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Staat(sordnung), Entwicklung und Demokratie. Andreas KislingerЧитать онлайн книгу.

Staat(sordnung), Entwicklung und Demokratie - Andreas Kislinger


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und der das Volk repräsentierenden und vertretenden Verantwortungskörper, es ist die zeitliche Dimension der (geteilten) Gewalten:

      "Die temporale G. beschreibt den Umstand, dass politische Ämter in westlichen Demokratien auf Zeit vergeben werden. Dass die Vergabe nach feststehenden Regeln erfolgt, ist schon aufgrund des zugrundeliegenden Rechtsstaatsverständnisses selbstverständlich(s.o.)."

      Föderative (vertikale) Gewaltenteilung

      Diese Kategorie hat die territorialen Handlungseinheiten innerhalb eines Staates oder auch staatenübergreifend zum Thema:

      "Die föderative Teilungslehre betrachtet das System unter dem Aspekt der Interdependenzen seiner territorialen Handlungseinheiten...Es bietet sich gerade für Großflächenstaaten eine föderale Struktur an, in der die Kompetenzen häufig nach dem Subsidiaritätsprinzip verteilt sind...Die Betrachtung der vertikalen Allokation politischer Macht und Zuständigkeit endet jedoch nicht an der jeweiligen Landesgrenze, sondern kann,...auch supranationale oder intergouvernementale Strukturen erfassen, in die ein System eingebettet ist – als Mitgliedschaften in Nato, EU, Nafta, usw. (s.o. S. 75)."

      Dezisive Gewaltenteilung

      Hier wird die Entscheidungsmacht der staatsrechtlichen Kompetenzbereiche mit allen Ausprägungen des pluralistischen Interessengruppengeflechts eines Staates miteinander in Beziehung gebracht und gesetzt:

      "Nach Steffani bildet die dezisive Teilungslehre das [Herzstück einer demokratischen Gewaltenteilungslehre], da sie das 'pluralistische Gruppengeflecht in all seinen politischen Gestaltungsformen und Wirksamkeiten mit den staatsrechtlich fixierbaren Kompetenzbereichen in Beziehung setzt... Dabei unterscheidet Steffani fünf Entscheidungsebenen: (1) Regierung, (2) Parlament, (3) Parteien, (4) Interessensgruppen und (5) die Öffentliche Meinung (s.o.)."

      Soziale Gewaltenteilung

      Die gesellschaftlich gegebenen Mechanismen und Modalitäten des Zugangs und der Barrieren für die unterschiedliche Schichten zu den politischen Ämtern und das Ergebnis der politischen Regelungen, die auf die gesellschaftlich-sozialen Bedingungen einwirken, werden bei dieser Dimension erfasst:

      "Auch eine soziale G. berücksichtigt das Konzept Steffanis. Der Gedanke klingt bereits bei der dezisiven G. an. Denn eine moderne, gewaltenteilige politische Ordnung muss die verschiedenen gesellschaftlichen Klassen berücksichtigen, die sich unter ihr sammeln...[Das heißt], dass die (politischen) Ämter des Systems so wenig Zugangsbeschränkungen aufweisen wie nötig, damit keine gesellschaftlichen Gruppen von der Teilhabe ausgeschlossen werden (s.o. S. 76)."

      Das politische Soll-Kriterium der sozialen Gewaltenteilung wird je nach aktuell neoliberaler Ausrichtung des Staates hinsichtlich vermehrter Zugangsbarrieren für die normalen BürgerInnen durch das Kriterium der Finanzmächtigkeit – irrelevant, wie diese zustande gekommen ist – aufgeweicht.

      Konstitutionelle Gewaltenteilung

      Diese Dimension erfasst die direkt juristische Ranghierarchie von Verfassungsgesetzgebung, Gesetzen und Verordnungen und deren institutionellen Ebenen:

      "Die konstitutionelle G. bezeichnet ein Zweifaches: (1) Zunächst setzt sie eine Hierarchie der Normen voraus. Dies bedeutet nichts anderes, als dass Verfassungsrecht vor einfachem Gesetz gilt, einfaches Gesetz vor Verordnung, Verordnung vor Verwaltungsvorschrift usw. anders gefasst: das höherrangige Recht hat immer Vorrang vor dem nachrangigen, (2) Es besteht eine institutionelle Trennung von Verfassungsgebung, Verfassungsänderung und Verfassungsinterpretation. Diese Aufgaben obliegen also nicht dem einfachen Gesetzgeber (s.o. S. 76)."

      Das heutige politische System, das auf der Gewaltenteilung aufbaut, beschreiben GELLNER und GLATZ-MEIER (2004, S. 69) als zweiteilig. Der Bereich der Judikative wird damit implizit als extern, nicht zentral gelegen und nicht direkt dem politischen System zugeordnet, eingestuft:

      "Ausgehend vom Konzept der Gewaltenteilung lassen sich zwei unterschiedliche Systemkonstruktionen ausmachen: 1) Das strenger an der Vorstellung der Trennung der Gewalten orientierte präsidentielle System, das Legislative und Exekutive als wechselseitig (weitgehend) unabhängige Bereiche konstituiert. (2) Das parlamentarische Regierungssystem, in dem die Exekutive aus der Legislative – genauer der Parlamentsmehrheit – hervorgeht und daher auch gegenüber dem Parlament verantwortlich ist. Dieses Modell folgt stärker dem Gedanken einer Gewaltenverschränkung."

      Sozialwirtschaftlich betrachtet geht es bei der Gewaltenteilung um die staatlich geregelte Aufteilung von Macht, Kompetenzbereichen und Unterwerfungsrechten, -pflichten und -praktiken, Souveränitätsteilung und Aufteilung der Machtansprüche und -exekution.

      Die staatlich-gesellschaftliche Bedeutung der Gewaltenteilung ist aus einer Top-Down Perspektive zu denken, während die Parteien – Entstehung, Funktion und gesellschaftliche Bedeutung – mit ihrer intermediären Positionierung zwischen der bürgerlichen Gesellschaft und dem Staat Top Down und Bottom-Up theoretisch entwickelt werden können.

      Das Parlament und die Regierung werden oder sind von Mitgliedern der einzelnen Parteien besetzt, die einer lose gekoppelten Verbindung zwischen dem Volk bzw. der Bevölkerung und dem Staat entsprechen.

      SCHMIDT (2008, S. 356) spricht beim modernen Parteienstaat – er bezieht sich dabei auf die staatsrechtliche Theorievariante – von einem unumkehrbaren Strukturwandel vom liberal-repräsentativen parlamentarischen System zur parteistaatlichen Massendemokratie.

      Die Parteien lassen sich durch ihre Ausrichtung zu den ideologischen Grundpositionen 'konservativ' und 'sozialistisch' als staatstragende oder staatsnahe Positionen gegenüber der Grundposition 'liberal' mit einer Werthaltung, die sich in letzter Konsequenz einer kollektiv-sozialen Existenz ohne Staat zuordnen lässt.

      Grob gesprochen entspricht die Werthaltung des Liberalismus gegenüber dem Staat als übergeordneter Instanz einer tendenziell anarchistischen Werthaltung mit Ausnahme des Faktors 'soziale Verantwortung':

      "Der Anarchismus wird in einem sozialrevolutionären Sinn von seinen Vertretern als Synthese zwischen individueller Freiheit wie im Liberalismus und sozialer Verantwortung für die Gemeinschaft wie im Sozialismus verstanden (WIKIPEDIA, 'Anarchismus')."

      Bei den Überzeugungen der beiden Werthaltungen steht die individuelle Freiheit im Mittelpunkt, beim Anarchismus gänzlich ohne Staat und beim Liberalismus mit einem Staat, aber ohne dessen Machtmissbrauch und ohne Einschüchterung gegenüber deren BürgerInnen.

      Die Ursprünge der politischen Werteausprägungen

      Die Ursprünge der parteilich geprägten Weltanschauungen der letzten drei Jahrhunderte liegen weit zurück und lange vor der Herausbildung der ideologischen Werthaltungen der uns bekannten parteiimmanenten Werte- und Ausrichtungsdifferenzen.

      Bereits 400 vor Christus datiert die WIKIPEDIA ('Daoismus') den ersten klaren Ausdruck anarchistischer Sensibilität, den Daoismus und Taoismus als chinesische Weltanschauung:

      "Der Historiker Peter Marshall bezeichnet den Daoismus als 'ersten klaren Ausdruck anarchistischer Sensibilität' (s.o.)...Der Daoismus, auch Taoismus, "ist eine chinesische Philosophie und Weltanschauung und wird als Chinas eigene und authentische Religion angesehen. Seine historisch gesicherten Ursprünge liegen im 4. Jahrhundert vor Christus."..._

      Der Anarchismus ist also in seinen Ursprüngen sehr alt und religiös.

      Die ideologische Typisierung der politisch breitenwirksamen Weltanschauungen, Glaubensrichtungen, kognitiven Orientierungen und -ismen sind dabei immer mit der nötigen Distanz zu betrachten, verwenden und einzusetzen. Sie entspricht geschichtlich immer wieder neu entstehenden sozialen Bewegungen, die rekonstruktiv dann als Anarch-, Liberal-, Konservativ- und Sozialismus etc. etikettiert werden. Wann diese entstehen oder von anderen überlagert werden, sind historisch und den Methoden der HistorikerInnen entsprechend abzuleitende Tatsachen.

      Entlang den historisch jeweilig gegebenen


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