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§ 822 zu einer Art Verdinglichung des Bereicherungsanspruchs: Eine bestehende Leistungs- oder Eingriffskondiktion wird auf denjenigen erstreckt, dem vom Kondiktionsschulder das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist, wenn dies bei jenem zur Entreicherung führt.

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      Voraussetzung für § 822 ist das Erlöschen des Bereicherungsanspruchs gegen den unentgeltlich Verfügenden durch Wegfall der Bereicherung bei ihm (vgl. § 818 Abs. 3). Maßgeblich ist der Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3, der nicht nur dann eintritt, wenn das Erlangte körperlich selbst unentgeltlich wegegeben wird, sondern auch im Falle der Verfügung über ein Surrogat (ist z.B. der Kondiktionsanspruch auf Herausgabe einer erlangten Kaufpreisforderung, vgl. § 816 Abs. 1 S. 1, oder auf Wertersatz in Geld, vgl. § 818 Abs. 2, gerichtet, so genügt es für § 822, wenn nicht das Geld selbst, sondern ein damit zuerst erworbener Gegenstand weiter verschenkt wird).

      Beispiel:

      Kein Wegfall der Bereicherung tritt nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 in Fällen der Unredlichkeit des Verfügenden ein, dem die Berufung auf solchen Wegfall versagt ist. Vielmehr verwandelt sich der Bereicherungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch (§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989, 990 Abs. 1). Der beschenkte Dritte wird daher nicht in den Bereicherungsausgleich einbezogen. Dies kann unbillig erscheinen, wenn der so zum Schadensersatz Verpflichtete etwa illiquide oder nicht auffindbar ist. Hat z.B. ein Dieb von gestohlenem Geld Schmuck erworben (herauszugeben nach § 816 Abs. 1 S. 1 wegen §§ 932, 935 Abs. 2) und diesen dann verschenkt, tritt keine Entreicherung ein, so dass sich der Bestohlene weiterhin an ihn halten kann und muss, was auch immer dieser Anspruch wirtschaftlich wert sein mag; hätte der Dieb das Geld selbst verschenkt, haftete der Beschenkte nach § 816 Abs. 1 S. 2 auf Herausgabe.

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      § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 schafft einen Bereicherungsausgleich nicht nur für die Fälle der Eingriffskondiktion, sondern jeder Bereicherung „in sonstiger Weise“, also anders als durch Leistung. Als solche Nichtleistungskondiktion kommt eine Verwendungskondiktion in Betracht für Verwendungen, die jemand ohne Verpflichtung hierzu und aus seinem eigenen Vermögen auf fremde Sachen macht, ohne dass darin eine bewusste Leistung an den Eigentümer oder aber eine sonstige Veranlassung durch diesen (etwa als Eingriff) vorläge.

      Beispiel:

      Es handelt sich zumeist um Fälle von Irrtum oder Anmaßung: Z.B. wenn jemand irrtümlich eigene Crèmes oder Parfüms zur Körperpflege eines anderen verwendet, weil er meint, es handele sich um dessen Flacons oder Tiegel; Vergleichbares gilt, repariert ein Dieb den gestohlenen Pkw.

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      Häufig wird in Verwendungsfällen eine bewusste Leistung des Verwendenden an den bereicherten Eigentümer vorliegen (nicht so aber beim Dieb als Eigenbesitzer, vgl. § 872), dann haben die Leistungskondiktionen Vorrang, sofern nicht die Leistung gar im Rahmen eines (wirksamen) Schuldverhältnisses erfolgt ist und hiernach abzurechnen (vgl. etwa für die Miete §§ 536a Abs. 2, 539).

      Zumindest parallel, nach Ansicht der Rechtsprechung als speziellere Vorschriften, kommen regelmäßig Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 684) oder aus §§ 994 ff. in Betracht. Schließlich können Verwendungen oftmals bereits die Tatbestände von Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung (§§ 946 ff.) erfüllen, so dass Ausgleichsansprüche bereits über § 951 Abs. 1 bestehen werden.

      Eine Darstellung erfolgt deshalb im entsprechenden Sachzusammenhang des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (Rn. 1099 ff.).

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      Tilgt jemand, ohne hierzu dem Schuldner gegenüber berechtigt oder verpflichtet zu sein, „versehentlich“ dessen Verbindlichkeiten (vgl. § 267) ist eine Rückgriffskondiktion gegen den Schuldner für den Regress des an den tatsächlichen Empfänger Leistenden zu erwägen.

      Zumeist werden speziellere Ausgleichsansprüche Vorrang haben: § 268 Abs. 2 oder Gesamtschuldnerausgleich nach § 426; ebenso die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag für den Schuldner (§§ 677, 683, 670). Bei unberechtigter GoA verweist § 684 ohnehin auf das Bereicherungsrecht.

      Als Beispiele der Rückgriffskondiktion verbleiben danach die Beseitigung von Eigentumsstörungen durch den Eigentümer selbst anstelle des Störers, die Reparatur eines Fahrzeugs durch eine Werkstatt anstelle des ersatzpflichtigen Schädigers oder die Beseitigung von Mängeln an Bauwerken durch einen Bauträger anstelle des in erster Linie gewährleistungspflichtigen Bauhandwerkers.

      707

      

      Die Rückgriffskondiktion ist im Zusammenhang mit der Darstellung der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Mehrpersonenverhältnissen zu sehen. Bestand die getilgte fremde Schuld, wird regelmäßig das Innenverhältnis zwischen Leistendem und Schuldner für die Regressfrage maßgeblich sein, ohne dass es des Bereicherungsausgleichs bedürfte. Bestand die zu tilgen beabsichtigte fremde Schuld hingegen nicht, wird nach hiesiger Darstellung regelmäßig die Direktkondiktion gegen den Zahlungsempfänger als Leistungskondiktion bestehen, der dann der Vorrang gebührt.

      § 3 Ausgleichsordnung › C. Bereicherungsausgleich › VI. Inhalt und Umfang des Bereicherungsausgleichs

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      Alle Kondiktionen sind auf Herausgabe des „Erlangten“ gerichtet und haben damit den konkreten Bereicherungsgegenstand zum Inhalt. Eine (notwendige) Ausnahme als Wertersatzanspruch nur in Geld enthält § 951. Inhalt und Umfang des Bereicherungsausgleichs ist geregelt in § 818 zusammen mit den §§ 819–822, und zwar für alle Kondiktionsformen einheitlich.

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      Die Herausgabepflicht umfasst zuerst dasjenige, was rechtsgrundlos geleistet oder als unbefugter Eingriff durch Verletzung des Zuweisungsgehalts eines Rechts erlangt worden ist. Die Herausgabe richtet sich sodann nach der Art des Bereicherungsgegenstandes und ist, wo es möglich ist, in Natur geschuldet (etwa Rückübereignung nach §§ 925, 929; Rückgabe des Besitzes nach § 854). Eine Wertersatzpflicht des Bereicherungsschuldners tritt lediglich und erst dann ein, wenn die Restitution in Natur nicht möglich ist (vgl. § 818 Abs. 2).

      Der Ersatzanspruch in Natur erstreckt sich vorrangig gegenüber dem Wertersatz auch auf Herausgabe desjenigen, was „als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands“ erworben wurde. Solche Surrogate repräsentieren den Herausgabegegenstand immer noch wertmäßig im Vermögen des Kondiktionsschuldners.

      Surrogat einer herauszugebenden Forderung ist etwa die auf sie eingezogene Leistung, bei einem Pfandrecht der Erlös aus der Pfandverwertung, bei einem Lotterielos der Gewinn. Hat ein Dieb vom gestohlenen Geld Gegenstände erworben, gelten nach h.M. auch diese als Surrogate.

      § 818 Abs. 1 erweitert außerdem den Umfang des Herausgabeanspruchs auf die „gezogenen Nutzungen“ (vgl. § 100). Hierzu gehören alle Gebrauchsvorteile, die Früchte einer Sache oder eines Rechts. Nutzungen umfassen aber auch den Gewinn eines rechtsgrundlos erlangten Unternehmens (jedenfalls soweit solche Gewinne nicht ausschließlich auf persönlicher Leistung und Fähigkeit des Kondiktionsschuldners beruhen).

      Beispiel:

      Keine Nutzungen sind aber etwa der Werbeerfolg aus der Verletzung eines Urheberrechts oder Rechts am eigenen Bild zu Werbezwecken.


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