Rechtslexikon BGB. Sybille NeumannЧитать онлайн книгу.
benachteiligt wird. Die Inhaltskontrolle ist gerade dann von besonderer Bedeutung, wenn die andere Partei Verbraucher ist. Aber auch für Unternehmer gibt es eine Inhaltskontrolle „light“ (s. § 310 BGB). Ist eine AGB-Klausel aufgrund der §§ 307-309 BGB unwirksam, „bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 BGB).“
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Übungsfall Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die alleinerziehende Ärztin Ursula Baum möchte etwas für ihre körperliche Fitness tun. Sie unterschreibt bei der Frauenpower-Fitness GmbH einen Vertrag, der aus fünfzehn Klauseln besteht. Eine der Klauseln bestimmt, dass für den Kunden eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende gilt. Nachdem Frau Baum einige Monate regelmäßig trainiert hat, weigert sich ihr vierjähriger Sohn, weiterhin während der Trainingszeiten zu der Babysitterin Anna zu gehen. Frau Baum möchte nunmehr so schnell wie möglich von den Fitnessstudiobeiträgen befreit sein. Sie meint, die Kündigungsklausel sei unwirksam, da sie hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen wurde. Zu Recht?
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Lösung
Zu prüfen ist, ob die betreffende Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Die Klauseln im Vertrag sind Bedingungen, die für die mehrfache Verwendung fixiert worden sind. Folglich handelt es sich um AGB gem. § 305 Abs. 1 BGB. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese auch wirksam gem. § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag einbezogen worden sind, da Frau Baum im konkreten Fall als Verbraucherin gem. § 13 BGB anzusehen ist. Bei Formularverträgen (hier besteht der Fitnessvertrag selbst aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen) entfällt der ausdrückliche Hinweis, denn die Existenz der einzubeziehenden Klauseln ergibt sich aus dem Vertrag selbst. Frau Baum nahm auch Kenntnis von den AGB und erklärte sich mit ihrer Unterschrift mit deren Geltung einverstanden. Folglich ist die Kündigungsklausel Vertragsbestandteil geworden.
Weiterführende Literatur
Daniel Matthias Klacke, Die systematische Interpretation von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Lichte unwirksamer Vertragsklauseln, JURA 2015, S. 227-232. Stephan Lorenz/Franz Gärtner, Grundwissen – Zivilrecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen, JuS 2013, S. 199-202. Martin Löhning/Andreas Gietl, Grundfälle zum Recht der AGB, JuS 2012, S. 393-397; S. 494-500. Thomas Riehm, Haftungsfreizeichnung beim Gebrauchtwagenkauf, JuS 2015, S. 1036-1038.
A › Anfechtung §§ 119 ff. BGB
Anfechtung §§ 119 ff. BGB
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Die Anfechtung bewirkt, dass eine zunächst wirksame Willenserklärung (Willenserklärung) unwirksam wird.
A › Anfechtung §§ 119 ff. BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
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Die Anfechtung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (Rechtsgeschäft) mit empfangsbedürftiger Willenserklärung (Willenserklärung). Sie ist zudem ein Gestaltungsrecht (Gestaltungsrecht).
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Es gibt unterschiedliche Gründe, die zur Anfechtung einer Willenserklärung berechtigen. So ist eine Anfechtung möglich, wenn ein Irrtum beim Erklärenden vorlag oder der Erklärende seine Willenserklärung abgab, weil ihm gedroht oder er arglistig getäuscht wurde. Eine wirksame Anfechtung setzt daher stets einen Anfechtungsgrund voraus. Daneben sind eine Anfechtungserklärung und die Einhaltung der Anfechtungsfrist, innerhalb der die Anfechtungserklärung abgegeben werden muss, erforderlich.
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Die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung hat zunächst keinerlei Auswirkung auf ihre Wirksamkeit. Erst wenn derjenige, der einen Anfechtungsgrund hat, durch eine entsprechende Willenserklärung auch die Anfechtung rechtzeitig erklärt, hat dies die Unwirksamkeit seiner Willenserklärung (Willenserklärung) zur Folge. Unternimmt er nichts, so ist die Willenserklärung und das durch sie getätigte Rechtsgeschäft (Rechtsgeschäft) trotz der Anfechtbarkeit weiterhin wirksam.
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Kann die Willenserklärung angefochten werden, weil der Anfechtungsberechtigte einem Irrtum unterlag (§§ 119, 120, 121, 122, 142, 143 BGB), so ist zu beachten, dass nicht jeder Irrtum die Berechtigung zur Anfechtung nach sich zieht.
Beispiel:
Kauft Elias einen Cut, weil er demnächst heiraten möchte und überwirft er sich wenig später mit seiner Verlobten Marie, so stellt dies keinen Anfechtungsgrund dar, denn es handelt sich hier um einen rechtlich nicht relevanten Motivirrtum.
Rechtlich relevant ist dagegen der sog. Inhaltsirrtum, der immer dann vorliegt, wenn der Erklärende den Inhalt seiner Erklärung selbst falsch versteht: So wenn dieser z. B. eine Software bestellt, weil er denkt, dass ein entsprechender Update-Service hiervon erfasst ist. Rechtlich relevant ist auch der Erklärungsirrtum. Dieser liegt vor allen Dingen dann vor, wenn der Erklärende sich verspricht oder verschreibt.
Beispiel:
Wenn Valentina Vollst, Inhaberin einer Boutique, sich beim Gespräch mit einer Kundin verspricht, in dem sie sagt, dass das Kleid 9 € koste, obwohl der richtige Preis 90 € lautet.
Ebenfalls rechtlich von Bedeutung ist der sog. Eigenschaftsirrtum. Dieser liegt z. B. dann vor, wenn sich der Erklärende über eine verkehrswesentliche, also besonders wichtige Eigenschaft der Sache selbst, irrt. Der Eigenschaftsirrtum kann sich auch auf eine Person beziehen.
Beispiel:
Der Unternehmer Thomas Maler möchte einen neuen Buchhalter einstellen, weiß aber nicht, dass dieser wegen Veruntreuung vorbestraft ist.
Zur Anfechtung berechtigt ist auch derjenige, der eine Willensklärung abgegeben hat, weil er getäuscht oder ihm gedroht (§§ 123, 124, 142, 143 BGB) wurde.
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Immer zu beachten ist jedoch die alte Regel: Auslegung (Auslegung) geht vor Anfechtung! So ging im „Haakjöringsköd-Fall“[1] das Reichsgericht von einem Kaufvertrag (Kaufvertrag) über Walfleisch aus, da beide Parteien bei Vertragsschluss (Vertrag) Walfleisch und nicht Haifleisch (Haakjöringsköd bedeutet übersetzt Haifleisch) als Kaufgegenstand betrachteten. Hier wurde nicht der Kaufvertrag als anfechtbar angesehen, sondern vielmehr der Vertrag im Sinne des übereinstimmenden Parteiwillens ausgelegt.
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