Europarecht. Bernhard KempenЧитать онлайн книгу.
Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung ergeben. So muss insgesamt das von den Verträgen geschaffene institutionelle Gleichgewicht gewahrt werden (→ Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts). Neu geschaffenen Einrichtungen dürfen keine weitreichenden Ermessensbefugnisse übertragen werden und ihre Maßnahmen müssen vollumfänglich der Kontrolle des Gerichtshofs der EU unterliegen. Entsprechend dem Postulat des EuGH ist eine gerichtliche Kontrolle der rechtserheblichen Maßnahmen der Agenturen heute grds. möglich (vgl. Art. 263 UAbs. 1 S. 2, Art. 265 UAbs. 1 S. 2 AEUV). Diese Überprüfungsmöglichkeit steht dabei prinzipiell auch natürlichen und juristischen Personen offen (Art. 263 UAbs. 4 und 5 AEUV). Der EuGH hat auch später immer wieder auf seine Meroni-Grundsätze verwiesen, die daher im Grundsatz auch heute noch Geltung beanspruchen (z.B. EuGH, Urt. v. 26.5.2005, C-301/02 – Carmine Salvatore Tralli –, Rn. 43).
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Agenturen dienen primär der Umsetzung übergeordneter politischer Entscheidungen der verschiedenen Unionsorgane. Dementsprechend werden ihnen v.a. technische, wissenschaftliche, verwaltungsrechtliche und regulatorische Tätigkeiten übertragen. Ihre Einrichtung ist primär auf den gestiegenen Bedarf an neutralem Expertenwissen in Zeiten zügigen technologischen Wandels zurückzuführen. Zudem kann eine Dezentralisierung der Verwaltung in Facheinrichtungen auch in gewissem Maße zur Entpolitisierung der Aufgabenerfüllung beitragen, was bei den EU-Organen selbst nicht zuletzt aufgrund des Einflusses der Mitgliedstaaten häufig sehr viel schwerer zu erreichen ist. Hinzu kommt, dass der Aufgabenbestand der EU aufgrund neuer Herausforderungen rapide wächst. Die fachgerechte und zügige Bewältigung der entsprechenden Aufgaben führt u.a. zu einem erhöhten Bedarf an spezialisiertem Personal, das sich in relativ selbständigen spezialisierten Verwaltungseinheiten wie den Agenturen häufig vergleichsweise effizient organisieren lässt.
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Als erste Agenturen im engeren Sinne wurden 1975 die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) mit Sitz in Dublin und das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) gegründet, das seinen Sitz zunächst in Berlin, heute aber in Thessaloniki hat. Wie diese beiden Beispiele zeigen, trugen (und tragen) Agenturen eine Fülle unterschiedlicher Bezeichnungen wie z.B. Stiftung, Zentrum, Amt oder Behörde. Infolge der Beschleunigung des Integrationsprozesses seit den großen Reformverträgen der 1980er und 90er Jahre (Einheitliche Europäische Akte, Maastrichtvertrag) wurde v.a. in den 1990er und 2000er Jahren eine Fülle neuer Agenturen gegründet, um den umfangreichen neuen Aufgaben, welche die Mitgliedstaaten der EU überantworteten, organisatorisch gerecht werden zu können. Wichtige Tätigkeitsfelder waren etwa die Umweltpolitik (→ Regulative Politiken), die → Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die → Polizeiliche Zusammenarbeit (PZ) und die → Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (JZS), z.B. → Europäisches Polizeiamt (Europol).
2. Exekutivagenturen
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Von den allgemeinen Agenturen sind die sog. Exekutivagenturen deutlich zu unterscheiden, die ausschließlich von der → Europäischen Kommission für einen jeweils begrenzten Zeitraum gegründet werden, um bestimmte Programme der Union zu verwalten und umzusetzen. Anders als bei den allgemeinen Agenturen geht es bei Exekutivagenturen daher weniger um die fachliche Expertise für einzelne Entscheidungen, sondern vielmehr um die schlichte Umsetzung bereits konkretisierter Kommissionsprogramme, ohne dass der Exekutivagentur dabei ein wesentlicher eigener Entscheidungsspielraum eingeräumt würde. Letztlich steht also die organisatorisch konzentrierte Erfüllung von Aufgaben, die ansonsten von der Kommission selbst wahrgenommen werden müssten, im Mittelpunkt. Mit dem Ziel, ihre eigene Arbeitsfähigkeit als zentrales politisches Initiativorgan der EU zu erhalten, delegiert die Kommission bestimmte wichtige exekutive Aufgaben an speziell dafür eingerichtete Exekutivagenturen. Diese stehen im Rang neben den Generaldirektionen und haben anders als die allgemeinen Agenturen, die geographisch über die gesamte EU verstreut sind, ihren Sitz stets bei der Kommission in Brüssel oder aber in Luxemburg. Durch die Verordnung zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen (VO [EG] Nr. 58/2003) hat die EU einen einheitlichen Rechtsrahmen für Exekutivagenturen geschaffen, was dazu beigetragen hat, dass diese deutlich homogener strukturiert sind als die vielgestaltigen sonstigen Agenturen.
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Derzeit bestehen folgende sechs Exekutivagenturen: die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) mit Sitz in Brüssel, die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) mit Sitz in Brüssel, die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA) mit Sitz in Brüssel, die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (CHAFEA) mit Sitz in Luxemburg, die Exekutivagentur für die Forschung (REA) mit Sitz in Brüssel und die Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) mit Sitz in Brüssel.
3. Rechtsgrundlagen
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Die Verträge enthalten inzwischen einzelne spezielle Rechtsgrundlagen für die Gründung bestimmter allgemeiner Agenturen, so dass die entsprechenden Agenturen auch als primärrechtliche Agenturen bezeichnet werden können. Dies sind i.R.d. GASP und speziell der → Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) (Art. 42 Abs. 3 UAbs. 2 EUV), die 2004 mit Sitz in Ixelles bei Brüssel gegründet wurde, und i.R.d. → Raums der Freiheit, derSicherheit und des Rechts (Art. 67 ff. AEUV) die → Einheit für justizielle Zusammenarbeit der EU (Eurojust) (Art. 85 AEUV), die 2002 mit Sitz in Den Haag gegründet wurde, sowie das → Europäische Polizeiamt (Europol) (Art. 88 AEUV), das 1999 ebenfalls in Den Haag gegründet wurde. Im Übrigen kommen als Rechtsgrundlage für die sekundärrechtliche Gründung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU einschließlich sekundärrechtlicher Agenturen Art. 352 und Art. 114 AEUV sowie thematisch einschlägige spezielle materiell-rechtliche Kompetenznormen der Verträge in Betracht. Die Kompetenzergänzungsklausel (heute Art. 352 AEUV) ist einschlägig, wenn die Verträge bestimmte Befugnisse nicht der EU ausdrücklich zuweisen, ihre Inanspruchnahme aber erforderlich ist, um die vertraglichen Ziele der Union zu erreichen. Erscheint daher ein Tätigwerden der EU i.R. ihrer in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, können gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren die geeigneten Vorschriften erlassen werden (Art. 352 Abs. 1 S. 1 AEUV). Auf der Grundlage der Vorläufernorm von Art. 352 AEUV wurde z.B. die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) mit Sitz in Wien gegründet.
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Daneben können Einrichtungen und sonstige Stellen der EU und damit auch Agenturen auf Grundlage der Rechtsangleichungskompetenz gem. Art. 114 AEUV eingerichtet werden. Danach können das → Europäische Parlament und der → Rat (Ministerrat) gemäß einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV) die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (→ Rechtsangleichung [Harmonisierung]) erlassen, welche die Errichtung und das Funktionieren des →