Bauphysik-Kalender 2021. Группа авторовЧитать онлайн книгу.
mit den entsprechenden Eignungsnachweisen vorgenommen. Gegebenenfalls werden hierzu bei einzelnen Bauteilen auch zerstörende Prüfungen (die in Niveau 2 eher den Ausnahmefall darstellen) vorgenommen. Der Fachbauleiter nimmt an den Prüfungen der Sachverständigen nach den Prüfordnungen der Länder teil bzw. ist zumindest zeitweise anwesend, um etwaige Mängel im anlagentechnischen Brandschutz zu erfahren und deren Beseitigung zu unterstützen. Als Schnittstelle zu den Brandschutzbeauftragten erfolgt eine Abstimmung der betrieblich-organisatorischen Maßnahmen.
Diese vollständige Prüfung ist bei Bauvorhaben entsprechender Größe praktisch ausschließlich mit einer ständigen Anwesenheit des Fachbauleiters auf der Baustelle leistbar. Nur in dieser Weise kann letztlich eine ganzheitliche Bescheinigung über die Brandschutzmaßnahmen gegeben werden.
Bild 9. Kalibrierter Rauchversuch mit patentierter Prüfapparatur Smoke 3
Wegen des resultierenden Aufwands wird sich dieses Niveau auf einige besondere Fallgestaltungen und Objekte beschränken und damit eine außergewöhnliche Leistung darstellen.“
Auch hier intensiviert sich der Einsatz von Ingenieurmethoden bzw. ingenieurmäßiger Prüfung. So bieten beispielsweise kalibrierte Heißrauchversuche die Möglichkeit, die Wirksamkeit eines Entrauchungskonzeptes nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ zu überprüfen. Im Idealfall wird das entsprechende Szenario vorher im Rahmen einer Computersimulation ausgewertet und die tatsächlich ausgeführte Maßnahme durch Abgleich mit dieser Prognose überprüft. Auch hier soll im Rahmen dieses Beitrages auf weitergehende Ausführungen verzichtet werden und lediglich zur Veranschaulichung eine Fotoaufnahme von einem entsprechenden, kalibrierten Rauchversuch mit einer patentierten Prüfapparatur im Bild 9 gezeigt werden.
7 Brandschutz in der HOAI
Die Neufassung der HOAI im Jahr 2009 brachte bekanntermaßen die bedauerliche Abspaltung von sogenannten „verbindlichen Leistungen“ im Anwendungsbereich der HOAI und sogenannten „unverbindlichen Leistungen“ mit fortan lediglich empfehlendem Charakter für die Leistungen der Umweltverträglichkeitsstudie, thermischen Bauphysik, Geotechnik und Ingenieurvermessung. Dementsprechend schien die Aufnahme eines neuen Leistungsbildes Brandschutz als Bestandteil der offiziellen HOAI in weiter Ferne. Daher entschloss sich die im Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V. (AHO) als Fachkommission Brandschutz etablierte Expertengruppe zu einer Fortschreibung der dortigen Veröffentlichung Heft 17, welche bereits im Juni 2009 abgeschlossen werden konnte. Mit der Fortführung der HOAI entsprechend dem Beschluss des Bundesrates zur kurzfristigen Neufassung wurden unter Leitung des Bundesministeriums für Verkehr, Bauen und Städtebau (BMVBS) Facharbeitsgruppen eingerichtet, welche mit Vertretern der Auftraggeber und Auftragnehmer eine Aktualisierung der Leistungsbilder erarbeiteten. In diesem Zusammenhang wurde in einem Gespräch am 31.08.2010 in der Koordinierungsgruppe über den zukünftigen Status der Fachplanung für Brandschutz innerhalb der HOAI intensiv beraten. Im Ergebnis gelangte man zur Einschätzung, dass aus fachtechnischer Sicht keine Gründe gegen ein eigenständiges Leistungsbild Brandschutz innerhalb der HOAI sprechen bzw. dieses sogar geboten sei; aus politischen Erwägungen allerdings die Etablierung eines weiteren Leistungsbildes, insbesondere unter dem Aspekt der vermeintlichen Deregulierung, eher nicht durchsetzbar sei. Im Gutachten von Professor H. Lechner, das im Jahr 2011 die Arbeiten der Facharbeitsgruppen abschloss und zusammenführte, wurde für den Brandschutz betreffend festgehalten, dass diese in der dort beschriebenen Fallgestaltung nicht zu den Grundleistungen der Objektplanung zählen, sondern besondere Leistungen ausmachen.
Diese Abgrenzung zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen für den Brandschutz bei der Objektplanung thematisiert auch ein Urteil des BGH vom 26.01.2012, ohne jedoch letztendlich eine Entscheidung vorzugeben, da dies im streitgegenständlichen Fall nicht relevant war.
Die schließlich im Juli 2013 veröffentlichte HOAI legt nunmehr im Leistungsbild der Objektplanung unter Anlage 10, Leistungsphase 2 eindeutig als besondere Leistung fest:
„Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung“.
Das bedeutet, dass die bezeichneten Leistungen einen eigenständigen Honorartatbestand begründen und somit separat zu vergüten sind.
In der amtlichen Begründung zur Anlage 10.1 erfolgte hierzu noch einmal eine Differenzierung in Analogie zu § 11 MBau VorlV [19] und beschreibt sehr exakt sinnvolle Schnittstellen:
§ 11 (1) MBau VorlV enthält eine Liste von Angaben, die für den Nachweis des Brandschutzes im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere darzustellen sind. Diese in die üblichen Bauvorlagen einzutragenden Angaben stellen somit keine besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweise dar und sind somit den Grundleistungen der Objektplanung zuzuordnen.
Bei Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen werden allerdings in der Regel darüberhinausgehende Unterlagen und Nachweise erforderlich, die als besondere Leistungen zuzuordnen sind.
Nach § 11 (2) Satz 1 MBau VorlV müssen bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen zusätzliche Angaben gemäß dortiger Auflistung gemacht werden, also besondere bauordnungsrechtliche Nachweise, die in der Regel eine eigenständige Dokumentation erfordern, die über die vorbeschriebenen Einträge in die Planunterlagen bzw. üblichen Bauvorlagen hinausgeht. Es handelt sich somit um besondere Leistungen.
§ 11 (2) Satz 2 MBau VorlV [19] legt fest, dass auch anzugeben ist, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf (§ 51 Satz 2 MBO). § 11 (2) Satz 3 MBau VorlV regelt, dass der Brandschutznachweis auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden kann.
Die Bearbeitung dieser speziellen Fragestellungen erfordert besondere fachübergreifende Kenntnisse des baulichen, anlagentechnischen und betrieblich-organisatorischen Brandschutzes, die zumeist ausschließlich als besondere Fachplanerleistung erledigt werden kann.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass in verschiedenen Bundesländern für die Bearbeitung dieser Nachweise eine besondere Qualifikation (z. B. Nachweisberechtigung, staatliche Anerkennung) bauaufsichtlich vorgeschrieben ist. Häufig sind hierfür besondere Planunterlagen als Visualisierung des Brandschutzkonzeptes zu erstellen, die erheblich über die in § 11 (1) MBau VorlV beschriebenen üblichen Bauvorlagen hinausgehen.
Somit ist im gesetzlichen Preisrecht die Grundlage für einen eigenständigen Honorartatbestand der Leistungen für Brandschutz dokumentiert. Gleichzeitig legitimiert sich die Neufassung des Heftes 17 in der Schriftenreihe des AHO. Diese Bearbeitung wurde im Jahr 2014 aufgenommen und mit einer dritten überarbeiteten Fassung zum Stand Juni 2015 veröffentlicht.
Im Eindruck des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 [24] betreffend die Honorare für Architekten und Ingenieure für Planungsleistungen - Mindest- und Höchstsätze - sah die Bundesregierung nicht die Möglichkeit einer ganzheitlichen, systematischen Überarbeitung der HOAI, sondern lediglich einen „minimal-invasiven Eingriff“, wie anlässlich der AHO-Herbsttagung am 19.11.2019 in Berlin ausgeführt wurde. Insoweit war auch die Bereitschaft gering, den Status der Brandschutzplanung zu ändern oder diese gar in eine fortgeschriebene HOAI aufzunehmen. Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Fachbeitrages befand sich die Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI im parlamentarischen Prozess, wobei auch die vorliegende Kabinettsvorlage [25] diese Grundhaltung dokumentiert.
8 Leistungsbild für Brandschutz
Die Veröffentlichung der 3. Auflage im AHO Heft 17 führt eine Entwicklung fort, deren 1. Auflage bereits im Jahr 2003 ein Leistungsbild mit neun