Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph HillebrandЧитать онлайн книгу.
ohne dass der andere sie nochmals erstattet verlangen könnte; im anderen, nicht weniger bedeutsam, ob überhaupt Geld für das verlorene Eigentum fließt.
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In Mehrpersonenverhältnissen, in der einfachen Form als Dreiecksverhältnis vorstellbar, besteht die Schwierigkeit des Bereicherungsausgleichs darin, dass der Zahlende, Liefernde oder sonst seine Vermögenswerte Einsetzende dies – im Regelfall – nicht im Hinblick auf eine geschäftliche Verbindung mit dem Empfänger tut, sondern dazu durch ein bestehendes oder erwartetes Grundverhältnis mit einem anderen, einem Gläubiger nämlich motiviert wurde, dem er etwas schuldet (das sog. Deckungsverhältnis). Der Deckungsgläubiger veranlaßte ihn zu dieser Vermögensübertragung an den tatsächlichen Empfänger, weil er seinerseits diesem etwas schuldete (sog. Valutaverhältnis). So sollten im Ergebnis mit einer Geld- oder Sach-Bewegung z.B. gleich zwei Verbindlichkeiten auf einmal in diesem Dreieck getilgt werden.
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Nicht hierher gehören Fälle des Vertreterhandelns (vgl. § 164) oder der Einschaltung von Besitzdienern (vgl. § 855), deren Handeln oder Empfangnahme dem damit eigentlich Gemeinten zugerechnet werden; nach der Wertung der §§ 177, 179 liegt das umgekehrte Risiko vollmachtlosen Vertreterhandelns allein beim Vertragspartner, der zu seiner eigenen Sicherheit sich durch Rückfrage bei dem angeblich Vertretenen informieren könnte.[40]
Wohl aber entstehen Dreiecksverhältnisse etwa bei der abgekürzten Lieferung im Streckengeschäft, wenn die Lieferung nicht an den eigenen Abnehmer als Wiederverkäufer, sondern direkt an dessen Kunden erfolgt (Übereignung durch sog. Geheißerwerb, vgl. auch §§ 930, 868 und Rn. 1120 ff.); ebenso bei Zahlung an den Zessionar auf eine abgetretene Forderung.
1. Grundsätzliche Erwägungen und Parallelität zur Geschäftsführung ohne Auftrag
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Bereicherungsrechtlich interessant sind diese Konstellationen, wenn nun die vorgestellten Tilgungswirkungen dieser einen Vermögensverschiebung nicht erreicht werden, weil entweder das Deckungs- oder das Valutaverhältnis (oder beide) unwirksam sind.
Zutreffende und angemessene Lösungen zum Ausgleich derart fehlgeschlagener Vermögensverschiebungen in solchen Konstellationen lassen sich mit denselben Erwägungen finden, welche bereits die Finalität des Leistungsbegriffs begründet haben. Maßgeblich ist, dass ein bestehender Zuwendungszweck Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer erlangten Rechtsposition in demjenigen Zwei-Personen-Verhältnis darstellt, auf das er zielt. Wird hierbei erinnert, dass der Zuwendungszweck in der Erfüllung oder Begründung eines Schuldverhältnisses oder der Herbeiführung einer konkreten Handlung zu Gunsten einer Person liegt und hierauf und damit auf ein dementsprechendes Behaltendürfen das Vertrauen des Empfängers gründet, so muss gelten:
Der objektive Empfängerhorizont entscheidet über die Qualifizierung einer Vermögensmehrung als „Leistung“ und damit über die Konstellation der Parteien dieses Leistungsverhältnisses. Kondiktionen anderer Beteiligter („Dritter“) sind damit ausgeschlossen. Ein Leistungserwerb kann nur durch Leistungskondiktion und damit nur vom Leistenden kondiziert werden. (Nicht vergessen werden dürfen hierbei zwar die vorrangigen Tatbestände der Ausnahmevorschriften in den §§ 816 Abs. 1 S. 1 und 816 Abs. 2, die einen Bereicherungsausgleich eines Leistungserwerbs in Mehrpersonenverhältnissen außerhalb von Leistungsbeziehungen ermöglichen; aber dazu später unter Rn. 678 ff.).
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Die Problemstellungen der verschiedenen Lebenstypen des Mehrpersonenverhältnisses lassen sich parallel zur Geschäftsführung ohne Auftrag einteilen, die systematisch letztlich nichts anderes als ein Unterfall des Bereicherungsrechts ist, der bestimmte Geschäftsführer privilegiert. Geschäftsführungsgegenstand und Zuwendungszweck des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs decken sich in der Tilgung fremder Schuld: Die freiwillige Übernahme der Treuhandschaft (quasi der Geschäftsführung) setzt den Zuwendungszweck als Leistung. Dieser Gesichtspunkt macht dann deutlich, dass im Dreiecksverhältnis durchaus möglich ist, den Leistungszweck gegenüber dem Einen zu setzen, gerade indem die Vermögensverschiebung an den anderen erfolgt.
Dies soll nun an verschiedenen Fallkonstellationen verdeutlicht werden.
2. Ausgleich ohne eigenes Forderungsrecht des Empfängers gegen den Dritten
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Erste Konstellation sind die sog. Überweisungsfälle, die abgekürzte Lieferung im Streckengeschäft (Leistungskette) ebenso wie die Einbaufälle der §§ 946, 94 Abs. 2 oder der unechte Vertrag zu Gunsten Dritter.
Beispiele:
Führt die Bank eine ihrem Girokunden zurechenbare Überweisung aus, erfüllt sie ausschließlich eine Verpflichtung aus ihrem Geschäftsbesorgungsvertrag mit diesem (vgl. §§ 675 Abs. 1, 665 bzw. § 675c ff. – sog. Deckungsverhältnis), dem wiederum die beim Empfänger vorzunehmende Gutschrift als Leistung allein im sog. Valutaverhältnis zwischen ihm (dem Auftraggeber der Überweisung) und dem Empfänger zuzurechnen ist (der Überweisung liegt im Valutaverhältnis z.B. eine Kaufpreiszahlung zugrunde).
Gleiches gilt für die einem Bauhandwerker etwa aufgrund seines Einkaufs (i.e. sein Deckungsverhältnis mit dem Baustofflieferanten) zurechenbare Lieferung von Baumaterial durch diesen Baustofflieferanten (als Dritten) unmittelbar auf die Baustelle beim Bauherrn; der Bauherr darf von einer Leistung seines Bauhandwerkers ausgehen, dem er nicht nur den Arbeitslohn, sondern auch die Materialkosten der Werkleistung schuldet (Valutaverhältnis).
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In diesen Fällen bestehen Leistungsverhältnisse je parallel zu Valuta- und Deckungsverhältnis, also der unmittelbaren schuldrechtlichen Beziehung zwischen dem Empfänger der Zahlung, Lieferung etc. und seinem Schuldner einerseits (Valutaverhältnis); der zahlende, liefernde etc. Dritte andererseits hat nur im Deckungsverhältnis, also gegenüber seinem Vertragspartner, im Rechtssinne geleistet.
Bei Nichtigkeitsgründen im einen oder anderen oder in beiden Verhältnissen erfolgt eine Rückabwicklung also jeweils nur in dem nichtigen Leistungsverhältnis (unabhängig davon, dass der Gegenstand der Leistung faktisch bei einem anderen Empfänger gelandet ist). Die Direktkondiktion zwischen Bank bzw. Lieferant und tatsächlichem Empfänger ist im vorgenannten Beispiel damit ausgeschlossen (mit Ausnahme von § 822, wenn also im Valutaverhältnis eine unentgeltliche Zuwendung vorliegen sollte).
Diesen Überweisungs-/Liefer-Fällen ist gemeinsam, dass der Schuldner (durch einen Überweisungsauftrag an die Bank, seine Bestellung bei Lieferanten etc.) den Dritten erkennbar dazu veranlasst hat, an ihn zu leisten, und zwar indem an seiner Statt (für ihn!) an seinen Gläubiger (Empfänger) gezahlt bzw. geliefert werden sollte. Damit wurde der Zuwendungszweck je parallel zu den zu erfüllenden Schuldverhältnissen gesetzt. Dieser kann sich späterhin auch nicht mehr dadurch ändern, dass neue Umstände oder Erkenntnisse hinzutreten, wie etwa Widerruf oder Änderung des Überweisungsauftrags,[41] Anfechtung der Bestellung oder auch gar bloßer Forderungsausfall mit dem Kaufpreis oder Aufwendungsersatz im Deckungsverhältnis.[42]
Die Zahlung oder Lieferung eines Dritten zur Tilgung fremder Verbindlichkeiten ist ein fremdes Geschäft, das der Dritte insoweit „für einen Schuldner“, also mit Fremdgeschäftsführungswillen ausgeführt