Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung8. Auflage 2019
Kaiser/Bracker
Horst Kaiser/Ronald BrackerDie Staatsanwaltsklausur im Assessorexamen7. Auflage 2020
Kuschnik
Bernhard Kuschnik, Erklärungspflichten der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung eines zuvor unter Einstellung verwiesenen Privatklageverfahrens?, JA 2010, 814 ff.
Meyer-Goßner/Schmitt
Lutz Meyer-Goßner/Bertram SchmittKommentar zur Strafprozessordnung64. Auflage 2021
Möller/Hamdi
Martin Möller/Djawaneh Hamdi, Die Bearbeitung des Verfahrensrechts in der strafrechtlichen Assessorklausur im Rahmen des sog. B-Gutachtens, JuS 2011, S. 324 ff.
MüKo-StPO
Münchener Kommentar zur StrafprozessordnungBand 1, §§ 1-150 StPO, 1. Auflage 2014
Band 2, §§ 151-332 StPO, 1. Auflage 2016
Nds. Justizministerium
Der juristische Vorbereitungsdienst in Niedersachsen, Vorschriften, Ausbildungspläne und Prüfungshinweise, Stand: Juli 2019 (zitiert: Nds. Vorbereitungsdienst)
Die staatsanwaltliche Praxis in Niedersachsen, Arbeitsmaterial für die Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft, Stand: September 2005 (zitiert: Nds. Praxis)
NK/Bearbeiter
Nomos KommentarGroßkommentar zum StGBUrs Kindhäuser/Ulfrid Neumann/Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.)5. Auflage 2017
Ostendorf
Heribert Ostendorf, Anleitung für Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht, ZJJ 2010, S. 183 ff.
OWiG/Bearbeiter
Benjamin Krenberger/Carsten KrummKommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz5. Auflage 2018
Radtke
Henning Radtke, Entscheidungsanmerkung, NStZ 2017, S. 177 ff.
Rieso
Horst-Rüdiger Rieso, Der Abschluss des Ermittlungsverfahrens – Arbeitsanleitung für Referendarinnen und Referendare bei der Staatsanwaltschaft in Niedersachsen
(zitiert: Rieso, Ermittlungsverfahren)
ders.
Die strafrechtliche Klausur im zweiten Staatsexamen (zitiert: Rieso)
Sachsen-Anhalt
Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt – Landesjustizprüfungsamt – Aufsichtsarbeiten – strafrechtliche Aufgabenstellung – Zweite juristische Staatsprüfung, www.ljpa.sachsen-anhalt.de; Stand: Januar 2018
In der staatsanwaltlichen Klausur soll der Referendar zeigen, dass er einen strafrechtlichen Sachverhalt in nur knapp bemessener Zeit im Wege zutreffender Schwerpunktbildung in praxisgerechter Weise bearbeiten kann. Mit anderen Worten: Sie sollen in die Rolle eines effizient und korrekt arbeitenden Staatsanwalts schlüpfen.
A. Süddeutscher Klausurtyp
2
In den süddeutschen Bundesländern wie in Bayern oder Baden-Württemberg gehört die Staatsanwaltsklausur neben der Revisionsklausur zu den häufigsten strafrechtlichen Klausurtypen im 2. Staatsexamen. Dort wird häufig der Entwurf der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft einschließlich der Anfertigung eines sog. Hilfsgutachtens (bzw. von Hilfserwägungen)[1] verlangt sein.
Die Frage, an welcher Stelle Sachfragen zu erörtern sind, bereitet den Referendaren erfahrungsgemäß Probleme. Gut vertretbar dürfte dieser Aufbau sein:
Die Subsumtion der Tatbestände, die die Vorwürfe in der Anklageschrift begründen, ist üblicherweise (erst) im Hilfsgutachten darzustellen.[2] Die Darstellung der Delikte, bezüglich derer kein hinreichender Tatverdacht besteht, erfolgt im Vermerk der anzufertigenden Abschlussverfügung oder – sofern diese erlassen ist – ebenfalls im Hilfsgutachten.
Struktur der Klausurlösung:
I.
Entwurf der Abschlussverfügung mit Teileinstellung
Im „Vermerk“: Darstellung der Delikte bzgl. derer kein hinreichender Tatverdacht besteht
II.
Entwurf der Anklageschrift
Im „WE“: Darstellung der Beweislage (insbesondere Beweisverwertungsverbote)[3]
III.
Hilfsgutachten
Darstellung der Delikte, bzgl. derer der hinreichende Tatverdacht besteht