Bauphysik-Kalender 2021. Группа авторовЧитать онлайн книгу.
Bauprodukte und Bauarten
1) nach Landesrecht
2) Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 85a Abs. 1 Satz 3 MBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 MBO in Betracht. § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 1 MBO bleiben unberührt.
4) Vorschriften zur Erfüllung der anderen Grundanforderungen an bauliche Anlagen sind zu beachten
Tabelle 7. Garagen und Sonderbauten Abschnitt 2.2.2 MVV TB
A 2.2.2 Garagen und Sonderbauten§ 85a Abs. 1 Satz 3 MBO1) gilt nicht für Technische Baubestimmungen nach Abschnitt A 2.2.2 | ||
A 2.2.2.1 | Garagen1), 4) | Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen: 2O08-052) |
A 2.2.2.2 | Beherbergungsstätten1), 4) | Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten: 2014-052) |
A 2.2.2.3 | Verkaufsstätten 4) | Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten: 2014-072) |
A 2.2.2.4 | Versammlungsstätten 4) | Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten: 2014-072) |
A 2.2.2.5 | Schulen1), 4) | Muster Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen: 2O09-042) |
A 2.2.2.6 | Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung1), 4) | Muster Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung: 2012-052) |
A 2.2.2.7 | Hochhäuser1) 4) | Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern: 2012-022) |
A 2.2.2.8 | Industriebau 1), 4) | Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie-MIndBauRL): 2019-052) |
1) nach Landesrecht
2) Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 85a Abs.1 Satz 3 MBO aus-geschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 MBO in Betracht. § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 1 MBO bleiben unberührt.
4) Vorschriften zur Erfüllung der anderen Grundanforderungen an bauliche Anlagen sind zu beachten
– A 2.2.1.16 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung (TR TGA), vgl. MVV TB Anhang 14Feuerungsanlagen,Brandmeldeanlagen,Alarmierungsanlagen,Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,Sicherheitsstromversorgungsanlagen,Lüftungsanlagen,Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte,Druckbelüftungsanlagen,CO-Warnanlagen,Feuerlöschanlagen.
Sie enthalten die Zuordnungen der Klassen zu den bauaufsichtlichen Anforderungen sowie Anwendungsregeln und für Bauprodukte nach derzeit vorhandenen europäisch harmonisierten Spezifikationen, deren Verwendung Einfluss bei der Erfüllung von Brandschutzanforderungen baulicher Anlagen hat, die bauordnungsrechtlichen Anforderungen die notwendigen Zuordnungen von Angaben zu Leistungen sowie zugehörige Verwendbarkeits- und Ausführungsbestimmungen.