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Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne HahnЧитать онлайн книгу.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn


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hätte. Der kommerzielle Zweck stellt keine Besonderheit einer geschäftlichen Handlung dar. Vielmehr wohnt jeder geschäftlichen Handlung schon definitionsgemäß (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) ein geschäftlicher und somit ein kommerzieller Zweck inne, weil sie „zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens“ erfolgt, also unternehmerischen Interessen dient, gleichviel ob es um die Förderung des Absatzes oder Bezugs oder den Abschluss oder die Durchführung eines Vertrags geht.[76] § 5a Abs. 6 UWG beschränkt sich nicht auf das Verbot der getarnten Werbung, sondern bezieht sich auf alle geschäftlichen Handlungen.[77] Maßgeblich ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers.[78]

V. Formen getarnter Werbung

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      Redaktionelle Werbung kann daher auch dann wettbewerbswidrig sein, wenn kein Entgelt bezahlt wird. Voraussetzung ist, dass der Beitrag ein Unternehmen oder seine Produkte über das sachlich notwendige Maß hinaus werbend darstellt. Unlauter nach § 5a Abs. 6 UWG handelt daher, wer vorgibt, sich zu einer Frage fachlich zu äußern, in Wahrheit aber für ein bestimmtes Unternehmen werben will.

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