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Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne HahnЧитать онлайн книгу.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn


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verlangt seitdem, auch in Bezug auf den Einsatz neuer Werbetechniken, dass Werbung und Teleshopping dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen „abgesetzt“ sein müssen. Die Eindeutigkeit der Absetzung hängt jeweils von der Gestaltung des Mittels und der Dauer der Einblendung ab.[132] Entscheidend ist, ob das verwendete Mittel aufgrund des Gesamteindrucks zu einer eindeutigen Zäsur führt. Dabei bedarf es auch im Fernsehen nicht zwingend eines optischen Mittels.[133]

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eine vertragliche Verpflichtung für die Einbindung von Unternehmen, Marken oder Produkten besteht,
bereits bei der Entstehung eines Beitrags oder Films eine Programmintegration geplant wird,
die Produktions- oder Lizenzkosten ungewöhnlich gering sind,
die Werbewirkung übermäßig intensiv ist oder
die Art, Dauer und Intensität der Darstellung bzw. Erwähnung redaktionell nicht gerechtfertigt ist.

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      Dementsprechend ist in Ziff. 4 Abs. 3 Nr. 3 WerbeRL/Fernsehen das Schleichwerbeverbot dahingehend konkretisiert, dass das Darstellen von Waren oder deren Herstellern bzw. von Dienstleistungen oder deren Anbietern nicht als Schleichwerbung angesehen wird, wenn dies aus überwiegend programmlich-dramaturgischen Gründen erfolgt oder Information zur Verdeutlichung des Inhalts der Sendung ist.

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