Sie senden den Wandel. Viviana UrionaЧитать онлайн книгу.
Praxis dagegen gering. Viel weiter trägt dort die inhaltliche Kritik an denen mit den kritisierten Begriffen in Zusammenhang stehenden Medieninstitutionen und deren Rolle in der Gesellschaft. Jürgen Habermas stellte 1962 in seiner Arbeit zum historisch-systematischen Strukturwandel der Öffentlichkeit fest: »Öffentlich« und »Öffentlichkeit« entstammen
»[...]aus verschiedene(n) geschichtliche(n) Phasen und gehen, in ihrer synchronen Anwendung auf Verhältnisse der industriell fortgeschrittenen und sozialstaatlich verfaßten bürgerlichen Gesellschaft, eine trübe Verbindung ein.« (Habermas, J. 1990 [1962]: 54)
Das dem Zeitalter des bürgerlichen Liberalismus entstammende und dort einmal utopisch-kraftvoll gemeinte Verständnis des Begriffs »Öffentlichkeit«26 suggeriert uns heute fälschlich (nach Überwindung des Feudalismus) die Existenz einer Gruppe von untereinander approximativ gleichen Bürger*innen, die Adressat*innen, Interessent*innen und sogar gleichrangige Produzent*innen von Informationen und Meinungen sein könnten. Damit wird ein künstlicher Archetyp eines »Volkes der Öffentlichkeit« konstruiert, das ein »öffentliches Interesse« und eine »öffentliche Meinung« inne hat und auch Ansprüche, z.B. darauf, öffentlich informiert zu werden.
Aber:
»Wenn es gelingt, den Komplex, den wir heute, konfus genug, unter dem Titel ›Öffentlichkeit‹ subsumieren, in seinen Strukturen historisch zu verstehen, dürfen wir deshalb hoffen, über eine soziologische Klärung des Begriffs hinaus, unsere eigene Gesellschaft von einer ihrer zentralen Kategorien her systematisch in den Griff zu bekommen.« (Habermas, J. 1990 [1962]: 58)
Das heißt, diese behauptete Öffentlichkeit (der approximativ Gleichen) existiert real noch nicht. Sie ist Utopie geblieben und die Behauptung der Realität der Utopie behindert deren Umsetzung. Der bürgerliche Liberalismus hat eben nicht die Gesellschaft der Freien und Gleichen hervorgebracht, sondern mit dem Kapitalismus eine Gesellschaft geschaffen, in der die Ungleichheit unter den für alle gleichen Gesetzen perpetuiert wird.
Wir leben in einer Klassengesellschaft. Ihre Öffentlichkeit ist ebenso antagonistisch gespalten wie es die Interessen derjenigen sind, die diese Öffentlichkeit im Wege der Kommunikation beeinflussen wollen. Keine Information und keine Meinung kann separat gedacht werden von dem jeweiligen Nutzen oder Schaden, den sie vor dem Hintergrund entgegengesetzter systemischer materieller Interessenlagen bewirkt.
Die vom Medienbetrieb (Luhmann) beständig reproduzierte Behauptung einer Öffentlichkeit betrifft dessen Funktionserhalt unter den konkreten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Denn grundsätzlich geht es dabei um die Gestaltung eines gesellschaftlichen und politischen Narrativs im Interesse des Kapitals bzw. zum Zwecke der Erhaltung des kapitalistischen Systems. (Neidhardt, F. 1994: 10)27 Dennoch hat der Begriff auch einen wahren Gehalt. Dort, wo seine Verwender*innen die Klassenverhältnisse innerhalb des Publikums anerkennen oder zumindest erahnen, lässt sich eine Inhaltsverschiebung konstatieren. Öffentlichkeit wäre dann so etwas wie die Summe der Menschen – mit unterschiedlichen Klassen- und Interessenlagen –, die medial erreicht werden kann oder soll. Der Begriff wäre dann ein schiefes Synonym für: uneinheitliches Publikum mit uneinheitlichen Interessen.
Soweit nicht anders erläutert, liegt dieses Verständnis von »Öffentlichkeit« (als uneinheitliches Publikum) dieser Studie zugrunde.
4.3 Zum Begriff »Kommunikation als Menschenrecht«
Ein zentraler Begriff dieser Studie ist der von der Kommunikation als einem Menschenrecht. Die in den USA und Lateinamerika übliche sprachliche Phrase »Kommunikation als Menschenrecht« ist im europäischen Raum bislang weitgehend unbekannt geblieben. Es bestehen auch große Unklarheiten hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs.
Teleologisch mag sich zunächst nicht erschließen, warum die menschliche Kommunikation durch irgendein Recht geschützt oder gestärkt werden müsse. Denn die Kommunikation scheint dem Menschen als Bedürfnis inne zu liegen. Doch so steht es ganz ähnlich mit dem Bedürfnis nach Nahrung. Die Tatsache, dass Menschen regelmäßig Hunger verspüren, macht sie noch nicht satt. Aus diesem Grund gewähren viele nationale Rechtsordnungen und auch bereits die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Artikel 22) einen sozialen Schutz durch die Gesellschaft. Ein Recht auf Kommunikation hat teleologisch keine andere Funktion: Es würde einem menschlichen Bedürfnis zu einer (umfassenderen) Erfüllung verhelfen.
Juristisch-systematisch mag verwirren, dass einigen Rechten auch Pflichten gegenüber stehen. Wie müsste eine Pflicht zur Kommunikation aussehen? Allerdings sind die von Gesetzgeber, Rechtswissenschaft oder Gerichten ermittelten korrespondierenden Pflichten nur ganz selten exakte Spiegelbilder der Rechte.28 Selbstverständlich ist eine Pflicht zur Kommunikation ebenso abwegig wie die Pflicht, die eigene Meinung zu verkünden.
Juristisch-systematisch unklar erscheint weiterhin zunächst das Verhältnis zwischen dem in vielen nationalen Rechtsordnungen und den Menschenrechten historisch viel früher bereits anerkannten Recht der Meinungsäußerungsfreiheit sowie dem der Pressefreiheit29 einerseits und dem diskutierten Recht auf Kommunikation andererseits. Diese Verhältnis erhellt sich, wenn diese »älteren« Rechte als Teilmenge des neuen Rechtes eingeordnet werden, das insoweit weitgehender ist, als dass es das durchsetzbare Recht für eine wirksame Massenkommunikation für jeden Menschen beinhaltet und die Garantien der älteren Rechte beibehält. Das neue Recht wird dabei in kritischer Auseinandersetzung mit den realen Beschränkungen der alten Rechte diskutiert, wobei die Diskussion in inhaltlicher Hinsicht nicht erst seit kurzem stattfindet.
Der MacBride-Report30 problematisierte 1980 für diese Diskussion die relevanten Fragen: Wer hat die Meinungsmacht? Wer sendet wie für wen? Wer bleibt ungehört und wer wird gehört? Der Bericht rügte die Asymmetrie in der »öffentlichen« Kommunikation und regte ein »Recht auf Kommunikation« an, das auf symmetrische Kommunikation in allen Bereichen, in denen sie fehlt, zielte.
Die Pressefreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung etablieren sich historisch mit dem Übergang des feudalistischen in das kapitalistische Zeitalter. Sie sind Geburtshelfer und Kinder des Kapitalismus zugleich. Geburtshelfer waren sie, weil die Ausübung dieser Rechte den Absolutismus als letzte Phase des Feudalismus zu erschüttern half. Kinder sind sie, weil erst die entwickelte Form des Kapitalismus eine umfangreiche Garantie dieser Rechte überhaupt leisten konnte. Nach der bürgerlichen Selbstwahrnehmung sind diese bürgerlichen Freiheitsrechte solche Rechte, die gleichermaßen jeden Bürger gegenüber dem Staat31 und gegenüber Privaten in mittelbarer Drittwirkung32 schützen.
Für die Ausübung der allgemeinen Meinungsfreiheit im privaten Bereich mag dies zutreffend sein. Mit Blick auf die die Meinungsfreiheit konkretisierende Pressefreiheit »genießt« die übergroße Zahl der Menschen dieses Recht nur als Empfänger*innen von Informationen, weil es ihnen an den materiellen Grundlagen für eine wirksame Massenkommunikation fehlt. Es ist nun nicht ungewöhnlich, dass in einer arbeitsteiligen Gesellschaft Wenige etwas Konkretes für Viele produzieren. Das stört für sich genommen auch nicht sonderlich, wenn es um Grünkohl, Taschenrechner oder Jeans geht. Der Medienbetrieb (re)produziert jedoch als Hegemonie die Informationen, die die kapitalistische Struktur der Gesellschaft betreffen.
Pressefreiheit ist das Recht von Wenigen, den Vielen die Welt zu erklären, und dies oft auch noch so, dass diese Vielen an dieser Welt besser nichts Entscheidendes ändern möchten. Was mögen sich dagegen wohl die Vielen zu erzählen beginnen, wenn sie sich gegenseitig zuhören könnten? Was würden sie dann verändern wollen? Es ist dieses Experiment eines symmetrischen Massen-Kommunizierens33, dem