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Europarecht. Bernhard KempenЧитать онлайн книгу.

Europarecht - Bernhard  Kempen


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Jahre dauernden Vertrages ist die EGKS im Jahre 2001 untergegangen. Hingegen bestehen die beiden anderen Organisationen fort.

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      Kernstück des europäischen Unionsrechts ist das Recht zur Schaffung des europäischen → Binnenmarktes. In diesem stellen neben der → Zollunion (Abschaffung der Binnenzölle und Errichtung eines gemeinsamen Außenzolls) die Grundfreiheiten (→ Grundfreiheiten: Allgemeine Lehren) in Form der → Warenverkehrsfreiheit, der → Arbeitnehmerfreizügigkeit, der → Niederlassungsfreiheit, der → Dienstleistungsfreiheit sowie der → Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit das Fundament dar. Darüber hinaus flankieren Regelungen zum Wettbewerbsrecht in Form des Kartellrechts (→ Kartellverbot) und des → Beihilfenrechts sowie besondere Bestimmungen zur an Aufnahmekriterien geknüpften → Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) spezielle Sachbereiche der europäischen Wirtschaftsordnung. Basierend auf dem → Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und gestützt auf eine sog. Abrundungskompetenz nach Art. 352 AEUV muss sich die Union bei ihrem Tätigwerden jeweils auf eine spezielle Rechtsgrundlage berufen. Freilich soll nach dem → Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5 Abs. 3 EUV) die Union nur dann tätig werden, wenn eine unionseinheitliche Regelung erforderlich ist und gemeinsam die Ziele der geplanten Maßnahmen besser erreicht werden können.

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      Ganz maßgeblich sind zudem die auf der Grundlage des Primärrechts von den Organen der Europäischen Union (→ Organe und Einrichtungen) oder der EAG erlassenen → Rechtsakte, das sog. Sekundärrecht. Es besteht gem. Art. 288 AEUV aus → Verordnungen (allgemeinen Regelungen mit unmittelbarer innerstaatlicher Geltung), → Richtlinien (mit allgemeiner Geltung, die von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist mit den Mitteln ihrer Wahl in staatliches Recht umgesetzt werden müssen) und → Beschlüssen (verbindliche Einzelfallregelungen, die für den darin bestimmten Adressaten verbindlich sind). Darüber hinaus sind → Empfehlungen und Stellungnahmen rechtlich nicht verbindlich. Diese Rechtsakte werden in den dafür vorgesehenen Verfahren verabschiedet (dazu ausführlich → Rechtsetzungsverfahren).

      EEuroparecht: Begriff (Stephan Hobe) › III. Europarecht im weiteren Sinne

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      Demgegenüber schließt das Europarecht im weiteren Sinne, neben dem Europarecht im engeren Sinne, auch das Recht anderer europäischer Internationaler Organisationen ein. In allererster Linie ist hiermit der → Europarat mit der → Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie der Europäischen Sozialcharta (ESC) angesprochen. Darüber hinaus sind die → Europäische Freihandelszone (EFTA) sowie die Regelungen des → Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ), das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), das → Schengener Abkommen, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (s. dazu → Internationale Kooperationspartner) und bis zu ihrer Auflösung 2010 auch die Westeuropäische Union (WEU) dazu zu zählen.

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      Das Europarecht im weiteren Sinne zeichnet sich durch seine völkerrechtlich-intergouvernementale Natur aus. Es hat also keinen Durchgriffscharakter wie das supranationale Europarecht im engeren Sinne (→ Supranationalität). Freilich rückt etwa die Europäische → Grundrechtecharta durch ihren Einbezug in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 EUV in den Status von Unionsprimärrecht. Gem. Art. 6 Abs. 2 EUV wird die Union zum Beitritt zur EMRK aufgefordert; ein Gutachten des → Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Gutachten 2/13 v. 18.12.2014 – EMRK-Beitritt –) hat indes gegen einen solchen Beitritt durchgreifende europarechtliche Bedenken geltend gemacht.

      E › Europastrafrecht (Elisabeth Rossa)

      I.Begrifflichkeit761

      II.Historische Entwicklung762

      III.Primärrecht763 – 765

      IV.Sekundärrecht766 – 768

      V.Völkerrecht769 – 771

      Lit.:

      C. Bochmann, Entwicklung eines europäischen Jugendstrafrechts, 2009; C. Calliess, Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Strafrecht? Kompetenzgrundlagen und Kompetenzgrenzen einer dynamischen Entwicklung, ZEuS (11) 2008, 3; F. Dorra, Strafrechtliche Legislativkompetenzen der Europäischen Union. Eine Gegenüberstellung der Kompetenzlage vor und nach dem Vertrag von Lissabon, 2013; G. Hochmayr, Ne bis in idem. Praxis, Probleme und Perspektiven des Doppelverfolgungsverbots,


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