Europarecht. Bernhard KempenЧитать онлайн книгу.
handelt, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. Zudem ist auf die spezielle Inkompatibilitätsvorschrift nach Art. 305 Abs. 3 S. 5 AEUV zu achten, wonach Mitglieder des AdR nicht zugleich Mitglieder des Europäischen Parlaments sein dürfen. Der Rat beschließt im Übrigen ohne weitere inhaltliche Prüfung oder die Möglichkeit einer Auswahl.
259
Die Stellvertretung ist poolbezogen zu verstehen, weshalb sie durch einen beliebigen Stellvertreter der gleichen nationalen Delegation erfolgt. Die deutsche Delegation weicht hier aufgrund interner Absprache insoweit ab, als dass es sich um eine mandatsbezogene Stellvertretung handelt.
260
Gem. Art. 305 UAbs. 3 S. 1 AEUV werden die Mitglieder des AdR auf fünf Jahre ernannt; in der Vorfassung (Art. 263 UAbs. 4 S. 1 EGV) betrug die Amtsperiode noch vier Jahre. Die Wiederernennung der Mitglieder ist zulässig.
261
Mit Ende des nationalen Mandates nach Art. 300 Abs. 3 AEUV endet gem. Art. 305 UAbs. 3 S. 4 AEUV zugleich die Mitgliedschaft im AdR; für diesen – nicht selten eintretenden – Fall ist die Ernennung eines neuen Mitglieds bzw. Stellvertreters notwendig. In Deutschland beruht die Erstellung der Liste auf dem Abkommen der Länder über die Entsendung der Mitglieder und Stellvertreter in den Ausschuss der Regionen der Europäischen Gemeinschaft vom 19.8.1993; über die Liste ergeht ein Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder. Berücksichtigt werden Vertreter der Landes- wie der Kommunalebene.
3. Vergütung
262
Anders als für den WSA fehlt eine Art. 301 UAbs. 3 AEUV vergleichbare Regelung zur Festlegung der Vergütung. Die Vergütung erfolgt daher im AdR auf Grundlage der in Art. 306 UAbs. 2 AEUV vorgesehenen Geschäftsordnung (GO AdR). Art. 5 Nr. 5 GO AdR sieht eine Erstattung von anlässlich einer Plenartagung entstandenen Beförderungskosten vor, daneben werden Reise- und Sitzungsvergütungen gewährt.
A › Ausschuss der Regionen (Heinz-Joachim Pabst) › V. Innere Organisation und Verfahren
1. Innere Organisation
263
Der AdR gliedert sich in die nationalen Delegationen, daneben in Fraktionen und interregionale Gruppen. An der Spitze steht das Präsidium. Zugleich verfügt der AdR über ein Generalsekretariat.
a) Präsidium
264
An der Spitze des AdR steht ein Präsident sowie ein Präsidium. Das Präsidium besteht neben dem Präsidenten aus einem Ersten Vizepräsidenten, einem Vizepräsidenten pro Mitgliedstaat, 28 weiteren Mitgliedern und den Vorsitzenden der gem. Art. 9 GO AdR gebildeten Fraktionen aus Vertretern gleicher politischer Zugehörigkeit. Der Präsident und das Präsidium werden auf zweieinhalb Jahre gewählt.
b) Generalsekretariat
265
Der AdR verfügt an seinem Sitz in Brüssel seit dem Vertrag von Amsterdam über ein eigenes Generalsekretariat, an dessen Spitze ein Generalsekretär steht. Dem Generalsekretär obliegt die Ausführung der durch den AdR getroffenen Beschlüsse.
c) Nationale Delegationen und Fraktionen
266
Innerhalb des AdR bilden sich zunächst die nationalen Delegationen. Daneben erfolgt – vergleichbar dem Europäischen Parlament – ein Zusammenschluss politisch verwandter Vertreter in länderübergreifenden Fraktionen; die GO AdR geht aber auch von der Existenz fraktionsloser Vertreter aus.
d) Fachkommissionen
267
Die inhaltliche Arbeit erfolgt in insgesamt sechs Fachkommissionen für folgende Sachbereiche:
Kohäsionspolitik und EU-Haushalt
Wirtschaftspolitik
Sozialpolitik, Bildung, Beschäftigung, Forschung und Kultur
Umwelt, Klimawandel und Energie
Natürliche Ressourcen und Landwirtschaft
Unionsbürgerschaft, Regieren, institutionelle Fragen und Außenbeziehungen.
268
Die Fachkommissionen erarbeiten insbesondere Entwürfe der Stellungnahmen und ggf. auch der übrigen Äußerungen des AdR. Die Fachkommissionen sind mit ungefähr 100 Mitgliedern besetzt, wobei jedes Mitglied des AdR zwei Fachkommissionen angehören darf. Daneben existiert eine Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen, die dem Präsidium zuarbeitet.
2. Verfahren
269
Der AdR kommt zu mindestens vier Plenartagungen pro Jahr zusammen, gem. Art. 12 Abs. 1 GO AdR einmal pro Quartal. Die Einberufung erfolgt gem. Art. 307 UAbs. 1 AEUV durch den Präsidenten. Der AdR kann auf Antrag des Parlaments, des Rates oder der Kommission zusammentreten, er kann aber auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder auch von sich aus zusammenkommen. Die Sitzungen werden durch die vorgenannten Fachkommissionen vorbereitet.
270
Entschieden wird über Vorlagen regelmäßig mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, also insbesondere ohne gewichtete Stimmen je nach Größe desjenigen Mitgliedstaates, der durch das jeweilige Mitglied vertreten wird. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder oder deren Stellvertreter. Die Mitglieder haben bei den Abstimmungen gem. Art. 300 Abs. 4 AEUV grundsätzlich ein freies Mandat, sie vertreten allerdings als Repräsentanten der nationalen Regionalinteressen regelmäßig abgestimmte Positionen.
A › Ausschuss der Regionen (Heinz-Joachim Pabst) › VI. Prozessuale Fragen
VI. Prozessuale Fragen
271
Wenn Rechte des AdR verletzt werden, also vornehmlich im Bereich der obligatorischen Stellungnahmen, kann dieser diese Rechtsverletzung aufgrund ausdrücklicher Nennung als Kläger in Art. 263 UAbs. 3 AEUV seit dem Vertrag von Lissabon selbst im Wege der → Nichtigkeitsklage geltend machen. Insoweit unterscheidet sich die Rechtsposition des AdR von der des WSA, der ein solches Klagerecht nicht besitzt. Der AdR zählt zu den teilprivilegierten Klägern, deren Klageberechtigung sich auf die Geltendmachung von institutionellen Handlungskompetenzen und Mitwirkungsrechten stützt.
A › Austritt (aus der EU) (Matthias Knauff)
Austritt (aus der EU) (Matthias Knauff)
I.Allgemeines272, 273