Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph HillebrandЧитать онлайн книгу.
a) Rechtliche Gestaltungen
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Die mietrechtliche Gewährleistung nach den §§ 536 ff. wird aber nahezu immer formularmäßig ausgeschlossen. Dafür tritt der Leasinggeber (LG) dem -nehmer (LN) die ihm gegenüber dem Lieferanten zustehenden Gewährleistungsrechte aus den §§ 434 ff. (umfassend, unbedingt und vorbehaltlos) ab. Der formularmäßige Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung nach §§ 536 ff. ist auch dann zulässig, wenn der LN Verbraucher ist; dass dadurch die verbraucherschützenden Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs nach §§ 474 ff. nicht zugunsten des LN eingreifen, ist kein Umgehungsgeschäft i.S.d. § 475 Abs. 1 S. 2. Gefährlich, aber zulässig ist, dass dadurch die handelsrechtliche Rügeobliegenheit des § 377 HGB über die Abtretung den LN trifft, wenn die Sache direkt an ihn geliefert wird und zwar auch dann, wenn er im Unterschied zum LG kein Kaufmann ist. Der LN ist damit umfassend auf die ihm allein überlassene Durchsetzung der kaufrechtlichen Gewährleistung gegenüber dem Lieferanten verwiesen und kann die so erstrittenen Rechtsfolgen (etwa Rücktritt oder Minderung nach § 437 Nr. 2) ggf. dem LG nach § 313 als Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags entgegensetzen. Der formularmäßige Ausschluss der §§ 536 ff. ist wegen § 307 Abs. 1 S. 1 allerdings unwirksam, wenn die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte ihrerseits zwischen Lieferanten und LG wirksam ausgeschlossen sind.[122]
Das entspricht im Ergebnis der Vorgehensweise beim Abzahlungs- (jetzt sog. Teilzahlungs-)geschäft als entgeltlicher Finanzierungshilfe (§ 506 Abs. 1, 3). Zwar hat dort der Abzahlungskäufer – anders als beim Leasing – unmittelbar zwei Verträge geschlossen, nämlich den Finanzierungs- und den Kaufvertrag, wobei es unerheblich ist, ob der Finanzierungspartner mit dem Lieferanten (wie zumeist) personenverschieden ist oder (selten) identisch. Gem. § 358 Abs. 3 S. 1 handelt es sich dort bei beiden Verträgen um ein verbundenes Geschäft (Voraussetzung: wirtschaftliche Einheit, vgl. S. 2 der Vorschrift) mit der Folge, dass der Abzahlungskäufer (im Ergebnis wie der Leasingnehmer) Einwendungen aus dem Kauf (Gewährleistung) auch dem finanzierenden Kreditgeber (Bank) entgegensetzen kann (§ 359 Abs. 1; vgl. insoweit auch Abs. 1 S. 3).[123] Außerdem kann der Käufer nach Rücktritt vom Abzahlungskauf die Rückforderung bereits gezahlter Tilgungsraten von der Bank verlangen (§ 358 Abs. 4 S. 5 entspricht dabei § 813 Abs. 1).[124]
b) Bilanzierung
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Der Leasingnehmer hat den Leasinggegenstand mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Als solche gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers, die der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegt worden sind, zuzüglich etwaiger weiterer Kosten, die nicht in den Leasing-Raten enthalten sind. Dem Leasingnehmer steht die Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes zu. In Höhe der aktivierten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten mit Ausnahme der nicht in den Leasing-Raten berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingnehmers ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasing-Geber zu passivieren. Die Leasing-Raten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist zu berücksichtigen, dass sich infolge der laufenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht. Der Zins- und Kostenanteil stellt eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar, während der andere Teil der Leasing-Rate als Tilgung der Kaufpreisschuld erfolgsneutral zu behandeln ist.[125]
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › C. Überlassungsschuldverhältnisse › III. Pacht
III. Pacht
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Pacht ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung zur ordnungsgemäßen Ziehung der Früchte des überlassenen Gegenstands. Der Pachtvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Verpächter sich verpflichtet, dem Pächter gegen regelmäßiges Entgelt nicht nur den Besitz des Pachtobjekts zu gewähren, sondern ihm auch die Aneignung der nach den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft gezogenen Erträge zu gestatten (§ 581 Abs. 1 S. 1).
Es handelt sich um ein lediglich schuldrechtliches Aneignungsrecht, auf das nicht § 954, sondern § 956 Abs. 1 anwendbar ist, was solange keinen Unterschied macht, als der Pächter sich im Besitz der Sache befindet und daher mit der Trennung Eigentum an den Früchten erwirbt, ohne dass der Verpächter dies durch Widerruf der Gestattung verhindern könnte. Der Verpächter schuldet nur Überlassung und Gestattung (z.B. zur Auskiesung), also insb. nicht die Lieferung (sonst handelt es sich um Kauf der vom Eigentümer zu ziehenden Früchte und nicht um Pacht).
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Objekte des Pachtrechts können alle Früchte einer Sache oder eines Rechts sein. Das sind die Erzeugnisse einer Sache oder die aus der Substanzverwertung zu gewinnende Ausbeute (§ 99 Abs. 1) ebenso wie Erträge aus einem Recht (§ 99 Abs. 2). Rechtsfrüchte sind Einnahmen aus der Verwertung geistigen Eigentums (Urheber- und Patentrechte etc.), aus Gewerberechten, aber auch aus Aneignungsrechten (Berg-, Jagd-, Fischereirechte) und aus allen sonstigen Rechten (Grund- und persönliche Dienstbarkeiten, Geschäftsanteilen an Kapitalgesellschaften); schließlich auch Erträge, welche aus der Untervermietung, Weiterverpachtung oder Unterlizenzerteilung etc. erzielt werden (§ 99 Abs. 3).
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Gegenstand eines Pachtvertrags können also nur solche Objekte sein, die Früchte i.S.d. § 99 als Ertrag zu bringen vermögen. Bloße Vorteile aus dem Gebrauch einer Sache (vgl. Abgrenzung in § 100) genügen nicht, wohl aber die Möglichkeit, durch die Arbeit des Pächters vermittels des Pachtobjekts Erträge zu erzielen (Abgrenzung zur Miete). So ist die Mietsache bei der Raummiete nicht Mittel des Gewerbes, sondern nur Ort der Berufsausübung (wie z.B. Praxisräume eines Arztes), während der Pächter jedenfalls nach dem äußeren Bild eine konzessionierte Gaststätte oder Spielhalle „fortführt“ – weshalb ihn ggf. auch die Haftung für Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers (§ 25 HGB) trifft, nicht aber einen reinen Nachmieter.
1. Charakterisierung des Schuldverhältnisses
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Haupt- und Nebenpflichten des Pachtvertrages entsprechen mit Ausnahme der ergänzenden Gestattung zur Aneignung der Früchte denen des Mietvertrags. Dies gilt insb. für die Pflicht des Verpächters zur Überlassung und Erhaltung der Pachtsache in dem zum vertragsgemäßen Gebrauch und Fruchtgenuss tauglichen Zustand (§§ 581 Abs. 2, 535). Hieran knüpft auch die Pflicht zur ungeminderten Pachtzahlung an.
Nach § 582 obliegt die Erhaltung des (als Mittel der Betätigung des Pächters dienenden, also auszubeutenden) Inventars der Pachtsache dem Pächter. Geschäftsrisiken, die über den Zustand der Sache hinausgehen, liegen sowieso allein beim Pächter. Es ist das Sachrisiko des Verpächters vom Ertragsrisiko des Pächters zu unterscheiden:
Fremde Eingriffe oder Naturereignisse haben auf den Pachtvertrag keinen Einfluss, solange die Pachtsache selbst noch „tauglich“ bleibt; Missernten durch Hochwasser oder Hagelschäden muss der Pächter ohne Kürzung der Pachtsumme hinnehmen, soweit dadurch nicht die Bodennutzung grundsätzlich und nachhaltig, etwa durch Verschlammung, beeinträchtigt wird.[126] Dies gilt auch für sich verändernde Passantenströme und die Entwicklung von Stadtteilen in ihren Auswirkungen auf den Geschäftsumsatz – und zwar nicht nur im Falle vorübergehender Baustellen, sondern auch bei dauerhaften Entwicklungen.
Die Übernahme des Ertragsrisikos durch den Pächter ist dabei lediglich typisch. Abweichende Gefahrverteilungen sind ohne Weiteres durch Vertrag möglich, etwa die Vereinbarung einer umsatzabhängigen Pacht (sog. „partiarisches Rechtsverhältnis“). Hierdurch wird der Verpächter nicht zur Förderung oder sonstigen Mitwirkung an der Fruchtziehung verpflichtet, sondern er nimmt nur am Ertragsrisiko teil