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nicht erfüllen (und die weiteren harmonisierten Rechtsbereichen unterliegen), bedürfen zum Nachweis der fehlenden „Wesentlichen Merkmale“ unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 MBO einen Verwendbarkeitsnachweis. Dies gilt nicht, sofern in Tabelle B 3.2 Spalte 4, Buchst. d, eine andere Festlegung getroffen wurde. Hier ist eine Übereinstimmungserklärung zu den fehlenden „Wesentlichen Merkmalen“ nach § 22 MBO des Herstellers aufgrund vorheriger Prüfung der Bauprodukte durch eine hierfür bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle ausreichend.

      5.1. Wesentlicher Inhalt der MVV TB

      Die Festlegung der bauwerkseitig für einen konkreten Verwendungszweck erforderlichen Produktleistung erfolgt insbesondere durch die Landesbauordnungen und die aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften, wie zum Beispiel den Sonderbauvor-schriften und den technischen Baubestimmungen. Die am Bau Beteiligten müssen sicherstellen, dass die entsprechende Produktleistung den bauwerkseitigen Anforderungen entspricht. Dies soll auch gelten, wenn nicht alle bauwerkseitigen Anforderungen anhand der Leistungserklärung beurteilt werden können oder von den in der harmonisierten technischen Spezifikation vorausgesetzten Rahmenbedingungen abgewichen wird.

      Tabelle 2. Muster Leistungserklärung nach Bauproduktenverordnung Anhang III

Leistungserklärung
Nr.
1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps
2. Verwendungszweck(e)
3. Hersteller
4. Bevollmächtigter
5. System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
6. a) Harmonisierte Norm
Notifizierte Stelle(n)
6. b) Europäisches Bewertungsdokument
Europäische Technische Bewertung
Technische Bewertungsstelle
Notifizierte Stelle(n)
7. Erklärte Leistung(en)
8. Angemessene Technische Dokumentation und/oder Spezifische Technische Dokumentation

      Die Leistung des vorstehenden Produkts entspricht der erklärten Leistung/den erklärten Leistungen. Für die Erstellung der Leistungserklärung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist allein der obengenannte Hersteller verantwortlich.

      Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von:

[Name]
[Ort][Datum]
[Unterschrift]
Stelle Maßnahme System
1 + 1 2+ 3 4
Hersteller Erstprüfung
Prüfung von Proben nachfestgelegtem Prüfplan
Werkseigene Produktionskontrolle WPK
Zugelassene Stelle Erstprüfung
Stichprobenprüfung
Erstinspektion (Werk und WPK)
Überwachung WPK

      Die Musterbauordnung (MBO) enthält in § 85a die Ermächtigung, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren. Es werden detaillierte Vorgaben gemacht, zu welchen bauaufsichtlichen Anforderungen Konkretisierungen vorgenommen werden können. Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:

       – die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,

       – Merkmale und Leistungen von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen,

       – Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes, das nicht das CE-Zeichen nach Bau-produktenverordnung trägt,

       – zulässige und unzulässige besondere Verwendungszwecke für Bauprodukte,

       – Festlegungen von Klassen und Stufen, die Bauprodukte für bestimmte Verwendungszwecke


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