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Staat und Staatlichkeit in der europäischen Moderne. Thomas MergelЧитать онлайн книгу.

Staat und Staatlichkeit in der europäischen Moderne - Thomas Mergel


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Kirchensteuer erhebt? Und zweitens erlauben sie eine Strukturierung der sozialen (also auch der historischen) Wirklichkeit, weil sie uns trennscharfe Begriffe zu entwickeln ermöglichen. Damit können wir jenseits aller realen Verwischungen und Vermischungen die verschiedenen Phänomene für unsere Erkenntniszwecke unterscheiden.

      Um 1900 hat die deutsche Staatslehre versucht, diesen Begriff des Staates idealtypisch zu bestimmen. Sie hat dabei drei Merkmale betont, die heute noch anerkannt sind:17

      (1.) Ein Staat muss über ein Territorium verfügen: ein Staatsgebiet. Ohne Land kein Staat. Dieses Territorium muss so klar abgegrenzt sein, dass man eindeutig sagen kann: Dieses Stück Land gehört zum einen, jenes zum anderen Staat. Im Mittelalter gehörten zum Land im Allgemeinen die Personen, die darauf waren („Land und Leute“); aber mittelalterliche Herrschaften waren territoriale Flickenteppiche. Der moderne Staat hat danach gestrebt, dass auf seinem Gebiet nur sein Recht gilt; und er hat versucht, dieses sein Territorium zu „arrondieren“, also so zusammenzulegen, dass man sich von einem zum anderen Ende bewegen konnte, ohne Landesgrenzen zu überschreiten. Territorium ist Machtausdruck, und neues Territorium zu erobern und dem eigenen einzugliedern, bedeutet Machtzuwachs.

      (2.) Ein Staat braucht ein Volk, ein Staatsvolk. Es muss klar sein, wer dazugehört und wer nicht. Dass damit ethnische oder nationale Kriterien verbunden sind („Deutsche“, „Franzosen“), ist nicht notwendig, sondern das Kennzeichen eines spezifischen Typs von modernem Staat, des Nationalstaats. Aus der Zugehörigkeit zum Staatsvolk erwächst einerseits die Figur des Staatsangehörigen (der zu seinem Staat in einem rechtlichen Verhältnis steht, das ihm auch Schutz garantiert – etwa wenn er im Ausland ist) und später die des über lange Zeit selbstverständlich männlich gedachten Staatsbürgers, der über alle politischen Rechte verfügt. Nur Staatsangehörige können zum Militär eines Landes eingezogen werden; nur Staatsangehörige sind wahlberechtigt. Das ist ja nicht selbstverständlich, denn auch diejenigen, die nicht dem Staat angehören, sind von dessen Regeln betroffen, wenn sie auf seinem Gebiet leben, zahlen z. B. Steuern. Andererseits wird damit sehr viel klarer zwischen denen unterschieden, die dazugehören, und denen, die nicht dazugehören: den nicht vollberechtigten Einwohnern, den Ausländern, den Fremden, den Bürgern eines anderen Staates. Diese Grenze scharf zu ziehen und zu begründen, hat sich immer als schwierig erwiesen. Ein Beispiel ist die Diskussion um die doppelte Staatsbürgerschaft: Muss man dann doppelt Wehrdienst leisten und darf man in zwei Ländern wählen?

      (3.) Kein Staat ohne Staatsgewalt. Das ist der schwierigste Begriff, denn er ist mehrdeutig. Zunächst meint er das Monopol des Staates auf legitime Gewaltausübung nach innen, und dieses erwächst aus seiner hoheitlichen Macht über Staatsgebiet und Staatsvolk. Damit sind aber nicht nur Polizei und Gefängnis gemeint, sondern auch Recht und Gesetzgebung, hoheitliche Akte und Urkunden. Seit Thomas Hobbes – also seit dem Englischen Bürgerkrieg der 1640er Jahre – wurde die Staatsgewalt als Folge einer freiwilligen Überlassung interpretiert: Die Menschen treten das ihnen eigene, naturrechtlich gegebene Recht auf Gewalt, das den Krieg aller gegen alle implizierte, an den Staat ab, der ihnen dafür Sicherheit und inneren Frieden liefert. Die Gewalt, über die der Staat verfügt, dient also der Pazifizierung der Gesellschaft. Polizei, Rechtswesen, aber auch Verkehrsregeln reduzieren die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen den Bürgern. Für Max Weber war dieses Monopol der legitimen Gewaltausübung im Grunde das einzige Kriterium, das einen Staat definieren konnte, und alles andere folgte für ihn daraus. „Wenn nur soziale Gebilde bestünden, denen die Gewaltsamkeit als Mittel unbekannt wäre, dann würde der Begriff ‚Staat‘ fortgefallen sein, dann wäre eingetreten, was man in diesem besonderen Sinne des Wortes als ‚Anarchie‘ bezeichnen würde.“18 Nun hat aber die (vor allem linke) politische Theorie seit dem 19. Jahrhundert herausgearbeitet, dass die legitime Staatsgewalt auch dazu führen kann (vielleicht sogar führen muss), dass der solchermaßen ermächtigte Staat ganz erhebliche Gewalt gegen seine eigenen Bürger ausübt, dass er sie drangsaliert und terrorisiert und dass Widerstand gegen diese Staatsgewalt selbst zu einem kriminellen Delikt wird.

      Auch die Geschichtswissenschaft, vor allem die Frühneuzeitforschung, hat darauf hingewiesen, dass die Staatsgewalt nach innen der Gewaltsamkeit des Staates nach außen korrespondiert. Das Verhältnis ist indes umstritten. Haben die Kriege der Frühen Neuzeit dazu geführt, dass sich gewissermaßen unintendiert Staaten herausbildeten, oder wurden staatliche Strukturen entwickelt zu dem Zweck, Krieg zu führen?19 Damit ist die beunruhigende Frage gestellt, ob der Krieg gewissermaßen Staatszweck sei, umgekehrt: Sind Staaten zum Frieden auf Dauer überhaupt fähig? Die Gewalt, die der europäische Kolonialismus am Ende des 19. Jahrhunderts entwickelte, erst recht die Massenkriege des 20. Jahrhunderts beruhten schließlich auf einer historisch unbekannten Zuspitzung von staatlicher Macht.

      Vor allem mit der Staatsgewalt verbindet sich der Begriff, der entscheidend für das moderne, europäische Verständnis des Staates ist: Souveränität.20 Der Begriff meint, dass der Staat Herr (!) seiner selbst ist. Nach außen bedeutet das: Er allein kann legitim Krieg führen. Das ist nicht selbstverständlich, denn über weite Teile der Geschichte konnte jeder Krieg führen, der dazu die Mittel hatte. Parallel dazu gab es aber seit dem Altertum die Lehre vom gerechten Krieg; sie trat mit dem Aufstieg souveräner Staaten zurück, weil Souveränität eben im Recht zur (wie auch immer legitimierten) Kriegführung bestand. Für den souveränen Staat gab es ja keine Instanz mehr, die entscheiden konnte, ob sein Krieg gerecht sei, denn über sich erkannte er keinen Richter mehr an. Seit den Kriegen der Frühen Neuzeit sind Staaten in Europa faktisch die Monopolisten auf legitime Kriegführung geworden, und das hieß einerseits, dass alle anderen, die Ähnliches unternahmen, als Aufständische, Guerilla oder Terroristen kriminalisiert wurden. Andererseits hatte die Monopolisierung zur Folge, dass sich eine Form des „gehegten“ Krieges herausbildete, dass auch Kriege nach bestimmten Regeln geführt wurden: Von der Kriegserklärung bis zur Kapitulation, dem Friedensvertrag, dem Verhalten den Besiegten und Kriegsgefangenen gegenüber gab es ein international weithin anerkanntes Regelwerk. Die Frage nach dem gerechten Krieg trat in den Hintergrund gegenüber der Frage, ob der Krieg gemäß den Regeln geführt wurde.21 Dieses Regelwerk wurde indes erst am Ende des 19. Jahrhunderts formalisiert, vor allem in der Haager Landkriegsordnung (1899). Im „Europäischen Bürgerkrieg“ in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurden diese Regeln schon wieder weithin außer Kraft gesetzt. Die asymmetrischen Kriege der letzten Jahrzehnte (meist nennen wir dies „Terrorismus“) haben sich erst recht nicht mehr darum geschert: Heute führen häufig Staaten gegen Nicht-Staaten Krieg.

      Nach innen bedeutete Souveränität, dass der Staat den Bürgern Regeln setzen und deren Einhaltung durchsetzen konnte, eben mit Hilfe der Staatsgewalt, wozu auch das Rechtswesen gehört. Der deutsche Staatsrechtler Carl Schmitt hat dieses Konzept noch radikalisiert: Für ihn stand die Souveränität über dem Gesetz. „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.“22 Souverän ist also der, der das Recht auch außer Kraft setzen kann. Erst wenn das Gemeinwesen ganz existenziell bedroht ist – im Ausnahmezustand –, zeigt sich, wer wirklich die Entscheidungsgewalt hat. Es ist aber deutlich, dass Schmitt bei dieser Formulierung eher eine Person als „den Staat“ im Blick hatte. Er dachte an eine Situation des Bürgerkriegs, in dem einer das Heft in die Hand nahm und sich nicht um etwaige Regeln kümmerte – so wie Hobbes.

      In dem Maß, in dem der Staat sich demokratisierte und also die Bürger nicht mehr bloß Objekte, sondern zugleich Akteure staatlichen Handelns waren, wanderte aber auch der Souveränitätsbegriff: War es in der Frühen Neuzeit der Monarch als Person, der souverän war, wurde der Staat als Institution sein Nachfolger. Mit der Amerikanischen und der Französischen Revolution tauchte aber im späten 18. Jahrhundert ein gänzlich neuer Gedanke auf: dass nämlich das Staatsvolk selbst der Souverän sei. Staatliche Souveränität als Volkssouveränität: Damit war nicht mehr ein Staat „über“ der Gesellschaft denkbar, sondern er war politischer Ausdruck der Gesellschaft. In Großbritannien, das sich bekanntlich früher parlamentarisch organisierte, hat sich deshalb eine besondere Form von Souveränität ausgebildet: Hier ist nicht das Volk, sondern das Parlament (verstanden als beide Häuser, zusammen mit der Monarchie, der crown-in-parliament) der Souverän, als Ausdruck einer Gesamtrepräsentation der Gesellschaft. In neueren Diskussionen im Gefolge der


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