Ruanda. Gerd HankelЧитать онлайн книгу.
hauptsächlich dazu geeignet sei, den Völkermord in der außerruandischen Welt nicht in Vergessenheit geraten zu lassen.
Diese skeptische bis rundweg ablehnende Reaktion auf die Tätigkeit des Gerichts kann als bruchlose Fortsetzung der Kritik an seiner Einsetzung gelesen werden. Nicht nur auf das Jahr 1994, sondern auf die gesamte Kriegsdauer, also vom 1. Oktober 1990 bis zum 4. Juli 1994, müsse sich die zeitliche Kompetenz des Gerichts erstrecken, hatte seinerzeit Manzi Bakuramutsa, der Vertreter Ruandas im UN-Sicherheitsrat, gefordert. Schon zu Beginn des Krieges habe es Massaker an der Tutsi-Bevölkerung gegeben. 8000 Tutsi seien Anfang Oktober 1990 willkürlich inhaftiert, Hunderte von ihnen umgebracht worden. Immer wieder sei es danach zu Massenmorden an Tutsi gekommen, die in einzelnen Fällen 300, einmal sogar mehr als 400 Opfer gefordert hätten. Die »Endlösung nach ruandischer Art« sei der internationalen Gemeinschaft nicht verborgen geblieben, viele Diplomaten und internationale Organisationen seien im Land gewesen. Ein Gericht aber, das die Vorgeschichte des Völkermords ausblende und die vorherigen »Experimente« in Form einer ganzen Reihe von Massakern nicht zur Kenntnis nehme, sei für Ruanda völlig nutzlos. Es werde die Kultur der Straflosigkeit nicht beenden und in keiner Weise zur Versöhnung beitragen.85 Auf derselben Linie des Desinteresses liege die Konzeption des Gerichts als bloßes Anhängsel des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien, hatte der ruandische Delegierte noch hinzugefügt. Es seien nur zwei Strafkammern mit je drei Richtern vorgesehen, die fünfköpfige Berufungskammer müsse sich das Gericht mit dem Jugoslawien-Tribunal teilen, und das gelte auch für den Leiter der Anklagebehörde. Dessen Aufgabenbereich werde einfach nur um Ruanda erweitert.86 Und schließlich: Abgesehen davon, dass das Gericht nicht in Ruanda, dem Schauplatz der Verbrechen, seinen Sitz haben, und es nicht einmal mit ruandischen Richtern, die sich in der Geschichte und Kultur des Landes auskennen, besetzt werden solle, sei es ein Affront für die Opfer, dass das Gericht nicht die Todesstrafe verhängen dürfe. Nach ruandischem Strafrecht sei für Mord die Todesstrafe vorgesehen, doch das internationale Gericht könne als Höchststrafe lediglich eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängen. Planer und Organisatoren des Völkermords bekämen also eine geringere Strafe als die kleinen Täter, die sich vor ruandischen Gerichten zu verantworten hätten. Das würde dem Grundgedanken der Versöhnung in Ruanda zuwiderlaufen.87
Die Kritik des ruandischen Delegierten blieb bekanntlich ohne Wirkung. Folglich stimmte Ruanda gegen das Gericht, das in zeitlicher Hinsicht nur für das Jahr des Völkermords, vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1994, zuständig sein sollte, das im Ausland, im tansanischen Arusha tagte, das keine ruandischen Richter hatte und das die Todesstrafe nicht verhängen durfte. »Seit 30 Jahren«, erklärte in diesem Zusammenhang der Delegierte Neuseelands im UN-Sicherheitsrat, »bemüht sich die UNO um die Abschaffung der Todesstrafe, und es wäre ein großer Rückschritt, würden wir sie jetzt in das Gerichtsstatut aufnehmen.«88 Die einzige Konzession, die die UNO Ruanda machte, sollte die Schaffung einer eigenen Anklagebehörde sein. Das geschah jedoch erst gut neun Jahre später, im September 2003, und unter Umständen, die die Verflechtung von Recht und Politik schlaglichtartig demonstrierten. Bis dahin gab es ein internationales Gericht, das sich mit großer Sympathie mit Ruanda beschäftigte, von diesem aber mit äußerstem Argwohn beobachtet wurde.
Korruption, Vetternwirtschaft, Inkompetenz und Missmanagement lauteten die Vorwürfe, die regelmäßig auf ruandischer Seite zu hören waren, wenn das Gespräch auf das Arusha-Tribunal kam. Gänzlich unbegründet waren sie keineswegs, wie UN-Berichte konstatieren mussten.89 Als die Gerichtsverhandlungen 1997 begannen, kamen vor allem dann, wenn es um den Anklagepunkt der Vergewaltigung ging, noch Vorwürfe hinzu, die den Richtern mangelnde Sensibilität und fehlendes Aufklärungsinteresse unterstellten.90
Das erste Urteil des Gerichts, zugleich das erste Urteil eines internationalen Gerichts wegen Völkermords überhaupt, wurde allerdings in Ruanda mit beinahe grimmiger Befriedigung aufgenommen.91 Endlich hatte das Gericht am 2. September 1998 das festgestellt, was in Ruanda jede und jeder wusste: dass es einen Völkermord gegeben hat, dass zu den zahlreichen Abscheulichkeiten, die ihn möglich gemacht hatten, das Verbrechen der Vergewaltigung gehörte und dass der Völkermord auch hochrangige Täter hatte wie Jean-Paul Akayesu, den ehemaligen Bürgermeister von Taba, einer Gemeinde zirka 50 Kilometer südwestlich von Kigali.92 Die gewundenen dogmatischen Überlegungen, die das Gericht anstellte und die erstmals auf einen konkreten, lebenswirklichen Zusammenhang übertragen wurden – sind die Tutsi, die mit den Hutu eine Kultur teilen, eine nationale, ethnische oder rassische Gruppe; wie ist das subjektive Merkmal der Zerstörungsabsicht zu verstehen und nachzuweisen? –,93 quittierte man in Ruanda im Gestus des »wir wissen genau, wer wen warum umgebracht hat« mit ausgeprägter Indifferenz. Entscheidend war allein die Verurteilung Akayesus zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Völkermordverbrechen.
Zwei Tage später, am 4. September 1998, folgte bereits das zweite Urteil. Jean Kambanda, der Premierminister zur Zeit des Völkermords, hatte sich in allen Anklagepunkten schuldig bekannt.94 Damit war innerhalb kurzer Zeit und nun von allerhöchster, »kompetenter« Stelle erneut vor der Weltöffentlichkeit bestätigt worden, dass in Ruanda ein Völkermord stattgefunden hatte und dass dieser möglichst vollständig durchgeführt werden sollte.
Ohne ein Minimum an Kooperationsbereitschaft, das war allen Beteiligten von Anfang an klar,95 würde das Gericht nicht arbeiten können. Und da Kooperation eine Tätigkeit voraussetzt, war sie aus ruandischer Sicht immer dann gut und förderungswürdig, wenn das Gericht tätig war, das heißt Urteile verhängte, die den Horror des Völkermords und das Leiden der Opfer aller Welt deutlich vor Augen führten. Mehrfach schon hatte Ruanda wegen schleppender Gerichtstätigkeit oder vom Gericht nicht monierter, zynischer Zeuginnenbefragung damit gedroht, nicht mehr mit dem Tribunal in Arusha zusammenzuarbeiten. Zuletzt Ende 1999, als die Berufungskammer des Gerichts beschlossen hatte, die Anklage gegen Jean-Bosco Barayagwiza zurückzuweisen und seine umgehende Haftentlassung anzuordnen. Er war über 300 Tage in Haft gehalten worden, ohne den Grund für seine Inhaftierung erfahren zu haben, was nach Meinung der Kammer einen eklatanten Verstoß gegen die aus dem Habeas-Corpus-Grundsatz resultierenden Verfahrensgarantien zugunsten des Beschuldigten darstellte.96 Der Beschluss war jedoch von der Kammer wenige Monate später wieder aufgehoben worden, weil, so die Begründung, neue Tatsachen aufgetaucht seien, die den Verstoß gegen den Habeas-Corpus-Grundsatz als längst nicht so gravierend erscheinen ließen und die Haftentlassung daher nicht zu rechtfertigen vermochten. Ruanda, das von der Schuld Barayagwizas überzeugt war,97 hatte sich offensichtlich durchgesetzt. Obwohl die Kammer dem Beschuldigten in ihrer korrigierenden Entscheidung für den Fall seiner Verurteilung noch eine Strafmilderung versprochen hatte,98 liegt der Eindruck nahe, dass eine ernsthafte Belastung des Verhältnisses zu Ruanda unbedingt vermieden werden sollte. Das ist nachvollziehbar, wenn man bedenkt, was zu jener Zeit zunehmend in den Fokus der Anklagebehörde geriet und mit dem Namen ihrer Leiterin, Carla Del Ponte, zu verbinden ist. Denn während ihre Amtsvorgänger bis September 1999, der Südafrikaner Richard Goldstone und die Kanadierin Louise Arbour, ihr Mandat so verstanden hatten, dass es sich ausschließlich auf Verbrechen extremistischer Hutu, begangen an Tutsi und oppositionellen Hutu, bezieht, verstand es die Schweizerin Del Ponte als einen in alle Richtungen gehenden Ermittlungsauftrag. Das schloss Verbrechen der FPR, die diese mutmaßlich bei der Eroberung des Landes 1994 begangen hatte – Zahlenangaben bewegen sich zwischen 25 000 und 45 000 Getöteten, Zeugenaussagen zufolge liegen sie noch bedeutend höher99 – mit ein. »Für mich ist ein Opfer ein Opfer«, bemerkte Del Ponte dazu. »Jedes Verbrechen, das in meine Zuständigkeit fällt, ist ein Verbrechen, unabhängig von der Identität, der Ethnie oder den politischen Vorstellungen der Täter. Die Justiz gehorcht keinem politischen Opportunismus.«100
In den Ohren ruandischer Regierungsvertreter klang das, 2002 als Selbstverständlichkeit formuliert, wie eine Kampfansage und fügte sich nahtlos ein in die Empörung über neuerliche Opfer- und Zeuginnenbefragungen, die in einer entwürdigenden Weise vorgenommen worden waren.101 »Jedes Verbrechen, das Angehörige der RPA [= APR, G. H.] begangen hatten, wurde untersucht und geahndet«, erklärte kategorisch der ruandische Übergangspräsident Paul Kagame und fügte an die Adresse der internationalen Gemeinschaft und des Ruanda-Tribunals hinzu: »Sie wissen das ganz genau. Wir haben nicht so agiert wie die Kräfte, die den Völkermord verübt haben. Von der damaligen Regierung bestrafte niemand diejenigen, die die Verbrechen begingen, im Gegenteil, es war so, als