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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart MaurachЧитать онлайн книгу.

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach


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      Dort auch Schrifttumsnachw. Dagegen Bertram NJW 04, 2278; Bröhmer/Bröhmer NStZ 05, 38. Für Verbotsirrtum Gribbohm NStZ 05, 38. S. a.u. Rn. 47.

       [32]

      BVerfGE 115, 118. Dazu u.a. Hartleb NJW 05, 1397; Starck JZ 06, 417; Köhler FS Schroeder 06, 257; Merkel JZ 07, 373.

       [33]

      Vor 1990 verneinend LG Stuttgart JZ 64, 401; Rosenthal ROW 67, 7; Welzel § 6 III; Jescheck/Weigend 5. Aufl. § 20 III 3b; Schroeder NJW 69, 81. Bejahend Grünwald JZ 66, 633 und Dichgans NJW 66, 2255; unentschieden Münch JZ 67, 208.

       [34]

      BGH 39, 1, 14 ff. m. Bespr. Schroeder JR 93, 45; Fiedler JZ 93, 206; K. Günther StV 93, 18; Hermann NStZ 93, 118, 487; BGH 40, 241; 41, 201; BVerfGE 95, 131; EGMR NJW 01, 3035; 3042; Starck JZ 01, 1102; Hassemer 50 Jahre BGH, Bd. 4, 2000, 29; Schroeder NJW 00, 3020. Eingehend zu den tatsächl. Vorgängen und der Rechtsprechung Rummler, Die Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze vor Gericht, 2000.

      C. Tatverantwortung und Schuld

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      Hauptfälle des Ausschlusses der Tatverantwortung bei Totschlag sind Notwehrüberschreitung nach § 33 und Notstand nach § 35. Ein lehrreiches Beispiel für Dauernotstand bringt RG 60, 318: Tötung des Vaters durch den Sohn, um die Mutter vor dessen ständigen Gewalttätigkeiten zu retten (s.a. BGH 48, 255; eingehend Schroeder JuS 80, 336). Nicht selten ist bei Tötungsdelikten ein Ausschluss oder eine Verminderung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 (näher Verrel MSchrKrim 94, 272). Wegen der „Hemmschwelle“ (s.o. Rn. 9) liegt bei Tötungsdelikten die Untergrenze der verminderten Schuldfähigkeit in der Regel erst bei einem Blutalkoholwert von 2,2 ‰ (BGH 37, 235). Ein Affekt führt nur ausnahmsweise zur Schuldunfähigkeit (BGH 11, 20), im Allgemeinen aber zu einer Strafmilderung nach § 213 (s.u. IV A).

      D. Versuch

      20

      Auf dem Boden des überkommenen Rechts hatte die Rechtsprechung den „Beginn der Ausführungshandlung“ auf Kosten der Vorbereitung stark vorverlegt. Als Versuch wurden u.a. angesehen: das Anlegen einer Schusswaffe auch ohne gespannten Hahn (RG 59, 386); das Herausziehen einer gesicherten Pistole aus der Tasche in der Absicht, zu entsichern und zu schießen (RG 68, 339); das auflauernde Erwarten des Opfers mit bereiter Waffe (RG 77, 1; DR 43, 1101); das Hineinschleichen in einen Raum, um dort dem Opfer mit der Schusswaffe aufzulauern (BGH GA 53, 50). Mit dem Erfordernis eines „unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung“ nach § 22 ist eine Einschränkung in Richtung auf das „Jetzt geht es los“ erfolgt (BGH 28, 163).

      Versuch bei mittelbarer Täterschaft: die bloße Scheinbereitschaft des Tatmittlers oder seine Abstandnahme von der Tat schließen einen Versuch nicht aus (BGH 30, 363). Bei Fallen entscheidet die Wahrscheinlichkeit des Hineingeratens des Opfers (BGH 43, 117; NStZ 01, 476). Versuch bei Mittäterschaft: wegen versuchter Tat haftet auch der selbst Angeschossene, der von seinem flüchtenden Tatgenossen irrig als Verfolger angeschossen wurde, sofern nur die Abwehr der Verfolger vom gemeinsamen Tatplan umfasst worden war (BGH 11, 258; zust. Schröder JR 58, 426; Jescheck GA 59, 73).

      Anmerkungen

       [35]

      Hierzu BGH 33, 295 m.Anm. Roxin JR 86, 424; BGH 39, 221; 44, 205 m. Anm. Schroeder JR 99, 297; BGH JR 08, 250 m. Anm. Schroeder.

      E. Strafe und Konkurrenzen

      21

      In jeder Tötung steckt als Durchgangsstadium eine Körperverletzung und dementsprechend auch ein entsprechender Vorsatz (BGH 16, 123; a.A. RG 61, 376: „wer töten will, will nicht verletzen“, sog. Gegensatztheorie). Diese Körperverletzung tritt gegenüber den vollendeten Tötungsdelikten als subsidiär zurück. Idealkonkurrenz besteht zwischen einem Totschlag durch Unterlassen und einer vorausgegangenen Körperverletzung mit Todesfolge (BGH NStZ 00, 29). Zur Konkurrenz beim Tötungsversuch s.u. § 8 Rn. 42. Idealkonkurrenz besteht im Verhältnis zu den sog. gemeingefährlichen Straftaten (s. Tlbd. 2, § 50 Rn. 12). Ein gleichzeitiges Vergehen gegen das WaffenG reicht zur verklammernden Tateinheit mit anderen Straftaten nicht mehr aus (BGH 36, 151 m.Anm. Mitsch JR 90, 162).

      Anmerkungen

       [36]

      BayObLG NJW 74, 250 m.Anm. Schroeder. Anders bei minimaler verbleibender Lebenserwartung (BGH JZ 97, 1185 m. abl. Anm. Spendel).

       [37]

      Otto ZStW 83, 49; s. auch Jescheck/Triffterer 154; Beispiele LG Berlin MDR 67, 511; BGH 5 StR 236/68 bei Warnken NJW 69, 687; BGH NJW 82, 2264 m.Anm. Bruns JR 83, 28; eingehend Oske MDR 68, 81.

       [38]

      Bruns JR 79, 30; BGH NStZ 81, 258; 91, 431; 82, 114; 93, 342; StV 00, 309; NStZ 01, 647; STV 03, 70; Momsen NStZ 98, 487.

      Schrifttum:

      Arzt, „Gekreuzte“ Mordmerkmale? JZ 73, 681; Arzt, Aktuelle Probleme der Tatbestandsmerkmale des Mordes nach dt. Recht, in: Göppinger/Bresser (Hrsg.), Tötungsdelikte, 1980, 49; Engisch, Zum Begriff des Mordes, GA 55, 161; Groth, Der Verdeckungsmord als doppeltmotivierter Handlungsakt, 1993; Heine, Tötung aus „niedrigen Beweggründen“, 1987; Jakobs, Niedrige Beweggründe beim Mord und die besonderen persönlichen Merkmale in § 50 Abs. 2 und 3 StGB, NJW 69, 489; Kargl, Gesetz, Dogmatik und Reform des Mordes (§ 211 StGB), Strafverteidiger Forum 01, 365; Maurach, Die Mordmerkmale aus der Sicht des § 50 StGB, JuS 69, 249; Paeffgen, Einmal mehr – Habgier und niedrige Beweggründe, GA 82, 255; Rüping, Zur Problematik des Mordtatbestandes, JZ 79, 617; Schroeder, Grundgedanken der Mordmerkmale, JuS 84,


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