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Mein Beruf – meine Zukunft. Christian HenriciЧитать онлайн книгу.

Mein Beruf – meine Zukunft - Christian Henrici


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bei der Gestaltung von Praxisgemeinschaftsverträgen sind zentrale Fragestellungen wie beispielsweise die Rechtsfolgen des Ausscheidens durch Berufsunfähigkeit und Tod zu berücksichtigen. Die Gefahr einer „stillen“ Übernahme der Praxis durch den oder die am Standort verbleibenden Gesellschafter ist hierbei besonders hoch.

      Auch die Wahl, die zahnärztliche Tätigkeit in Einzelpraxis auszuüben und sachliche und personelle Ressourcen im Rahmen einer Praxisgemeinschaft mit anderen Zahnärzten zu nutzen, muss nicht „in Stein gemeißelt sein“. So wie sich der Lebensplan eines Menschen ändern kann, so können sich auch die beruflichen Gegebenheiten ändern. Vor der Umsetzung der Entscheidung zu einer Niederlassung sollte dies nicht aus dem Blick gelassen werden. Bei der vertraglichen Gestaltung ist es somit wichtig, bei aller notwendigen Festlegung und Absicherung auch Spielraum für etwaige Veränderungen zu berücksichtigen.

      Insofern sollte sowohl die Gründung als auch der Fall einer Trennung oder Veränderung der Kooperationsform (zum Beispiel der Wechsel aus oder in eine Berufsausübungsgemeinschaft) zwingend sowohl anwaltlich als auch durch einen auf den medizinischen Bereich spezialisierten Steuerberater begleitet werden.

      Insbesondere in der Gründungsphase ist darauf zu achten, dass viele Banken die gesamtschuldnerische Haftung sämtlicher Gesellschafter für die Gesamtfinanzierung voraussetzen; dies ist aber vor allem für lediglich mit Teil-Versorgungsauftrag tätige Zahnärzte nicht zu rechtfertigen und kann existenzbedrohende Auswirkungen haben. Es ist daher unablässig, bereits im Vorfeld der Existenzgründung die maßgeblichen Stellschrauben zu setzen.

       (Zahn-)Medizinische Versorgungszentren

      Nach der Legaldefinition des § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind Medizinische Versorgungszentren (MVZ) (zahn-)ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen (Zahn-)Ärzte als Angestellte oder Vertragszahnärzte tätig sind.

      Gründungsberechtigt sind gem. §§ 95 Abs. 1a SGB V zugelassene (Zahn-)Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V, gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen sowie Kommunen.

      Die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform möglich.

      Im Vergleich zur Einzelpraxis wird bei einem MVZ nicht der Vertragszahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen, vielmehr wird die Zulassung dem medizinischen Versorgungszentrum durch den zuständigen Zulassungsausschuss bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag hin erteilt.

      Der sprunghafte Anstieg der rein zahnärztlichen MVZ ist auf die im Rahmen des Versorgungsstärkungsgesetzes erfolgte Streichung der Gründungsvoraussetzung „fachübergreifend“ zurückzuführen.

      Mit Blick auf eine Eindämmung der zunehmenden Industrialisierung wurde im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) vom 11.05.2019 mit § 95 Abs. 1b SGB V eine Einschränkung der Gründungsbefugnis von Krankenhäusern für zahnärztliche MVZ (Z-MVZ) hinsichtlich der Versorgungssituation im jeweiligen Planungsbereich eingeführt. Die Gründungsbefugnis von Krankenhäusern ist demnach von der Wahrung bestimmter Versorgungsanteile abhängig, die durch die von einem Krankenhaus betriebenen Z-MVZ maximal erreicht werden dürfen. Das Gesetz sieht eine Staffelung nach dem Versorgungsgrad des jeweiligen Planungsbereiches vor: in grundsätzlich bedarfsgerecht versorgten Planungsbereichen (dies entspricht einem Versorgungsgrad von 50 bis 109,99 %) beträgt der zulässige Versorgungsanteil in dem betreffenden Planungsbereich maximal 10 %, mindestens jedoch fünf Z-MVZ-Sitze/Zahnarztstellen; ab einem Versorgungsgrad von 110 %, d. h. im überversorgten Planungsbereich reduziert sich der zulässige Versorgungsanteil auf maximal 5 % und erhöht sich im unterversorgten Planungsbereich (dies entspricht einem Versorgungsgrad von unter 50 %) auf maximal 20 %. Inwieweit die mit Einführung des § 95 Abs. 1b SGB V ergriffenen Einschränkungen greifen werden und die seitens der Berufspolitik befürchtete zunehmende Industrialisierung eingedämmt werden kann, bleibt abzuwarten.

      Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Gründer selbst im medizinischen Versorgungszentrum tätig sein muss, es können auch ausschließlich angestellte Zahnärzte tätig sein, die in das Zahnarztregister eingetragen sind.

      Angestellte Zahnärzte werden im MVZ auf der Grundlage eines sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnisses tätig, welches den üblichen zivil-, arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen folgt.

      Grundsätzlich bedarf die Beschäftigung des angestellten Zahnarztes der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss auf der Grundlage des jeweiligen Anstellungsvertrages. Eine nachträgliche Genehmigung ist grundsätzlich nicht möglich. Die in dem MVZ angestellten Zahnärzte werden Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung, wenn sie mindestens 10 Wochenstunden beschäftigt sind (§ 77 Abs. 3 Satz 2 SGB V).

      Der Weg in die Anstellung

      Viele Zahnärzte haben unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensplanung aber auch entschieden, dass eine Selbstständigkeit, egal in welcher Form, nicht für sie in Betracht kommt. Andere haben jahrelang als selbstständiger Zahnarzt gearbeitet und möchten sich dahingehend verändern, sich zukünftig anstellen zu lassen.

      Für viele Praxisabgeber kann der Weg in die Anstellung aber auch eine willkommene Chance sein, in reduziertem Umfang tätig zu werden und den die Praxis übernehmenden Zahnarzt noch für eine bestimmte Zeit zu unterstützen.

      Vor dem Hintergrund, dass es aktuell für viele Praxisabgeber schwierig ist, geeignete Nachfolger zu finden, ist die Anstellung eines potentiellen Nachfolgers für beide Seiten von Vorteil: der die Abgabe seiner Praxis planende Zahnarzt hat die Möglichkeit, einen jungen Kollegen


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