Aus der frühen Geschichte Pommerns - die Pomoranen, Liutizen und Obodriten - der 30kährige Krieg - Stralsund 1678. Johann Ludwig QuandtЧитать онлайн книгу.
in dem ehemals die Ritter saßen, mit der Stelle des suburdium und allen denselben einst gehörenden Äckern und Wiesen. Darnach hat R. etwa 1238 das Burgward an den Herzog abgetreten, sich nach Stettin begeben; die Ritter sind nicht er und seine Familie, sondern von Barnim dahin gesetzte deutsche, ohne Zweifel unter den vielen deutschen Zeugen der Handveste von 1239. Vom letzten, Reineke von Basedow, hat gewiss Hohen-Reinkendorf den Namen, und das ist das Reynekendorp in b, (Denn von Klein Reink. gehörte schon ein Teil mit Zehnten dem Stettiner Nonnenkloster.) das stand denn nicht unter dem Vertrage a, lag also weder in terra Stettin noch Penkun, wie man sich über den Zehnten von Garz auch vor Erteilung der Handveste verglichen haben muss; dies also ist ein besonderes Burgward mit unbestimmbaren Grenzen gegen Penkun. Für Nisgrive (verschrieben für — ne?) in b finde ich nichts als Mescherin, um 1600 auch Musgerin geschrieben (Im Anlaut vertauschen sich N. und M, vgl. nur Mikolay für Nikolaus.) es stand nicht unter dem Vertrage a, und da Barnim den halben Zehnten auf seinen Eid haben soll, hat er sich darüber mündlich und vor Bischof Hermanns Zeit verglichen.
Wartislaws II. drei jüngere Söhne hatten jeder ein castrum, ein „Land“, man wird auch dem ältesten Bartolomeus ein solches zuschreiben müssen, das, was er um 1212 an den Herzog gegen Gützkow vertauschte), — von den vier Dörfern bei Colbatz gab sein Sohn drei c. 1225 an die Abtei, — dafür ist Penkun vorhanden und allein.
29. So bilden die Territorien der Söhne Wartislaws nebst Garz und Fiddichow einen Rand um das Land Stettin im engsten Sinn (a) und einen anliegenden ostoderschen Bezirk. In jenem trägt das Dorf Barnislaw den Namen eines Swoitinowitzen und findet sich vor 1211 eine Vergabung des Herzogs, die von Teplinina (Bollinken) (C. P. 105 (990). Die des angrenzenden Zülchow findet sich nur in Confirmationen, kann von einem Pan sein.); in diesem besaß Beringer von Bamberg Clenskow und Gribna (beide = Ost-Clebow) „von der Gnade des Herzogs“ (als Lehn) und vermachte sie vor 1187 an S. Jacobi zu Stettin; West-Clebow c. p. besaß bis 1212 ein Gützkower, also nicht ursprünglich, woher? ist unbekannt, ebenso, wer die Feldmarken Podejuch, Klütz, Greifenhagen hatte. Die Vergabungen zeigen dort landesfürstliche Rechte, auch wenn die Güter Angefälle oder ehemaliges Tempelgut waren. 1124 sind zu Stettin und in der Umgegend viele (durch Affinität) Verwandte Domislaws. Wartislaw II. ist Herr in Stettin bis 1189, sein Sohn Bartomeus heißt auswärts davon 1198; aber Castellan ist wohl schon 1189 Roszwar, vielleicht nur Kasemars Stellvertreter, 1208 mit dem Titel neben und nach andern fürstlichen Castellanen, vielleicht nur über das Land im engsten Sinn, nicht über die Pane, aber nach der 1212—1214 geschehenen Veränderung 1216 als erster Zeuge, dann bis 1225, nach ihm Wartislaw, Wartislaws Sohn 1228. 1229, mit anderen Stettiner Beamten, die nun über den ganzen ehemaligen Stettiner Landesteil und seine Pane die herzoglichen Gerechtsame wahrzunehmen hatten, dann 1234 der letzte Johannes, vermutlich Bruder des Bartolomeus, der 1249 bei der Abtretung der Stettiner Burg an die Stadt erster Zeuge ist, gewiss, weil die Familie noch oder ehemals Rechte daran hatte. — Diese Daten scheinen mir zu ihrer Vereinigung zu fordern, dass bei den Teilungen unter den Stettiner Panen das Familienhaupt Stettin mit der nächsten Umgebung als Senioratsgut voraus erhielt, daher seine Gewalt darüber bloß obrigkeitlich, im eigentümlichen auch gutsherrlich war, jene daher, je mehr der Herzog als Geschlechtshaupt heraustrat, desto mehr an diesen gelangte. Bartolomeus d. j., das letzte im Stettiner Gebiet lebende Glied der Familie, erscheint oft als Zeuge in den das Familienstift Colbatz betreffenden Urkunden, außerdem nur bei Vergabung der Zopfenbeck und der Stettiner Burg, — als beteiligt s. o. — in den Gründungsprivilegien der Städte Garz und Stargard, wo sein Oheim das Augustinerkloster dotierte), bei der Vereignung einer Feldmark im Lande Fiddichow und bei der Vergabung der Kirche in (Altstadt) Pyritz, wodurch das dortige Nonnenkloster entstand. Ich meine, er ist als Repräsentant der Familie überall zugezogen, wo diese ehemals Seniorats- und andre Rechte hatte.
Garz und Lebbin waren 1124 den Stettinern untergebene (also relativ selbständige) Castelle. Presst man das, so werden ihre Pane von einem Bruder Domislaws, sonst von dessen jüngeren Sohne stammen; dem nämlich sind beide nebst Fiddichow zur Ausgleichung mit Wartislaw II. beizulegen. Lebbin, von dem kein Pan erscheint, hatte Kasemar I. und vergabte es an die dortige Kirche mit dem ganzen Burgward und anderen Orten; dann war es Angefäll oder passender Heiratsgut; er hatte 1175 eine sonst unbekannte Gattin. Von Edeln im Stettiner Landesteil kommen außer den bereits genannten, den Panen zugezählten bis 1212 nur noch vor; Wocech, 1212 unter den Zeugen über Woltin, (gleich den anderen dann beteiligt, wie Swoitin als Nachbar, dann als Pan von Fiddichow,) = Wozesk (Diminutivform) 1185 mit den Swoitinowitzen Zeuge über deren Vergabung von Gornow etc.; neben und vor ihm stehen hier Pricesk und Wogard, jener als Pricetsic 1183 Zeuge über Prilep mit Wartislaw II., Demminern, Slawtech von Zehden (C. P. >04. — 118) C. P. 137. 130 s. U. 39. 52. Der erste Name ist d. i. Kampffroh. Von cech ist das Dim. oeszk, esszek, voncek ceczek = cetsic vgl. Slawtech, -tek. Wogard ist aus wog böhm. = woy poln. = wig altdeutsch, Kampf; hardy poln. — stolz, trutzig.); er mag Vater Ratimars gewesen sein.
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