbots, ist aber auch seinerseits daran gebunden. Es ist kein der Okkupation unterliegendes staatenloses Gebiet. Für Unrechtstatbestände trifft es die → völkerrechtliche Verantwortlichkeit. Die Aufnahme in → Internationale Organisationen bleibt ihm regelmäßig verwehrt. Das stabilisierte de facto-Regime muss die grundlegenden, zum Völkergewohnheitsrecht zählenden Menschenrechte (→ Menschenrechte, allg.) achten. Es kann Verträge insbesondere auf wirtschaftlichem Gebiet abschließen, ohne dass damit die Anerkennung als Staat durch den Vertragspartner verbunden wäre. Unterhalb der Ebene diplomatischer Beziehungen (→ Diplomatenrecht) findet zwischen de facto-Regimen und Staaten bisweilen ein Austausch von (ggf. ständigen) Vertretern statt. Die Geltung von Hoheitsakten des de facto-Regimes vor Behörden und Gerichten anderer Staaten gilt jedenfalls für die Registrierung von Geburten, Eheschließungen und Todesfällen.

      D › Diplomatenrecht (Michael Rafii)

       I. Allgemeines

       II. Der Status der diplomatischen Mission

       1.Begriff und Mitgliederbestand der diplomatischen Mission

       2.Aufgaben der diplomatischen Mission

       3.Errichtung der diplomatischen Mission und Ernennung der Diplomaten

       4.Beendigung der diplomatischen Mission und der Tätigkeit eines Diplomaten

       III. Der Schutz der diplomatischen Mission

       1.Der Schutz der Räumlichkeiten der Mission

       a)Der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Mission

       b)Ausnahmen von dem Grundsatz

       2.Das Recht auf freien Verkehr

       3.Persönliche Vorrechte und Immunitäten der Diplomaten

       a)Vorrechte des Diplomaten

       b)Immunitäten des Diplomaten

       c)Der Schutz von Mitgliedern der Mission ohne diplomatischen Status

       IV. Spezialmissionen

       V. Diplomatische Beziehungen zwischen Staaten und Internationalen Organisationen

      Lit.:

      W. Bolewski, Diplomatischer Kurier – Völkerrechtliches Instrument und Gefahren seines Missbrauchs, AVR 43 (2005), 537; W.-M. Choi, Diplomatic and Consular Law in the Internet Age, SYBIL 10 (2006), 117; B. Faßbender, Diplomatische Immunität und Staatennachfolge, NStZ 1998, 144; M. Herdegen, The Abuse of Diplomatic Privileges and Countermeasures not Covered by the Vienna Convention on Diplomatic Relations, ZaöRV 46 (1986), 734; W. Lang, Das Wiener Übereinkommen über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Charakters, ZaöRV 37 (1977), 43; K. Karalus, Die diplomatische Vertretung der Europäischen Union, 2009; I. Klepper, Diplomatisches Asyl, 2009; M. Quarch, Die völkerrechtliche Immunität der Sondermissionen, 1991; U. Seidenberger, Die diplomatischen und konsularischen Immunitäten und Privilegien, 1994; J. Wolf, Die völkerrechtliche Immunität des ad hoc- Diplomaten, EuGRZ 1983, 401.

      Der Aufbau und die Aufrechterhaltung von diplomatischen Beziehungen zwischen Staaten sind von elementarer Bedeutung für ihr friedliches Zusammenleben. Ein wesentlicher Beitrag zu ihrer Förderung wird durch die wechselseitige Entsendung von Repräsentanten im Rahmen von diplomatischen Missionen geleistet, deren Aufgaben vor allem in der Unterhaltung einer ständigen


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