Compliance. Markus BöttcherЧитать онлайн книгу.
Frage nach einer möglichen Aufsichtsverletzung durch das Management stellen, welches für das Unternehmen und den Mitarbeiter die Verantwortung trägt. Nicht selten führen solche Aufsichtspflichtverletzungen zu Haftungsfällen, in denen neben dem betroffenen Mitarbeiter auch das Unternehmen bzw. seine Leitungsorgane in Anspruch genommen werden. Für die Unternehmensleitung bedeutet dies, dass nicht nur Pflichtverletzungen in den eigenen Reihen vorgebeugt werden müssen, sondern, dass auch seine Mitarbeiter zu kontrollieren und zu überwachen sind.
1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit › III. Haftungsrisiken von Unternehmen und Management › 3. Stetiger Anstieg von Haftungsrisiken
3. Stetiger Anstieg von Haftungsrisiken
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Rechtsgebiete, die Haftungsrisiken der Unternehmen sowie ihres Managements bergen, nehmen stetig zu. Sie sind vielfältig und nicht leicht zu überschauen. Die Vorschriften stammen etwa aus dem Kartellrecht,[1] dem Deliktsrecht, dem Patent- und Markenrecht, dem Wettbewerbsrecht, dem Arbeitsrecht, dem Steuerrecht, dem Datenschutzrecht, dem Umweltrecht sowie Umweltstrafrecht und nicht zuletzt dem Strafrecht, wobei insbesondere die Korruptionsdelikte eine bedeutende Rolle spielen.[2] Die Aufzählung ist umfangreich und keineswegs abschließend. Vielmehr kann die Liste insbesondere um branchenspezifische oder solche Risiken erweitert werden, die von der Größe oder der nationalen bzw. internationalen Ausrichtung des Unternehmens abhängig sind. Insbesondere für Geldinstitute, börsennotierte Unternehmen und solche Unternehmen, die an der US-Börse notiert sind, gelten eine Vielzahl weiterer und spezifischer Regelungen, die in den folgenden Beiträgen noch näher behandelt werden.[3]
Anmerkungen
Im Falle von Kartellabsprachen wird gem. §§ 30, 130 OWiG stets gegen die Organmitglieder wegen Verletzung der Aufsichtspflichten ermittelt.
Mittlerweile sind viele Korruptionssachverhalte, einschließlich derer mit Auslandsbezug, strafrechtlich erfasst. Gleichwohl sind noch nicht alle Gesetzeslücken geschlossen, so dass es nach wie vor korrupte Verhaltensformen gibt, die nicht unter Strafe gestellt sind.
Vgl. hierzu etwa 6. Kap.
1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit › III. Haftungsrisiken von Unternehmen und Management › 4. Zunehmende Insolvenzen
4. Zunehmende Insolvenzen
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Auch die erheblich wachsende Zahl von Insolvenzen trägt zur Entwicklung von Risiken bei. Nicht selten birgt eine drohende bzw. bereits eingetretene Insolvenz die Gefahr von Managementfehlern. Insbesondere die Schwierigkeit einer Fortführungsprognose bei der Feststellung der Überschuldung kann zu Fehlern führen, die den Tatbestand eines Insolvenzdeliktes erfüllen.[1] Die Insolvenzgerichte sind verpflichtet, die Staatsanwaltschaft zu informieren, weshalb in solchen Fällen unmittelbar mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist. So wird aus einer Insolvenz schnell eine Kriminalinsolvenz, bei der der Insolvenzverwalter die Haftung und Inanspruchnahme von Leitungsorganen zu prüfen hat.
Anmerkungen
Hauschka NJW 2004, 257, 259.
1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit › III. Haftungsrisiken von Unternehmen und Management › 5. Business Judgement Rule
5. Business Judgement Rule
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Auch aus der Kodifizierung der sogenannten Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 AktG[1] lassen sich erhöhte Anforderungen an die Sorgfalt der Unternehmensorgane ableiten. Den Vorstand einer Aktiengesellschaft trifft im Haftungsfall die Beweispflicht dafür, dass er selbst bei der Unternehmensführung mit der nötigen Sorgfalt gehandelt hat.
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Die Business Judgement Rule wurde im Rahmen des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)[2] in § 93 AktG aufgenommen und regelt, dass eine Pflichtverletzung dann nicht vorliegt, wenn „das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen dürfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft zu handeln“.
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Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht jede unternehmerische Fehleinschätzung oder jeder geschäftliche Misserfolg eine Pflichtverletzung darstellt und zur Haftung führt. Schließlich gehören gewisse Risiken unvermeidlich zu jeder unternehmerischen Tätigkeit. Mit der Business Judgement Rule soll der Vorstand deshalb auch in unvermeidbaren Krisenfällen entlastet werden. Sofern es dem Vorstand gelingt nachzuweisen, alles Zumutbare getan zu haben, um in seinem Unternehmen Risiken zu überwachen und zu vermeiden, ist seine Haftung ausgeschlossen. Der Nachweis der ausreichenden Kontrolle wird jedoch nur dann zu erbringen sein, wenn der Vorstand ein verlässliches Frühwarnsystem eingerichtet hat, welches ihm zur Verfügung steht. Fehlt ein solches gänzlich, wird er schwerlich beweisen können, auf der Basis ausreichender Informationen gehandelt zu haben.[3]
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Hat die Geschäftsleitung eines Unternehmens, das grundsätzlich Risikomanagement betreibt, eine unternehmerische Entscheidung getroffen, die zu einem Schadensereignis geführt hat, ist die Business Judgement Rule grundsätzlich anwendbar. Anhand der Bewertung der Qualität des Risikomanagementsystems wird dann zu beurteilen sein, ob ein Vorstand sich auf das System verlassen konnte und durfte. Ist das System mangelhaft und der Vorstand nur unzulänglich informiert, kann er sich gerade nicht darauf berufen, seine Entscheidung unter Berücksichtigung und Abwägung aller Risiken getroffen zu haben. Dies alles findet allerdings nur dann Anwendung, wenn ein Unternehmen überhaupt auf ein Kotrollsystem zurückgreift. Hat es jegliche Maßnahmen des Risikomanagements unterlassen, so ist die Business Judgement Rule nicht anwendbar. Deshalb ergibt sich aus § 93 Abs. 1 AktG indirekt die Pflicht zur Implementierung eines Risikoüberwachungssystems.
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Die Business Judgement Rule des § 93 Abs. 1 AktG gilt einschließlich ihrer Grenzen nicht nur für den Vorstand einer Aktiengesellschaft. Sie wird auch für den Geschäftsführer einer GmbH analog angewendet.[4] In diesem Fall wird sie bei der Auslegung von § 43 GmbHG herangezogen, der die Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers regelt. Also wird auch der GmbH-Geschäftsführer zu seiner Entlastung darlegen müssen, seine unternehmerischen Entscheidungen auf der Basis ausreichender Informationen und ausschließlich zum Wohl seiner Gesellschaft getroffen zu haben. Dieser Nachweis wird auch von ihm nur anhand eines angemessenen und funktionierenden Kontrollsystems im Unternehmen zu erbringen sein.
Anmerkungen