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Recht der Kreditsicherheiten. Peter BülowЧитать онлайн книгу.

Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow


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muss der Akzessorietätsgrundsatz Einschränkungen erleiden. Letztendlich darf der Redliche das Grundstück verwerten, ohne Forderungsinhaber zu sein.

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      Gem. § 1138 sind auch die §§ 891, 893 bis 899 anwendbar. Gem. § 891 wird der Bestand der Hypothekenforderung vermutet. Wer an den durch das Grundbuch oder gem. § 1155 Ausgewiesenen auf die vermeintliche oder einem anderen zustehende Forderung leistet und redlich ist, wird frei (§ 893). Der Eigentümer oder der Gläubiger können bei Mangel der Forderung Grundbuchberichtigung gem. § 894 verlangen und einen Widerspruch eintragen lassen (§ 899), wenn Forderung oder Einrede nicht oder nicht richtig eingetragen sind (nachf. Rn. 323).

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      Die Eintragung des Widerspruchs wird gem. § 1139 bei Buchhypotheken erleichtert. Entgegen § 899 Abs. 2 genügt anstelle der Bewilligung des Eingetragenen ein bloßer Antrag des Eigentümers, wenn der Antrag darauf gestützt wird, die Hingabe des zugrundeliegenden Darlehens sei unterblieben und wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Eintragung der Hypothek gestellt wird. Bei der Buchhypothek ist der Eigentümer besonders gefährdet, weil er anders als bei der Briefhypothek nicht Darlehensauszahlung Zug um Zug gegen Briefherausgabe verlangen kann. In anderen Fällen als der unterbliebenen Hingabe des Darlehens bleibt es beim Bewilligungserfordernis nach § 899 Abs. 2.

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      § 1138 BGB stellt die Akzessorietät hintan, um den gutgläubigen Erwerb des Grundpfandrechts zu ermöglichen. Unberührt bleibt der unmittelbar auf § 892 beruhende gutgläubige Erwerb, wenn der Mangel der Forderung gar keine Rolle spielt. Besteht die Forderung und wird dafür eine Hypothek bestellt, ist der Eigentümer im Zeitpunkt der Hypothekenbestellung aber geschäftsunfähig, ist trotz Eintragung im Grundbuch und trotz bestehender Forderung keine Hypothek entstanden (vgl. vorst. Rn. 308). Tritt der Gläubiger Forderung und Hypothek an einen Redlichen ab, wird dieser in unmittelbarer Anwendung von § 892 Inhaber der Hypothek. Die Forderung erwirbt er gem. § 398 vom Berechtigten. § 1138 ist in diesem Fall gegenstandslos.

      Anmerkungen

       [1]

      Jahr/Kropf, JuS 1963, 356 (357 zu 8.); OLG Hamburg MDR 1953, 171: „Treuhänderischer Erwerb“; Soergel/Konzen, § 1138 BGB, Rn. 3; Boehmer, ArchBürgR 37 (1912), 205 (206); Thomale, JuS 2010, 857 (860).

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      § 1138 kann also zur Entstehung einer forderungslosen Hypothek führen. Wie ist es aber, wenn die Forderung durchaus besteht, nur dem Zedenten nicht zusteht? Dieser Fall tritt ein, wenn die Abtretung nach § 1154 nichtig ist (z.B. nach § 105 Abs. 2 BGB), später aber gutgläubiger Erwerb des Grundpfandrechts stattfindet: Der Erwerber ist nicht zugleich Inhaber der Forderung geworden, diese steht vielmehr immer noch dem geschäftsunfähigen Zedenten zu. Gleiches kann durch das Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht nach § 177 BGB eintreten sowie in folgendem, gleichgelagertem Beispiel: Einer Bank wurde eine Buchhypothek bestellt, die sie einem Zessionar überträgt, dieser an einen weiteren Zessionar. Die Bank ficht ihre auf Abtretung der Forderung gerichtete Willenserklärung (§§ 1154 Abs. 3, 873, 398, vorst. Rn. 296) der ersten Übertragung wirksam an mit der Folge rückwirkender Nichtigkeit gem. § 142 und der weiteren Folge, dass der erste Zessionar nichts erworben hatte und von Anfang an als Nichtberechtigter anzusehen ist. Der spätere Zessionar erwirbt die Hypothek trotzdem vom ersten, in Wahrheit nichtberechtigten Zessionar gem. §§ 1138, 892. Wem aber steht die Forderung zu, deren Bestand durch die Anfechtung ihrer Abtretungserklärung beim ersten Übertragungsgeschäft natürlich unberührt bleibt? Bleibt man bei dem Grundsatz, dass der gutgläubige Erwerb von Forderungen ausgeschlossen ist, wäre die Bank Inhaberin der Forderung geblieben und der spätere Zessionar gleichwohl Inhaber der Hypothek geworden. Könnte der Grundeigentümer also von der Bank wegen der Forderung, vom Zessionar wegen der Hypothek in Anspruch genommen werden, besteht also die Gefahr der Doppelleistung? Ist zur Vermeidung dieser Gefahr der gutgläubige Erwerb der Forderung systemwidrigerweise zuzulassen? Dieses Problem ist höchst umstritten.

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