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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph HillebrandЧитать онлайн книгу.

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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Anfang an bekannt hingenommen werden muss, §§ 133, 157, 242, 311, 535[107]).

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      Nebenleistungspflichten des Vermieters begleiten dessen Hauptpflichten. Hierzu können Einweisungen in die Bedienung der Mietsache, die Übergabe des Fahrzeugscheins bei Kraftfahrzeugen, je nach Vertrag und Verkehrssitte die Bewachung eines Grundstücks, ebenso Instandhaltung und Beleuchtung von Zuwegungen gehören, wie die Nichtaufnahme eines dem Geschäftszweck bei der Ladenmiete störenden Konkurrenzbetriebs oder auch die Duldung von Telekommunikationseinrichtungen (etwa zum Satellitenempfang, sofern ausnahmsweise anderweitige Empfangsmöglichkeiten nach den konkreten Umständen nicht genügen). Gleiches gilt für die sog. Barrierefreiheit nach § 554a.

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2. Pflichten des Mieters

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      Gibt der Wohnraummieter die Mietsache danach verspätet zurück, schuldet er nach § 546a Abs. 1 die vereinbarte Miete für diese Zeit weiter; darüber hinausgehenden Schadensersatz (z.B. weil der Vermieter gegenüber nachfolgenden Mietern in Haftung gerät) jedoch nur bei Verschulden (vgl. §§ 546a Abs. 2, 571).

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      Die Unterscheidung zwischen Nebenleistungspflichten und Nebenpflichten ist hier insoweit unerheblich, als der Vermieter gegen fortgesetzten vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache nach § 541 eine Unterlassungsklage hat. Schadensersatzansprüche des Vermieters aus der Verletzung dieser Nebenpflichten bestehen sodann nach § 536c Abs. 2 S. 1 ebenso, wie das Gestaltungsrecht auf außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2, 3.

      Eine Pflicht zum Mietgebrauch, also zur Nutzung besteht regelmäßig nicht, kann sich jedoch aus der Natur der Mietsache ergeben (Bewegung des gemieteten Reitpferds) oder aus Vereinbarung (etwa bei Gewerberäumen zur Erhaltung des Rufs des Geschäftslokals und der Laufkundschaft). Insoweit gehört die dann ausnahmsweise bestehende Gebrauchspflicht zum vertragsgemäßen Mietgebrauch.

      Der Mieter einer Wohnung kann nach § 553 u.U. die Zustimmung des Vermieters zur (nur) teilweisen Untervermietung an einen Dritten verlangen. Im Übrigen kann jeder Mieter bei Verweigerung einer vollständigen oder teilweisen Untervermietung außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen (§§ 540 Abs. 1 S. 2), sofern nicht in der Person des Dritten hinreichende Versagungsgründe liegen.

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      Schließlich können mehrere Mitvermieter ebenso wie mehrere Mitmieter (diese meist in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts) als Gesamtschuldner verpflichtet (vgl. § 427) und hinsichtlich ihrer Forderungsrechte dann als Gläubigergemeinschaft (vgl. § 432) berechtigt sein. Alle Ansprüche stehen ihnen dann gemeinschaftlich zu, also Kündigung und andere Akte (z.B. Nebenkostenabrechnungen) müssen gemeinschaftlich erfolgen. Fällige Ansprüche kann zwar jeder einklagen, jedoch nur als Gesamtleistung an alle. Insb. müssen Gestaltungsakte wie die Kündigung von allen Mitmietern (bzw. allen Mitvermietern) gemeinsam erklärt und an alle Mitvermieter (bzw. im umgekehrten Fall an alle Mitmieter) zugehen, um wirksam zu sein; die Erteilung von Erklärungs- und Empfangsvollmachten ist möglich und sollte etwa bei studentischen Wohngemeinschaften wegen der Fluktuationsgefahr bereits im Mietvertrag vereinbart werden.

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      Die Tragung der Leistungsgefahr (Kapitalrisiko) einerseits und der Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr) ist stets Ausdruck einer Risikoverteilung im Schuldverhältnis, die sich nach den wechselseitigen Leistungsinteressen richtet. Gegenstände der Risikoverteilung sind dabei stets nur die unverschuldete Verschlechterung wie der zufällige Untergang.

      So trägt der Vermieter die Leistungsgefahr für die Verschaffung der Mietsache bis zur Besitzeinweisung des Mieters. Anschließend geht sie auf diesen über, wie sich in § 536c zeigt. Für die dauerhafte Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit bleibt die Leistungsgefahr hingegen beim Vermieter, der die – durch den vertragsgemäßen


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