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Europarecht. Bernhard KempenЧитать онлайн книгу.

Europarecht - Bernhard  Kempen


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Häde, Währungsrecht, 2. Aufl., 2010; M. Selmayr, Das Recht der Europäischen Währungsunion, in: P.-Chr. Müller-Graff (Hrsg.), EnzEuR, Band 4, 2015, § 23; F. Schorkopf, Die Einführung des Euro: der europäische und deutsche Rechtsrahmen, NJW 54 (2001), 3734.

      EEuro – Die gemeinsame Währung (Ulrich Häde) › I. ECU und Euro

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      Der Euro ist die Währung der → Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), die die Union nach Art. 3 Abs. 4 EUV errichtet. Konkreter wird man ihn als gemeinsame Währung der Mitgliedstaaten verstehen können, die den Euro eingeführt haben. Eine Art Vorgängerin stellte die ECU (European Currency Unit) dar, die als Währungskorb, zusammengesetzt aus Anteilen verschiedener Währungen, die Währungseinheit des 1978/79 errichteten Europäischen Währungssystems (EWS) war. Der 1992 in Maastricht geschlossene Vertrag über die Europäische Union, der den Weg zur Währungsunion vorzeichnete, sprach denn auch von der ECU, die zu einer eigenständigen Währung werden sollte. Später einigten sich die Mitgliedstaaten auf „Euro“ als Namen für die gemeinsame Währung. Erst der Vertrag von Lissabon (2009) führte den Euro ins Primärrecht der Union ein.

      EEuro – Die gemeinsame Währung (Ulrich Häde) › II. Funktionen der gemeinsamen Währung

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      Der Euro hat ökonomische und politische Funktionen. Ökonomisch und auch rechtlich ist der Euro als Währung die Recheneinheit in der Eurozone. Aufgrund der gemeinsamen Währung gibt es zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten keine Wechselkursrisiken mehr. Der Austausch von Waren und Dienstleistungen wird dadurch erleichtert. Die beteiligten Staaten können sich außerdem im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Eurozone nicht mehr Wettbewerbsvorteile durch eine Abwertung ihrer Währung verschaffen. Damit verlieren sie allerdings zugleich auch ein wichtiges Anpassungsinstrument.

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      Es waren wohl nicht in erster Linie ökonomische Gründe, die für die WWU und die Einführung des Euro sprachen. Nicht wenigen Mitgliedstaaten dürfte es auch darum gegangen sein, die besondere Rolle der Deutschen Mark und damit zugleich der Deutschen Bundesbank zu beenden. Und v.a. kommt der gemeinsamen Währung eine besondere integrationspolitische und symbolische Bedeutung zu. Insgesamt dürfte die WWU mit dem Euro als gemeinsamer Währung stärker als politisches denn ökonomisches Projekt zu verstehen sein.

      EEuro – Die gemeinsame Währung (Ulrich Häde) › III. Einführung des Euro

      690

      Nach Art. 121 EGV konnten nur jene Mitgliedstaaten den Euro als Währung einführen, die die vier sog. Konvergenzkriterien erfüllten. Erforderlich waren und sind nach Art. 140 AEUV auch weiterhin das Erreichen eines hohen Grades an Preisstabilität (niedrige Inflationsrate), eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, die Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des EWS und ein angemessenes Niveau der langfristigen Zinssätze. Mit diesen ökonomischen Kriterien und dem zusätzlichen Erfordernis der Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der WWU haben die Vertragsparteien unverzichtbare Voraussetzungen festgelegt.

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      1998 entschied der → Rat auf der Basis von Art. 123 EGV nach Prüfung der erwähnten Voraussetzungen, dass elf der damals 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft am 1.1.1999 den Euro als einheitliche und gemeinsame Währung einführen durften. Er erließ sodann die VO (EG) Nr. 974/98 vom 3.5.1998 über die Einführung des Euro (ABl. 1998 L 139/1). Am 1.1.2001 trat Griechenland der Eurozone als zwölfter Mitgliedstaat bei. Später folgten Slowenien (2007), Malta und Zypern (2008), die Slowakei (2009), Estland (2011), Lettland (2014) und Litauen (2015). Somit bilden derzeit 19 EU-Mitgliedstaaten die Eurozone. Die meisten anderen haben den Status von Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung (Art. 139 Abs. 1 AEUV). Nur für Dänemark und das Vereinigte Königreich gibt es keine Verpflichtung, bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen den Euro einzuführen.

      EEuro – Die gemeinsame Währung (Ulrich Häde) › IV. Euro-Bargeld

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      Euro-Bargeld (Banknoten und Münzen) ist seit dem 1.1.2002 im Umlauf; vorher gab es den Euro nur als Buchgeld. Art. 128 Abs. 1 S. 1 AEUV weist das ausschließliche Recht zur Genehmigung der Banknotenausgabe der → Europäischen Zentralbank (EZB) zu. Die Befugnis zur Ausgabe von Euro-Banknoten steht neben der EZB auch den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten mit Eurowährung zu.

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      Die Kompetenz zur Münzausgabe haben die Mitgliedstaaten nach Art. 128 Abs. 2 AEUV behalten. Welchen Umfang die Münzemission haben darf, entscheidet allerdings die EZB. Im Ergebnis ist damit allein die EZB „befugt, die Ausgabe des Euro zu genehmigen“ (Art. 282 Abs. 3 S. 2 AEUV).

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      Derzeit gibt es für das gesamte Euro-Währungsgebiet einheitlich gestaltete Banknoten zu 5, 10, 20, 50, 100, 200 und 500 Euro. Im Mai 2016 hat der EZB-Rat beschlossen, die Ausgabe des 500-Euro-Scheins zum Jahresende 2018 einzustellen, um damit Kriminellen die Geschäfte zu erschweren. Diese Banknoten werden aber auch danach auf unbegrenzte Zeit ihren Wert behalten und umgetauscht werden.

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      Auch wenn es sich bei den Euro-Münzen um solche der Mitgliedstaaten handelt, ist eine gewisse Vereinheitlichung erforderlich. Daher sind nach Art. 128 Abs. 2 S. 2 AEUV „die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Union erforderlich ist.“ Die VO (EG) Nr. 975/98 vom 3.5.1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. 1998 L 139/6) hat ein einheitliches europäisches Münzsystem errichtet, das Euro-Münzen in Stückelungen von 1, 2, 5, 10, 20 und 50 Cent sowie 1 und 2 Euro vorsieht. Die für den Umlauf bestimmten Münzen sind gesetzliche Zahlungsmittel in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Sie haben jeweils die gleiche Vorderseite, aber eine national unterschiedlich gestaltete Rückseite.

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      Die Mitgliedstaaten haben das Recht, auf Euro lautende Sonder- und Gedenkmünzen auszugeben, die dann allenfalls im Ausgabestaat gesetzliche Zahlungsmittel sind und angenommen werden müssen. Diese für Sammler oder Anleger bestimmten Münzen, die aus Gold, Silber oder anderen Metallen bestehen, gelangen nur selten in den Zahlungsverkehr. Da es sich dennoch um bewegliche Sachen handelt, die nach einer Rechnungseinheit – der Währung – gestückelt sind und zum Nennwert als Zahlungsmittel dienen können, sind auch solche Sammlermünzen Geld im Rechtssinne, solange der ausgebende Staat ihre Verwendung als Geld erlaubt und sie als solches entgegennimmt.

      697

      Sonder-


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