Rechtslexikon BGB. Sybille NeumannЧитать онлайн книгу.
Bürgen ergibt sich aus § 774 BGB, der einen gesetzlichen Forderungsübergang (Abtretung), cessio legis, für den Fall vorsieht, dass der Bürge den Gläubiger teilweise oder vollständig befriedigt hat.
Übungsfall Bürgschaft
Herr Dieter Dunker nimmt bei der Krumm-Bank ein Darlehen in Höhe von 100.000,- EUR auf. Sein Freund Arno Beier verbürgt sich in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe der Darlehenssumme nebst Zinsen und Nebenkosten.
Es stellt sich heraus, dass Herr Dunker von der Krumm-Bank arglistig getäuscht wurde. Dieter Dunker ficht den Vertrag dennoch nicht an. Herr Beier wird aus der Bürgschaft von der Krumm-Bank in Anspruch genommen.
a) | Herr Beier fragt Sie, ob er den Darlehensvertrag selbst anfechten kann oder ob die arglistige Täuschung seitens der Bank sich für ihn ansonsten „irgendwie vorteilhaft“ auswirkt? |
b) | Außerdem will er wissen, ob die Krumm-Bank nicht zuerst seinen Freund Dieter in Anspruch nehmen muss. |
Lösung
a) | Herr Beier kann als Bürge, der nicht Partei des Darlehensvertrages ist, den Darlehensvertrag selbst nicht anfechten. Er kann jedoch gem. § 770 Abs. 1 BGB die Befriedigung der Krumm-Bank verweigern, solange sein Freund Dieter (theoretisch) das Recht hat, den Darlehensvertrag anzufechten. |
b) | Da im folgenden Fall eine selbstschuldnerische Bürgschaft gem. § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegt, steht Herrn Beier nicht die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB zu. |
Weiterführende Literatur
Hans-Joachim Musielak, Die Bürgschaft, JA 2015, S. 161-169.
Anmerkungen
es sei denn die Bürgschaft wäre für den Bürgen ein Handelsgeschäft (§ 350 HGB).
D
D › Dauerschuldverhältnis
Dauerschuldverhältnis
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Dauerschuldverhältnisse (Schuldverhältnis) sind Verträge (Vertrag), die sich nicht in der einmaligen Erbringung einer Leistung erschöpfen, sondern vielmehr durch Leistungen über einen gewissen bzw. unbestimmten Zeitraum geprägt sind.
D › Dauerschuldverhältnis › Erläuterungen
Erläuterungen
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Es gibt zahlreiche Schuldverhältnisse, welche nur einmalige Leistungen vorsehen – wie z. B. der Kauf- oder der Werkvertrag –; andere Schuldverhältnisse hingegen sind auf Dauer angelegt (und heißen deswegen auch Dauerschuldverhältnisse) – wie z. B. der Miet- oder der Arbeitsvertrag. Hier zahlt der Mieter nicht nur einmal seine Miete, sondern tut dies über einen längeren Zeitraum; genau wie sein Vertragspartner, der Vermieter, ihm den Gebrauch der Mietsache für diese Dauer gewährt. Ein Arbeitnehmer erbringt nicht nur eine einmalige Leistung, sondern arbeitet regelmäßig für eine gewisse oder eine unbestimmte Dauer für einen Arbeitgeber und erhält im Gegenzug vom Arbeitgeber einen wiederkehrenden Lohn für seine Leistungen. Sogenannte Sukzessivlieferungsverträge – wie z. B. der Bierlieferungsvertrag – sind ebenfalls Dauerschuldverhältnisse. Kein Dauerschuldverhältnis ist allerdings der Ratenkauf, weil hier lediglich die Zahlung des Kaufpreises „in die Länge gezogen wird“.
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Dauerschuldverhältnisse können gekündigt (Kündigung) werden; manchmal sogar ohne die Einhaltung einer Frist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt gem. § 314 BGB dann vor, wenn „dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses […] nicht zugemutet werden kann.“ Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der angestellte Buchhalter Geld seines Arbeitgebers unterschlagen hat. Hier kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Dies ergibt sich aus den für den Arbeitsvertrag speziellen Vorschriften des § 626 BGB.
Weiterführende Literatur
Patrick Meier, Zur Abgrenzung zwischen Dauerschuldverhältnis und Ratenvertrag, ZfPW 2016, S. 233-256.
D › Dienstvertrag § 611 BGB
Dienstvertrag § 611 BGB
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Unter einem Dienstvertrag versteht man einen gegenseitigen Vertrag (gegenseitiger Vertrag), durch welchen der Dienstverpflichtete sich zur Leistung einer qualifizierten Tätigkeit und der Dienstberechtigte sich im Gegenzug zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
D › Dienstvertrag § 611 BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
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Der Dienstvertrag ist in den §§ 611 ff. BGB geregelt. Die beteiligten Parteien am Dienstvertrag sind der Dienstverpflichtete und der Dienstberechtigte, also derjenige der die Dienste des Dienstverpflichteten in Anspruch nimmt.
Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag (gegenseitiger Vertrag). Er bedarf keiner Form (Form), kann also auch mündlich abgeschlossen werden.
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Im Unterschied zum Werkvertrag (Werkvertrag) schuldet der Dienstverpflichtete dem Dienstberechtigten keinen konkret definierten Erfolg, sondern lediglich eine qualifizierte Tätigkeit.
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Der bekannteste