Mein Beruf – meine Zukunft. Christian HenriciЧитать онлайн книгу.
Chance, den Betrieb, die Behandlungseinheiten und nicht zuletzt auch die Arbeitsabläufe sowie das Patientenklientel kennenzulernen und in Augenschein zu nehmen, um für sich sodann die Entscheidung zu treffen, ob diese Praxis in seine weitere Lebensplanung passt.
Berufsrechtlich ist die Anstellung zahnärztlicher Mitarbeiter relativ unproblematisch. Die Musterberufsordnung für Zahnärzte sieht insofern vor, dass der Zahnarzt in seiner zahnärztlichen Tätigkeit keinen Weisungen von Nichtzahnärzten unterworfen sein darf. Daneben sind die Anzeigepflichten bei der jeweils zuständigen Zahnärztekammer zu beachten.
Sofern der angestellte Zahnarzt auch im vertragszahnärztlichen Bereich tätig werden soll, sind die Rahmenbedingungen weitaus stärker reglementiert. Grundsätzlich sieht § 32b Zahnärzte-ZV vor, dass ein Vertragszahnarzt Zahnärzte nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 SGB V anstellen kann.
Wie viele Zahnärzte ein Vertragszahnarzt anstellen kann, hängt von seinem Versorgungsauftrag ab. Hintergrund ist der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, der die gesamte zahnärztliche Behandlung nicht nur im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung bestimmt. Gem. § 9 Abs. 1 BMV-Z ist der Vertragszahnarzt auch verpflichtet, die vertragszahnärztliche Tätigkeit gem. § 3 Abs. 1 BMV-Z persönlich auszuüben.
Ein Vertragszahnarzt ist mit vollem Versorgungsauftrag berechtigt, drei vollzeitbeschäftigte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von drei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten entspricht, anzustellen (§ 9 Abs. 3 Satz 5 BMV-Z). Sofern der Vertragszahnarzt vier vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen möchte, hat er dem zuständigen Zulassungsausschuss gem. § 9 Abs. 3 S. 6 BMV-Z vorab schriftlich vor Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Praxisführung gewährleistet wird.
Falls der Vertragszahnarzt lediglich über eine Teilzulassung gemäß § 19 a Abs. 2 Zahnärzte-ZV verfügt und er damit selbst in nur begrenztem Umfang vertragszahnärztlich tätig ist, kann er einen vollzeitbeschäftigten Zahnarzt anstellen oder mehrere teilzeitbeschäftigte Zahnärzte deren Arbeitszeit höchstens der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Zahnarztes entspricht.
Die vorstehend dargestellten zahlenmäßigen Beschränkungen der Anstellung von Zahnärzten gelten nicht bei MVZ. Die Beschäftigung angestellter Zahnärzte unterliegt zwar grundsätzlich ebenfalls der Genehmigung des jeweils zuständigen Zulassungsausschusses, eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der angestellten Zahnärzte gibt es in (zahnärztlichen) MVZ jedoch nicht.
Für diejenigen, die lieber im Anstellungsverhältnis tätig werden möchten, bestehen weitreichende vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten unter Beachtung zwingender rechtlicher Vorgaben.
So kann der persönlichen Lebensplanung durch entsprechende Festlegungen der Arbeitszeit und der Anzahl der Urlaubstage entsprochen werden. Nach der Erfahrung des Verfassers existieren insbesondere auch bei Zahnärzten bereits jetzt lukrative Vergütungsmodelle, die neben einer Fixvergütung die Gewährung einer variablen Vergütung/Umsatzbeteiligung vorsehen und den entsprechenden Arbeitseinsatz zu würdigen geeignet sind.
1. Aus Gründen der Vereinfachung wird im Folgenden darauf verzichtet, eine geschlechtsspezifische Unterscheidung in der Formulierung vorzunehmen. Sofern ausschließlich die maskuline Form verwendet wird, gelten die Ausführungen selbstverständlich für alle Geschlechter.
2. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 158.
3. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 168.
4. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 170 m.w.N.
5. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 170 m.w.N.
6. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 168.
7. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 174.
8. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 175.
9. vgl. Gesundheitsberichterstattung des Bundes, zuletzt abgerufen am 20.04.2021, abrufbar unter www.gbe-bund.de.
10. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 175
11. vgl. Gesundheitsberichterstattung des Bundes, zuletzt abgerufen am 20.04.2021, abrufbar unter www.gbe-bund.de.
12. vgl. Gesundheitsberichterstattung des Bundes, zuletzt abgerufen am 20.04.2021, abrufbar unter www.gbebund.de
13. vgl. „Schöne Zähne per Post“ – Aligner-Therapie aus dem Internet, abrufbar unter https://www.zmonline.de/archiv/2018/06/titel/schoene-zaehne-per-Post/
14. vgl. zm online „Der Kampf um den deutschen Aligner-Markt geht in die nächste Runde“ abrufbar unter https://www.zm-online.de/news/gesellschaft/der-kampf-um-den-deutschen-aligner-markt-geht-in-die-naechsterunde/#:~:text=aus%20dem%20Internet-,Der%20Kampf%20um%20den%20deutschen%20Aligner%2DMarkt%20geht%20in%20die,die%20Aligner%2DTherapie%20per%20Post.&text=In%20vier%20Jahren%20baute%20SmileDirectClub,von%20den%20USA%20bis%20Neuseeland.
15. vgl. VDDI Treuhandumfrage 2019 abrufbar unter https://www.vddi.de/index.php?id=38
16. vgl. zm 109, Nr. 11, 1.6.2019 (1284).
17. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 178.
18. VÄndG v. 22.12.2006, BGBl. I S. 3439.
19. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 178 (Grundlage: Statistik der Bundeszahnärztekammer, KZV-Daten).
20. vgl. KZBV Jahrbuch 2020, S. 178.
21. BSG Urt. v. 19.8.1992, 6 RKa 35/90.
22. Rothfuß, in: Halbe, HBKG, A 1100, Rn. 64 f.
23. stRspr BSG, Urt. v. 16.12.2015 – B 6 KA 19/15 R Rn. 19; Urt. V. 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R, Rn. 38 f.
24. BSG, Urt. v. 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R, Rn. 45.