Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph HillebrandЧитать онлайн книгу.
gegen die Unterlassungspflicht ausgeschaltet werden; erst die Strafbewehrung zeigt die Ernsthaftigkeit des Unterlaasungsversprechens und beseitigt gerade dadurch die Wiederholungsgefahr.
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Die strafbewehrte Unterlassungs– und Verpflichtungserklärung braucht kein Schuldeingeständnis einer mutmaßlich vorausgegangenen Verletzung zu enthalten und kann vorsorglich abgegeben werden, sofern insb. das Strafzahlungsversprechen verbindlich ist. Anwaltskosten, die zu seiner Abgabe durch den Störer erforderlich werden, sind ebenfalls ersatzfähig. Dies gilt bei mehreren Verletzten, wie etwa von Mitbewerbern im Wettbewerbsrecht, hinsichtlich jedes Verlangenden, jedoch nur bis zur erstmaligen Abgabe und damit Beseitigung einer Wiederholungsgefahr automatisch auch gegenüber den anderen.
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Der Beseitigungsanspruch schließlich dient nicht der Vermeidung künftiger Verletzungen und hat auch nicht die Aufgabe eines Schadensersatzes, sondern soll eine aus dem früheren Eingriff herrührende Quelle weiterer Störungen beseitigen.[106] Seine wichtigste Erscheinungsform ist der Widerrufsanspruch gegenüber unzutreffenden Tatsachenbehauptungen (insb. im Presserecht).[107]
Anmerkungen
Zu den Unterschieden von Bereicherungs- und Rücktrittsrecht: Medicus/Petersen, BR Rn. 660 ff.
Das Sondervermögen ist ein Kriterium zur Abgrenzung der Außen- von einer Innengesellschaft, woraus dann (jedenfalls bei der unternehmenstragenden GbR, bei oHG und KG) die Zuerkennung einer Teilrechtsfähigkeit mit der Anerkennung eigener Rechte und Pflichten folgt.
Ausnahmen sind Fälle der „gestörten Gesamtschuld“, bei welcher unterschiedliche Schädiger dem Geschädigten in unterschiedlichem Umfang haften. § 840 passt dafür im Ergebnis nicht, weil sonst der eigentlich privilegiert haftende Schädiger über den Gesamtschuldausgleich u.U. doch gleich den anderen behandelt würde. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Haftungsfreistellung eines Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen (§ 104 SGB VII) sollen Teilschulden vorliegen, so dass jeder Schädiger nur entsprechend seiner Haftpflicht (nach Umfang und Höhe) belangt werden kann. Vgl. Beispiel bei Medicus/Petersen, BR Rn. 934.
Allerdings kann § 432 auch aufgrund gesetzlicher Anordnung greifen, vgl. § 1281 im Verhältnis von Pfandgläubiger und Eigentümer bei Zerstörung des Pfands durch Dritte; ebenso nach BGHZ 114, 161, 165 analog im Verhältnis von Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer bei Zerstörung des Vorbehaltsguts durch Dritte für die jeweiligen Ansprüche aus § 823 Abs. 1.
Zu besonderen Problemen dabei vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 928–938.
Die Reichweite dieser Vorschriften (Anwendung auf nichtkaufmännische Unternehmen, Notwendigkeit der Firmenfortführung) und schließlich die rechtliche Qualität des Forderungsübergangs sind umstritten; vgl. dazu K. Schmidt, Handelsrecht § 7 Rn. 63 ff. und vorliegend die Hinweise in Fn. 71 f. zu Rn. 698.
Einen interessanten Fall des Zusammentreffens von Bürgschaft und Gesamthand zeigen Medicus/Petersen, BR Rn. 942.
Für den Rücktrittsgrund genügt es stets, wenn er in der Person eines Gesamtschuldners vorliegt. § 351 ist abdingbar und dann könnte jeder einzelne das Rücktrittsrecht allein und mit Wirkung zugleich für alle anderen ausüben.
Gleiches gilt für die Minderung nach §§ 441 Abs. 2, 638 Abs. 2; im Fall des Wiederkaufsrechts (vgl. § 461) und v. a. des Vorkaufsrechts (vgl. § 472) kann das Recht zwar auch nur von allen mit Wirkung für alle ausgeübt werden, allerdings besteht jeweils nach S. 2 die Möglichkeit eines Rechtsübergangs auf die Ausübungswilligen allein.
Hierin liegen oftmals Fälle der „gestörten“ Gesamtschuld begründet; Beispiele bei Medicus/Petersen, BR Rn. 928–938.
Die Zahlung eines Verpflichteten soll dabei nach RGZ 82, 206, 214–216 (Brand des Fuldaer Doms) ein gesetzliches Schuldverhältnis der GoA zu einem anderen Verpflichteten auch erst schaffen und darüber eine Ausgleichspflicht begründen können (§§ 683, 677, 670). Das wird von Medicus/Petersen, BR Rn. 415, zurecht bestritten, weil es vorliegend erkennbar am Interesse des vermeintlichen Geschäftsherrn fehlen müsste (dessen Schuld gerade nicht, etwa nach § 267, getilgt würde). Auch ein Ausgleich nach §§ 684 S. 1, 818 besteht nicht, weil der Schadensersatzanspruch des Geschäftsherrn nicht etwa durch Restitution des Geschädigten wegfiele; vielmehr muss der Empfänger das Geld schlicht zurückzahlen – vgl. dazu Rn. 640, 648).
Vgl. Preis, Arbeitsrecht, § 54. Vgl. dazu auch Rn. 208–211.
Auch aus prozessualen Gründen der Rechtskraft (§ 325 Abs. 1 ZPO), vgl. Beispiel bei Medicus/Petersen, BR Rn. 909.
Dieses Ziel verfolgt auch die dem Verlustausgleich dienende Sonderregelung des § 255; soweit Gesamtschuld vorliegt, geht § 426 Abs. 2 stets vor. § 255 betrifft nur Fälle nicht gleichstufiger Verpflichtung.
Beispiele bei Medicus/Petersen, BR Rn. 415 (Brand des Fuldaer Doms) und 942.
Vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht § 47 Abs. 3. Nur die festen Kapitalanteile (meist Kapitalkonto I jedes Gesellschafters; nur dieses meinen die §§ 121, 122, 155 HGB) geben Auskunft über die (relativen) Beteiligungsverhältnisse, während die variablen Konten (z.B. Kapitalkonto II im Hinblick auf § 120 Abs. 2 HGB) lediglich eine Aussage zur (absoluten) Wertdifferenz der jeweiligen Einlagen ausdrücken.
Die Genehmigung nach § 684 S. 2 macht die Geschäftsführung zur berechtigten; sie wirkt nur im Rahmen der GoA, also im Innenverhältnis zum Geschäftsführer und nicht (automatisch) zugleich im Außenverhältnis