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Rechtslexikon BGB. Sybille NeumannЧитать онлайн книгу.

Rechtslexikon BGB - Sybille Neumann


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Cziupka, Die ergänzende Vertragsauslegung, JuS 2009, S. 103-109. Hein Lötz, Dispositives Recht und ergänzende Vertragsauslegung, JuS 2013, S. 289-296. Thorsten Süß, Geld oder Leben! Zum Verhältnis von Auslegung, Anfechtung und Mentalreservation, JURA 2011, S. 735-740.

      Anmerkungen

       [1]

      RG, Urt. v. 8.6.1920, RGZ 99, S. 147-149.

      B

      Beweislastumkehr

      Bürgschaftsvertrag

      B › Beweislastumkehr

      50

      Hierunter versteht man die Umkehr vom Grundsatz, dass jede Partei die ihr günstigen Tatsachen darlegen und beweisen muss.

      BBeweislastumkehr › Erläuterungen

      Erläuterungen

      Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darlegen und beweisen muss.

      Beispiel:

      Anton Ast behauptet, dass Martin Biehl ihm 1.000 € schuldet. In diesem Fall obliegt es Anton Ast, dies zu beweisen (beispielsweise durch ein Schreiben, aus dem die Schuld von Martin Biehl hervorgeht).

      In manchen Fällen trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass es für den grundsätzlich Beweispflichtigen schwer ist, einen solchen Beweis zu erbringen. So normiert das BGB in § 477 BGB, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf (Verbrauchsgüterkauf) innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang (Gefahrübergang) zugunsten des Käufers vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Will sich der Verkäufer exkulpieren, trifft ihn die Beweislast dafür, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei war. Auch im Schadensersatzrecht gibt es solche Regelungen (Schadensersatz neben der Leistung).

      Weiterführende Literatur

      Lars Klöhn, Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf (§ 476 BGB), NJW 2007, S. 2811-2815. Eike Schmidt, Die Beweislast in Zivilsachen, JuS 2003, S. 1007-1013. Fabian Stein, Die Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess – Ein Überblick, JuS 2016, S. 896-901.

      B › Bürgschaftsvertrag § 765 BGB

      51

      Der Bürgschaftsvertrag ist ein Vertrag (Vertrag), in welchem sich der Bürge gegenüber seinem Vertragspartner, dem Gläubiger (Gläubiger und Schuldner) der Bürgschaft, verpflichtet, für die Schuld eines Dritten einzustehen.

      BBürgschaftsvertrag § 765 BGB › Erläuterungen

      Erläuterungen

      52

      Der Bürgschaftsvertrag ist in den §§ 765 ff. BGB geregelt. Der Bürge übernimmt im Bürgschaftsvertrag ein großes Risiko, denn er muss eventuell eine Schuld tilgen, von der er selbst keinerlei Vorteile genossen hat. Je nach Umfang der Schuld, kann dies den finanziellen Ruin für den Bürgen bedeuten.

      Der Bürgschaftsvertrag ist ein einseitig verpflichtender Vertrag (einseitig verpflichtender Vertrag). Er wird zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger der Bürgschaft geschlossen. Der Gläubiger der Bürgschaft ist häufig ein Kreditinstitut. Zweck der Bürgschaft ist die Sicherung des Gläubigers: Sie soll sein Risiko mindern, die vom Hauptschuldner geschuldete Leistung nicht zu bekommen. Sie ist eine Personalsicherheit.

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      Beispiel:

      Daniel Hase nimmt bei der Dagobert Bank einen Kredit auf. Die Dagobert Bank verlangt zur Absicherung ihres Kredites Sicherheiten. Daniel schlägt vor, dass sich seine gut verdienende Freundin Bianca Beil für seinen Kredit verbürgt, womit die Bank einverstanden ist. Der Bürgschaftsvertrag wird also zwischen der Gläubigerin der Bürgschaft, der Dagobert Bank, und der Bürgin, Bianca Beil, geschlossen.

      Die Bürgschaft ist akzessorisch. Dies bedeutet, dass die Verpflichtung des Bürgen vom jeweiligen Bestand der Hauptschuld abhängt; s. § 767 BGB. Sollte in unserem Beispielsfall Herr Hase bereits sein Kredit zur Hälfte getilgt haben; könnte die Dagobert Bank Frau Beil auch nur in dieser Höhe (nebst Zinsen, Kosten etc.) in Anspruch nehmen.

      Dem Bürgen stehen mehrere Einreden (Einreden und Einwendungen) zu. Die für den Bürgen (theoretisch) wichtigste Einrede ist die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB. Die Einrede der Vorausklage bedeutet, dass der Bürge sich solange weigern kann, den Gläubiger zu befriedigen, bis dieser noch nicht erfolglos in das bewegliche Vermögen des Schuldners der Hauptverbindlichkeit vollstreckt hat (§§ 771, 772 BGB). Der Bürge soll nur für den Notfall einstehen und nicht wie ein Mitschuldner behandelt werden. Allerdings wird in der Praxis meist vom Bürgen verlangt, dass dieser auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. In diesem Fall wird die Bürgschaft als selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bezeichnet. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft liegt auch dann vor, wenn für den Bürgen die Bürgschaft ein Handelsgeschäft ist (§ 349 HGB). Des Weiteren gibt es noch eine Reihe von anderen besonderen Bürgschaften: Höchstbetragsbürgschaft (für den vorsichtigen Bürgen), Zeitbürgschaft,


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