Europarecht. Bernhard KempenЧитать онлайн книгу.
Rat
Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM)
Europäisches System der Zentralbanken (ESZB)
Europäische Union: Rechtspersönlichkeit
Europäische Union: Strukturprinzipien
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
E › Einrichtungen und sonstige Stellen (Martin Will)
Einrichtungen und sonstige Stellen (Martin Will)
I.Organe, Institutionen, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU601
II.Agenturen602 – 616
1.Allgemeines, Grundlagen, Zweck und Entwicklung602 – 605
2.Exekutivagenturen606, 607
3.Rechtsgrundlagen608, 609
4.Organisation610 – 612
III.Das Europäische Finanzaufsichtssystem (ESFS)617 – 620
Lit.:
P. Craig, EU Administrative Law, 2. Aufl. 2012; D. Fischer-Appelt, Agenturen der Europäischen Gemeinschaft, 1999; C. Görisch, Demokratische Verwaltung durch Unionsagenturen, 2009; A. Orator, Möglichkeiten und Grenzen der Einrichtung von Unionsagenturen, 2017; R. Priebe, Agenturen der Europäischen Union – Europäische Verwaltung durch eigenständige Behörden, EuZW 26 (2015), 268; M. A. Steger, Zur Verselbstständigung von Unionsagenturen, 2015.
E › Einrichtungen und sonstige Stellen (Martin Will) › I. Organe, Institutionen, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU
I. Organe, Institutionen, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU
601
Unterhalb der Ebene der Organe (→ Organe und Einrichtungen), deren Aufzählung in Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 EUV abschließend ist, existiert eine Reihe weiterer wichtiger Institutionen der EU, die teilweise auf → Primärrecht beruhen, überwiegend aber durch die Organe geschaffen wurden. So können in den Verträgen selbst vorgesehene Institutionen wie der → Wirtschafts- und Sozialausschuss mit Sitz in Brüssel (Art. 300 AEUV), der → Ausschuss der Regionen ebenfalls mit Sitz in Brüssel (Art. 300 AEUV) und die → Europäische Investitionsbank (EIB) mit Sitz in Luxemburg (Art. 308 f. AEUV) als zweite administrative Ebene der EU angesehen werden. Darüber hinaus können die Organe der Union i.R. ihrer Organisationsgewalt durch → Sekundärrecht in bestimmten Grenzen weitere Einrichtungen und sonstige Stellen schaffen, die z.T. eigenständige Aufgaben übernehmen oder aber die Organe bei ihrer Arbeit unterstützen und so die dritte Ebene im Verwaltungssystem der EU bilden. Verfügen diese Einrichtungen über Rechtspersönlichkeit, wird von Agenturen gesprochen. Deren stetig zunehmende Zahl spielt in den Verwaltungsstrukturen der EU inzwischen eine hervorgehobene Rolle.
E › Einrichtungen und sonstige Stellen (Martin Will) › II. Agenturen
1. Allgemeines, Grundlagen, Zweck und Entwicklung
602
Mit den Agenturen hat sich seit den 1970er Jahren und verstärkt seit den 1990er Jahren eine spezielle Ebene relativ verselbständigter Verwaltungseinrichtungen unterhalb der Organebene der EU herausgebildet. Vorbild war das US-amerikanische Verwaltungsrecht, auf dessen Grundlage der US-Kongress unabhängige Verwaltungseinheiten zur Erledigung bestimmter Aufgaben geschaffen hat. EU-Agenturen werden inzwischen vereinzelt auch unmittelbar durch das Primärrecht, ganz überwiegend hingegen nach wie vor sekundärrechtlich auf der Grundlage verschiedener vertraglicher Regelungen durch die Organe der EU geschaffen. Die große Mehrzahl der Agenturen beruht daher unmittelbar auf Sekundärrechtsakten, insbesondere → Verordnungen oder auch → Beschlüssen. Der einzelnen Agentur werden durch den betreffenden Sekundärrechtsakt bestimmte und damit auch begrenzte Befugnisse übertragen. Aufgrund ihres fachlich zugeschnittenen Aufgabenbereichs können Agenturen auch als verselbständigte Fachbehörden der einzelnen Organe angesehen werden.
603
Erstes Beispiel der Schaffung einer agenturartigen Einrichtung – und damit Vorläufer der heutigen Agenturen – war die Gründung einer Schrottausgleichskasse durch die Hohe Behörde der → Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Jahr 1954 (Entscheidungen der Hohen Behörde 22/54, ABl. EG 1954 A4, S. 286 und 14/55, ABl. EG 1955 A6, S. 685). Die Rechtmäßigkeit der Einrichtung dieser Kasse war implizit zentraler Gegenstand der beiden berühmten Meroni-Urteile des → Europäischen Gerichtshofs (EuGH), in denen dieser im Jahr 1958 Grundsätze für die Schaffung von Einrichtungen durch die Organe aufgestellt hat, die prinzipiell bis heute Gültigkeit beanspruchen (EuGH, Urt. v. 13.6.1958, 9/56 – Meroni I –; EuGH, Urt. v. 13.6.1958, 10/56 – Meroni II –). Der EuGH billigte den Organen hier im Grundsatz die Befugnis zu, zur Erledigung ihrer Aufgaben weitere, nicht im Primärrecht vorgesehene Verwaltungseinheiten zu schaffen. Gleichzeitig formulierte der EuGH dafür aber verschiedene Grenzen,