Recht der Kreditsicherheiten. Peter BülowЧитать онлайн книгу.
Ablösenden übergeht (nachf. Rn. 489). Wenn der Ablösende in gutem Glauben an die Freiheit der Grundschuld von eigentümerbezogenen Einreden war, insbesondere der Einrede der Nichtvalutierung, schützt ihn sein guter Glaube nicht, weil nach § 1192 Abs. 1a Satz 1, 2. Halbsatz BGB die Vorschrift von § 1157 Satz 2 BGB nicht anwendbar ist[1]. Das gilt auch dann, wenn man annehmen würde, dass aufgrund von § 1150 BGB ein gesetzlicher Erwerb stattfindet (näher nachf. Rn. 495); § 1192 Abs. 1a BGB differenziert nicht nach gesetzlichem oder rechtsgeschäftlichem Erwerb.
Anmerkungen
Baur/Stürner, § 44 VI.2. Rn. 26 (S. 573).
gg) Keine entsprechende Anwendung auf die Hypothek
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Eigentümerbezogene Einreden können – natürlich – auch gegen den Verwertungsanspruch aus der Hypothek bestehen. § 1157 BGB hat durch das Risikobegrenzungsgesetz (vorst. Rn. 332) keine Änderung erfahren. Der pathologische Fall, nämlich die Problematik der Nichtvalutierung, tritt bei der Hypothek aber auch nicht in Gestalt einer eigentümerbezogenen Einrede nach § 1157 BGB ein, sondern regelt sich durch die Akzessorietät, bestimmt also unmittelbar den Verwertungsanspruch und nicht bloß mittelbar über die Einrede der Nichtvalutierung. Die Forderung und nicht nur das Grundpfandrecht ist bei der Hypothek Gegenstand der Publizität durch Grundbuch und Brief. Ratenzahlungen auf ein gesichertes Darlehen braucht der Eigentümer gem. § 1145 BGB nur gegen Vermerk auf dem Brief resp. Eintragung im Grundbuch zu leisten. Die Leistung an den Zedenten kommt bei Beachtung dieser Regelung nicht in Betracht, weil der Zedent den Brief nicht mehr hat (nachf. Rn. 354), sondern dem Zessionar gem. § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB übergab. Insoweit ist kein Raum für eine redlich-befreiende Leistung nach § 407 BGB, was Grund für die Regelung von § 1156 ist BGB (vorst. Rn. 335).
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Das Risikobegrenzungsgesetz (vorst. Rn. 332) hat das Ziel, Missständen beim Verkauf von Kreditforderungen entgegenzuwirken, wenn sie, wie fast ubiquitär, grundschuld- und nicht hypothekengesichert sind. In den Gesetzesmaterialien[1] finden sich Vergleiche mit der Hypothek, die also nicht etwa, wie bei der Frage der Interzession und der Parteien des Sicherungsvertrags (vorst. Rn. 336), übersehen worden war. Es kann folglich nicht von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden, die im Übrigen auch nicht durch die Nichtanwendung von § 1157 Satz 2 BGB geschlossen werden könnte, weil die Nichtvalutierung bei der Hypothek Akzessorietätsfrage und nicht eine Frage der eigentümerbezogenen Einrede ist. Richtigerweise[2] bleibt es im Falle der Hypothek also bei § 1157 Satz 2 BGB[3], auch im Falle einer forderungslosen Hypothek[4] (vorst. Rn. 321, 322).
Anmerkungen
BR-Drucks. 152/08, S. 7, 9, gleichermaßen BT-Drucks. 16/982.
A.A. Derleder, VuR 2008, Heft 7, S. III-Editorial; Ph. Redeker ZIP 2009, 208 (211).
Nietsch, NJW 2009, 3606 (3609).
Bülow, ZJS 2009, 1 (5 zu 6.b.).
d) Besonderheiten bei Treuhandverhältnissen
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Wer die Grundschuld trotz bestehender Einreden außerhalb des Sicherungsvertrags (§ 1192 Abs. 1a Satz 2 BGB, vorst. Rn. 340) einredefrei erworben hatte, ist Berechtigter. Er kann die Grundschuld einredefrei auf einen Erwerber übertragen, ohne dass es im Allgemeinen eine Rolle spielen könnte, ob der Erwerber das frühere Bestehen von Einreden kennt[1]. Im Besonderen wird diese Rechtslage aber problematisch bei der Übertragung in Treuhandverhältnissen: Angenommen, der Zedent hat Schulden beim Erwerber. Zur Sicherheit lässt sich dieser das Grundpfandrecht übertragen. Oder der Zedent möchte sich selbst nicht der Mühsal der Verwertung unterziehen. Er überträgt das Grundpfandrecht auf den Erwerber, damit dieser im eigenen Namen, aber für Rechnung des Zedenten, die Verwertung betreibt (Inkassozession, unten Rn. 1557). Im ersten Falle vollzieht sich der Erwerb zu eigenem Nutzen des Erwerbers, im zweiten Fall zum Nutzen des Zedenten (eigen- und fremdnützige Treuhand, unten Rn. 1191). Bei der fremdnützigen Übertragung sind Zedent und Zessionar, vom wirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen, eine Person, so dass es als Missbrauch der Gutglaubensvorschrift erscheint, wenn der gute Glaube des Zessionars dem Zedenten zugute käme (vgl. die Parallele zum Rückerwerb des Nichtberechtigten vom Berechtigten, vorst. Rn. 307). Es kommt infolgedessen allein auf die Redlichkeit des Zedenten an. Dagegen sind bei der eigennützigen Treuhand Zedent und Zessionar durchaus nicht wirtschaftlich identisch. Sobald nämlich der Zedent seine Schuld nicht tilgt und der Zessionar zur Verwertung schreitet, offenbart sich die Gegensätzlichkeit der Interessen. Der Zessionar erlangt also Vollrechtsinhaberschaft, die von den Interessen des Zedenten unabhängig ist. Hier kann der Zessionar aufgrund seiner Redlichkeit das Grundpfandrecht einwendungsfrei erwerben[2].
Anmerkungen
BGH WM 2001, 453 mit Komm. Clemente, EWiR § 1191 BGB 2/01, 805, Anm. Eckert, WuB I F 3. – 2.02 und Bspr. Löhnig, JA 2001, 531.
OLG Hamburg MDR 1953, 171; Baur/Stürner, § 38 VII. 2. b. (Rn. 77, S. 501).
e) Zusammenfassung
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Der Verlust von Einwänden stellt sich zusammengefasst dar:
– | Bestandshindernde und -vernichtende Einwendungen bestimmen sich nach § 892 (Rn. 325), |
– | eigentümerbezogene Einreden richten sich nach § 1157 (Rn. 326), im Fall der Sicherungsgrundschuld nach § 1192 Abs. 1a (Rn. 328 ff.), |
– | Einreden des persönlichen Schuldners bei der Hypothek richten sich nach § 1138 (Rn. 323), |
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Besonderheiten können in Treuhandverhältnissen auftreten ( |