Bauphysik-Kalender 2021. Группа авторовЧитать онлайн книгу.
der Länder fordern für Bauprodukte und Bauarten einen Übereinstimmungsnachweis. Eine Übereinstimmung mit technischen Regeln, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen bzw. Prüfzeugnissen oder Zustimmungen im Einzelfall darf auch dann bescheinigt werden, wenn eine nicht wesentliche Abweichung von einer der aufgeführten technischen Spezifikationen vorliegt.
Die Frage, ob eine wesentliche Abweichung vorliegt, kann zunächst nur derjenige beantworten, dessen Aufgabe es ist, die Übereinstimmung mit der technischen Spezifikation festzustellen. Ist für Bauprodukte als Übereinstimmungsnachweis das Übereinstimmungszertifikat vorgeschrieben, ist es die Zertifizierungsstelle; ist lediglich die Übereinstimmungserklärung durch den Hersteller (durch Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen) vorgeschrieben, liegt die Verantwortung für die Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung beim Hersteller des Bauprodukts.
Bei Bauarten muss der Anwender der Bauart, d. h. der ausführende Unternehmer, formlos die Übereistimmung gegenüber dem Auftraggeber erklären. Dem ausführenden Unternehmer obliegt auch die Prüfung, ob ggf. eine „wesentliche oder nicht wesentliche Abweichung“ bei der Ausführung der Bauart von der ihm vorliegenden technischen Spezifikation gegeben ist. Er trägt öffentlich-rechtlich, aber auch im Rahmen seiner zivilrechtlichen Haftung die Verantwortung für die Übereinstimmung seines Werkes mit den zugrundeliegenden technischen Spezifikationen. Hersteller von Bauprodukten und ausführende Unternehmen, die Bauarten anwenden, müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein.“
4. Regelungen zur Verwendung von Bauprodukten mit CE-Kennzeichen
4.1. Bauprodukte nach Bauproduktenverordnung
4.1.1. Allgemein
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den bauordnungs-rechtlichen Regelungen entsprechen (vgl. § 16c MBO). Der Wortlaut ist an Artikel 8 Absatz 4 der Bauproduktenverordnung angelehnt, wonach einem Mitgliedstaat die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen weder untersagen noch behindern darf, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen. Die rechtskonforme Verwendung obliegt, wie bisher, den am Bau Beteiligten Bauherrn, Entwurfsverfasser und beauftragte Unternehmer.
Die Beseitigung der technischen Hemmnisse im Bausektor wird durch harmonisierte technische Spezifikationen erreicht, anhand derer die Leistung von Bauprodukten bewertet wird. Ausgehend von dem Verwendungszweck eines Bauprodukts in einem Mitgliedstaat zur Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke (siehe Abschnitt 1) werden in den harmonisierten technischen Spezifikationen die „Wesentlichen Merkmale“ (z. B. Brandverhalten, Feuerwiderstand) festgelegt. Zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre „Wesentlichen Merkmale“ enthalten diese harmonisierten technischen Spezifikationen Prüfungen, Berechnungsverfahren und andere Instrumente, die in harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumenten festgelegt sind.
Als harmonisierte technische Spezifikation gelten
– harmonisierte europäische Produktnormen (hEN) und
– Europäische Bewertungsdokumente (EAD European Assessment Document).
Die europäischen Normgremien CEN und CENELEC erarbeiten auf Grundlage eines Normungsauftrags (Mandat) der Europäischen Kommission Normen. Die Europäische Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis der Fundstellen harmonisierter Normen (hEN), die den zugehörigen Mandaten entsprechen, im Amtsblatt der Europäischen Union. Erst durch die Veröffentlichung werden hEN zu harmonisierten Normen. Nach Ablauf einer entsprechend festgelegten Koexistenzperiode ist die harmonisierte Norm die einzige Grundlage für die Erstellung einer Leistungserklärung für ein von dieser Norm erfasstes Bauprodukt.
Fällt ein Produkt nicht in den Anwendungsbereich einer bestehenden harmonisierten Norm, ist das in der harmonisierten Norm vorgesehene Bewertungsverfahren für mindestens ein „Wesentliches Merkmal“ dieses Produktes nicht geeignet oder sieht die harmonisierte Norm für mindestens ein „Wesentliches Merkmal“ dieses Produktes kein Bewertungsverfahren vor, kann der Hersteller eine Europäische Technische Bewertung (European Technical Assessment ETA) beantragen. Die Organisation Technischer Bewertungsstellen (European Organisation for Technical Assessments EOTA) erarbeitet sodann ein Europäisches Bewertungsdokument.
Dieses europäische Bewertungsdokument dient sodann der zuständigen Technischen Bewertungsstelle als Grundlage für die Erstellung einer Europäischen Technischen Bewertung. Die Europäischen Technischen Bewertungen werden ohne Angabe einer Gültigkeit ausgestellt. Die Bewertungsdokumente werden nach erstmaliger CE-Kennzeichnung des betroffenen Produkts veröffentlicht. In Deutschland ist aufgrund des Bauprodukten-Anpassungsgesetzes das DIBt die einzige benannte Technische Bewertungsstelle.
Zum Verfahren der Erarbeitung Europäischer Bewertungsdokumente enthält die Bauproduktenverordnung in Anhang II eine Reihe von Bestimmungen, die vertragliche Vorgaben zwischen Hersteller und Technischer Bewertungsstelle betreffen. Die darin enthaltenen Terminvorgaben sollen der Beschleunigung des Verfahrens dienen, enthalten aber auch Ausweichmöglichkeiten und beziehen nicht alle Verfahrensschritte ein. Insbesondere wird die nach der Fertigstellung des Europäischen Bewertungsdokuments folgende Erarbeitung der Europäischen Technischen Bewertung nicht behandelt.
Bild 2. Systematik der baurechtlichen Nachweise für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung
4.1.2. Leistungserklärung
Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer europäischen technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so hat der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt zu erstellen, wenn es in Verkehr gebracht wird. Hiermit übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts. Die CE-Kennzeichnung ist auf Basis einer Leistungserklärung anzubringen. Sie enthält insbesondere die in Tabelle 2 ersichtlichen Angaben.
Eine Abschrift der Leistungserklärung jedes Produkts, das auf dem Markt bereitgestellt wird, wird entweder in gedruckter oder elektronischer Weise zur Verfügung gestellt. Abweichend kann die Abschrift der Leistungserklärung gemäß Bedingungen, die von der Kommission in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 57/2014 [9] festgelegt sind, auf einer Website zur Verfügung gestellt werden. Diese Bedingungen stellen unter anderem sicher, dass die Leistungserklärung mindestens für zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts zur Verfügung steht. Die Leistungserklärung wird in der Sprache beziehungsweise den Sprachen zur Verfügung gestellt, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt wird, vorgeschrieben werden.
4.1.3. Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
Für CE-gekennzeichnete Bauprodukte nach Baupro-duktenverordnung gibt es Systeme der „Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit“, vergleichbar mit denen der Übereinstimmungsverfahren nach Landesbauordnungen. Das Verfahren soll dazu dienen, sicherzustellen, dass die Produkte aus der laufenden Produktion jeweils die in der Leistungserklärung angegebenen Leistungsmerkmale aufweisen. Der Begriff der Leistungsbeständigkeit hat also nichts mit der Dauerhaftigkeit der Leistung des einzelnen Produkts zu tun.
Hier kann eine notifizierte Stelle nach Art 39 ff. der Bauproduktenverordnung zu beteiligen sein. Die Notifizierung erfolgt jeweils für bestimmte technische Spezifikationen. Ein Verzeichnis der notifizierten Stellen ist im Rahmen des „New Approach Notified and Designated Organisations Information System“ abrufbar (siehe Abschnitt 7).
4.2. Produkte nach anderen Richtlinien der EU
Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die hinsichtlich ihres Verwendungszwecks