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Bauphysik-Kalender 2021 - Группа авторов


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      Diese regelt die Anerkennung und Tätigkeit von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen für die Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz sowie auch von Prüfsachverständigen für die Fachbereiche technischer Anlagen und Einrichtungen sowie Erd- und Grundbau.

      Die Unterscheidung in der Begriffsdefinition von „Prüfingenieuren“ gegenüber „Prüfsachverständigen“ ergibt sich aus dem Auftragsverhältnis in der Definition § 2 M-PPVO wie folgt:

       „[1] Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der MBO oder von Vorschriften aufgrund der MBO im Auftrag der Bauaufsichtsbehörden wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.

       [2] Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der MBO oder in Vorschriften aufgrund der MBO vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.“

      Für die Anerkennung sind allgemeine Voraussetzungen sowie besondere Voraussetzungen des jeweiligen Fachbereiches nachzuweisen. Dabei wurden in der Vorschrift die Vorgaben der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie berücksichtigt.

      Eine wesentliche Voraussetzung zur Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ist, dass die Personen eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind, wobei gemäß §4 Satz 2 M-PPVO:

       „eigenverantwortlich tätig (...) ist,

      1 1. wer seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,

      2 2. wera) sich mit anderen Prüfingenieuren/Prüfsachver-ständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat,b) innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist undc) kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder

      3 3. wer als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist. Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.“

      Diese sowie die übrigen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen werden im Anerkennungsverfahren durch die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (Anerkennungsbehörde) überprüft.

      §9 M-PPVO regelt ebenso die Gleichwertigkeit und gegenseitige Anerkennung zwischen den Bundesländern und führt aus:

       „(1) die Anerkennung als Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land ...; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 4 geführte Liste erfolgt nicht.“

      Gerade zu diesem Themenkreis sind in der Bundesrepublik Deutschland bzw. deren einzelnen Bundesländer und Freistaaten noch erhebliche Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung festzustellen. Trotz der gleichen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie insbesondere der hohen fachlichen Qualifikation, die im jeweiligen Anerkennungsverfahren überprüft und nachgewiesen wird, trotz vergleichbarer Vorgaben zur Aufgabenerledigung, ergeben sich immer noch erhebliche Hindernisse für die länderübergreifende Anerkennung bzw. Tätigkeit.

      Ebenso bestehen unterschiedliche Regelungen zur Vergütung dieser Prüfleistungen, sodass an dieser Stelle auf nähere Angaben verzichtet wird.

      Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten.

      [1] Musterbauordnung MBO, Fassung November 2002, zuletzt geändert September 2019.

      [2] Musterverordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständige nach §85 (2) MBO (M-PPVO), Fassung Dezember 2012.

      [3] Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) NRW vom 29.04.2000, Fassung April 2018.

      [4] Kersken, M.; Kirchner, U. (1996) Brandschutz (auch) als Ingenieuraufgaben, Beratender Ingenieur, Oktober 1996, S. 28.

      [5] Unabhängige Sachverständigenkommission bei Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen zur Prüfung von Konsequenzen aus dem Brand auf dem Rhein-Ruhr-Flughafen Düsseldorf, Bericht Teil I, April 1997; Teil II, Juli 1997.

      [6] Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüf-VO) NRW vom 26.12.1995, Fassung Jan. 2020.

      [7] Brandschutz-Leitfaden des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat, 43. Auflage Juni 2019.

      [8] DB Station & Service AG (2003) Anforderungen der DB Station & Service AG an ganzheitliche Brandschutzkonzepte für Personenverkehrsanlagen, Fachstelle für Brandschutz.

      [9] Kirchner, U. (2002) Fachplanung Brandschutz - auf dem Weg zum Berufsbild, Bericht zur Brandschutz- und Bauphysiktagung der Ingenieurkammer NRW.

      [10] VBI und Ingenieurkammer Berlin (1998) Ingenieurleistungen für den Brandschutz, Beratende Ingenieure, Juni 1998, S. 54.

      [11] AHO-Schriftenreihe, Heft 17: Leistungen für Brandschutz, Fassung März 2003.

      [12] Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) vom 21.07.2018, in der Fassung 15.04.2020.

      [14] Kirchner, U.; Kempen, T.: Brandschutz komplett, Deutsches Ingenieurblatt, Mai 2001.

      [15] AHO-Schriftenreihe, Heft 17: Leistungen für Brandschutz, Fassung September 2009.

      [16] AHO-Schriftenreihe, Heft 17: Leistungen für Brandschutz, Fassung Juli 2015, Bezug unter [email protected].

      [17] vfdb Merkblatt MB 14-01 Juni 2015: Planungen von Brandschutzanlagen.

      [18] FVLR-Richtlinie 09: Risikobeurteilung von Brandschutzmaßnahmen für kraftbetätigte NRWG, Lüftungs-und Zuluftgeräte (nach Maschinen-Richtlinie 2006/42/IG). April 2015.

      [19] Muster-Bauvorlageverordnung - Mbau VorlV, Fassung Februar 2007.

      [20] Muster-Industriebaurichtlinie - M-Ind BauRL, Fassung Mai 2019.

      [21] Nabil, F.A. (Hrsg.) Bauphysik-Kalender 2006: Schwerpunkt Brandschutz, Ernst & Sohn, Berlin.

      [22] Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen M-VV TB, Ausgabe 2019/1 vom 07.08.2020.

      [23] Muster-Auftraggeber-Informationsanforderung (AIA); VIB Verein zur Förderung der Ingenieurmethoden


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