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Kapitalmarkt Compliance - Karl Richter


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an die sich das Angebot ausschließlich richtet, mitteilen. Das gilt allerdings dann nicht, wenn die Prospektfreiheit aufgrund der Ausnahme in § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 WpPG besteht, weil für Aktien im regulierten Markt ein Verkaufspreis von weniger als 5 Mio. EUR innerhalb von zwölf Monaten besteht. Für die übrigen Fälle der Prospektfreiheit ist hier gesetzlich ein Gleichbehandlungsgrundsatz betreffend die Informationsversorgung angeordnet. Demgemäß muss der Emittent eine einheitliche Kommunikation in Bezug auf die Investoren pflegen und sollte dokumentieren, welche Informationen weitergegeben werden. Dies bezieht sich allerdings nur auf wesentliche Informationen nicht hingegen auf jedes Detail. Im Übrigen gelten die Grundsätze aus § 15 WpPG (Art. 22 ProspektVO), die nachstehend (Rn. 77 ff.) für prospektpflichtige Angebote dargestellt sind, bei prospektfreien öffentlichen Angeboten nicht. Auch hier ist aber an die allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung zu denken.[65]

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      Im Rahmen von prospektpflichtigen öffentlichen Platzierungen müssen während der Emissionsphase die folgenden Umstände berücksichtigt und entsprechende organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung dieser Anforderungen getroffen werden.

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      Es ist schließlich stets darauf zu verweisen, dass ein entsprechender Prospekt bzw. ein Wertpapier-Informationsblatt erstellt wurde und wo dieser für die Anleger zu erhalten ist, § 15 Abs. 2 WpPG (Art. 22 Abs. 2 ProspektVO). Das betrifft jegliche Form von Werbung also auch etwa kleine Werbebanner im Internet oder Radiospots.

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      In zeitlicher Hinsicht sind die Vorgaben des § 15 WpPG (Art. 22 ProspektVO) ab dem Zeitpunkt zu beachten, zu dem die Möglichkeit des Erwerbs für die angebotenen Aktien besteht oder dieser angekündigt wird.

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      Bei Verstößen gegen die Regelungen in § 15 Abs. 2–5 WpPG (Art. 22 Abs. 2-5 ProspektVO) kann die BaFin für bis zu zehn Tage die Werbung aussetzen, § 15 Abs. 6 WpPG (Art. 32 Abs. 1 lit. e) ProspektVO). Dieses scharfe Schwert kann eine Emission zu Fall bringen, so dass eine Einhaltung der Publizitätsrichtlinien (egal ob formal in Schriftform oder als allgemeiner Abstimmungsvorgang) von erheblicher Bedeutung ist.

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      Der Emittent muss nach Billigung des Prospekts etwaige Nachtragspflichten gem. § 16 WpPG (Art. 23 ProspektVO) beachten. Ergeben sich nämlich nach dem Billigungszeitpunkt neue wichtige Umstände oder erweisen sich Angaben im Prospekt als unrichtig, so muss von Emittentenseite ein entsprechender Nachtrag verfasst werden, welcher durch die BaFin gebilligt und sodann unverzüglich vom Emittenten veröffentlicht werden muss. Die Nachtragspflicht bezieht sich jedoch nur auf solche Angaben, die auch geeignet sind, die Beurteilung der Wertpapiere zu beeinflussen.

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      Die Nachtragspflicht endet mit dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder der Einführung oder Einbeziehung in den Handel. Nach der neuen Formulierung des § 16 Abs. 1 WpPG (Art. 23 Abs. 1 ProspektVO) beendet also die Einführung oder Einbeziehung in den Handel die Nachtragspflicht nicht, solange


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