...und schon bist Du Rassist!. Carl BetzeЧитать онлайн книгу.
(09).
Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, prüft das BAMF im Asylverfahren stets, ob die Voraussetzungen gegeben sind, um subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zu gewähren.
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei
• die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe
• Folter. unmenschliche, erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens beziehungsweise der Unversehrtheit einer Zivilperson
• willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
• ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausge-arbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen.
• eine schwere Straftat begangen hat
• sich Handlungen zu Schulde kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
• eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe sind nicht an konkretes Tun gebunden. Sie gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften, diese mitplanen oder -vorbereiten oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Die Feststellung von 'nationalen' Abschiebungsverboten folgt §60 (Verbot der Abschiebung) des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), § 5 und 7. Gemäß §5 darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
§7 schreibt vor, dass von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (10).
Bis es zur Entscheidung über einen Asylantrag kommt, vergehen Monate, manchmal Jahre.
Werden Schutzberechtigte dann gemäß einem der genannten Verfahren anerkannt, erhalten sie zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis für unser Land. Sie sind damit in vielerlei Hinsicht den Deutschen gleichgestellt, insbesondere haben sie Anspruch auf Sozialhilfe, Kindergeld, Erziehungsgeld, Eingliederungsbeihilfen und Sprachförderung sowie sonstige Integrationshilfen. Doch nicht immer ist der Antrag auf ein Bleiberecht in Deutschland von Erfolg gekrönt.
Wird der Asylantrag abgelehnt, sind die Betroffenen in der Regel zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet (11).
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Gibt es eine gemeinsame europäischeFlüchtlingspolitik?
Die Verpflichtung der EU, Schutzbedürftigen zu helfen, ist in der Charta der Grundrechte und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert. Die Asylpolitik der Europäischen Union besteht in dem Versuch, in den Mitgliedstaaten ein gemeinsames europäisches Asylsystem (GEAS) für die Durchführung von Asylverfahren und die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden zu verwirklichen. Es zielt auf die Angleichung der Asylsysteme der EU-Mitgliedstaaten, damit die Asylbewerber in allen Mitgliedsstaaten gleichbehandelt werden. Außerdem ermöglicht es den Abgleich von Fingerabdrücken von Asylbewerbern über die Datenbank EURODAC.
Die Genfer Flüchtlingskonvention definiert 1951 im Auftrag der Vereinten Nationen genau, wer als Flüchtling gilt, um den Betroffenen einen rechtlichen Schutzrahmen zu gewährleisten. Ein Flüchtling ist per Definition eine Person, die sich außerhalb ihres Heimatstaates aufhält, da ihr dort aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung droht.
Die Staaten, die der Flüchtlingskonvention beigetreten sind, sichern Flüchtlingen eine Grundversorgung zu. Zudem steht ihnen Religionsfreiheit zu, sie können ordentliche Gerichte anrufen, ihnen wird ein Reisedokument ausgestellt und sie sollen vor Diskriminierung geschützt werden. Außerdem darf ein Flüchtling nicht in ein Land zurückgeschickt werden, in dem ihm Verfolgung droht.
In der Auslegung der Konvention wenden die Länder verschiedene Regelungen an. Das deutsche Asylrecht beispielsweise erkennt Asylbewerber nicht an, wenn sie über einen sogenannten "sicheren Drittstaat" eingereist sind. Auch muss die Verfolgung zielgerichtet und aufgrund der persönlichen Merkmale des Bewerbers erfolgen; allgemeine Notsituationen im Heimatland werden nicht anerkannt.
Nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention fallen Migranten: Menschen, die aus wirtschaftlichen Gründen ihr Heimatland verlassen oder vor Umweltkatastrophen, Kriegen oder Hunger fliehen. Die Aufnahme von Migranten regelt jedes Land individuell, es gibt keine verbindlichen Richtlinien wie bei Flüchtlingen, obwohl beide Gruppen oft die gleichen Wege gehen (12).
Die Wurzeln der europäischen Asyl- und Flüchtlingspolitik stammen aus der Zeit der Römischen Verträge von 1957. Prozess der Entwicklung eines europäischen Binnenmarktes läuft einher mit den Anfängen der Vereinheitlichung der Asylpolitik. Dabei werden besonders große Fortschritte in den 1980er Jahren durch eine immer enger werdende polizeiliche Zusammenarbeit und letztlich durch das Schengener Übereinkommen von 1985 sowie durch die Europäische Akte von 1986 erzielt. Der Maastrichter Vertrag aus dem Jahr 1992 wird als großer Fortschritt in Bezug auf die Asyl- und Flüchtlingspolitik gehandelt, da diese hier erstmals als „Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse“ apostrophiert werden. Da Entscheidungen in diesem Themenfeld einstimmig getroffen werden müssen, bleibt die Entscheidungshoheit in der Flüchtlings- und Asylpolitik aber weiterhin bei den Mitgliedstaaten. Diese treten ihre Entscheidungsbefugnis erst 1997 im Zuge des Amsterdamer Vertrages, der die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine gemeinsame EU-Asylpolitik festlegt, an die EU ab.
Am 1. September 1997 tritt das Dubliner Übereinkommen in Kraft. Es weist demjenigen Staat, in den der Asylbewerber nachweislich zuerst eingereist ist, die Zuständigkeit für das Asylverfahren zu.
Vor einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrags wird die Zuständigkeit des Mitgliedstaates geprüft. Gegebenenfalls muss der Asylbewerber in den für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden.
Das Tampere-Programm von 1999 soll die bisherige Asyl- und Flüchtlingspolitik durch ein kollektives Asylsystem und durch eine vergemeinschaftete Migrationspolitik untermauern und infolgedessen die EU zu einem „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ entwickeln. Dem liegt die Idee zugrunde, einen einheitlichen Schutzraum, in dem alle Flüchtlinge gleichbehandelt werden und jeder Mitgliedstaat das gleiche Schutzniveau erfüllt, zu verwirklichen. Konkret bedeutet das, dass jeder Mitgliedstaat rechtliche Mindeststandards, besonders alle Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention und das Prinzip der Nicht-
zurückweisung, verankert hat. 2001 wird nach der Kosovo-Krise die Richtlinie 2001/55/EG (Massenzustrom-Richtlinie) geschaffen, die einen Mechanismus zum vorübergehenden Schutz von Vertriebenen und einen Solidaritätsmechanismus der Mitgliedstaaten für den Fall vorsieht, dass der Europäische Rat per Beschluss einen „Massenzustrom“