Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph HillebrandЧитать онлайн книгу.
679 enthält eine Einschränkung der Vorzugsstellung, die § 678 der persönlichen Interesseneinschätzung des Geschäftsherrn zubilligt, soweit die Geschäftsführung nämlich im öffentlichen Interesse liegt. Dadurch wird das Risiko der Zufallshaftung des unbedachten Übernehmers der Geschäftsführung gemildert, soweit die Initiative um ihrer selbst willen schutzbedürftig ist.Trotz einer Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens nach § 679 liegt nicht stets ein Fall des § 683 (also berechtigte GoA) vor; vielmehr müsste die Geschäftsführung dafür zusätzlich dem (objektiven) Interesse des Geschäftsherrn entsprechen (was aber wohl häufig parallel einhergeht). Während also §§ 678 und 684 direkt korrelieren, ist das im umgekehrten Fall des § 679 nicht zwangsläufig in Bezug auf § 683 der Fall.[23]
Umstritten ist schließlich, ob ein Geschäftsführer im Fall des § 679 Vertretungsmacht im Außenverhältnis hat.[24]
5. Prüfungsschema zum Schadensersatz, § 678
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I. Anspruchsvoraussetzungen | |
Unberechtigte GoA | Angemaßte Eigen-GF, § 687 Abs. 2 |
1. Fremdes Geschäft 2. Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers; sonst §§ 687 Abs. 2, 678. 3. Ohne Auftrag 4. Übernahme widerspricht objektiv dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn; Ausnahme § 679 5. Übernahmeverschulden; beachte aber § 680 | 1. Fremdes Geschäft 2. Kenntnis des Geschäftsführers von der Fremdheit – positive Kenntnis erforderlich – sonst irrtümliche Eigengeschäftsführung, § 687 Abs. 1 mit Verweis auf §§ 812 ff., 823 ff. 3. Eigengeschäftsführungswille 4. Keine Berechtigung des Geschäftsführers zur Geschäftsführung |
II. Forderungsrechte aus der GoA bzw. Eigengeschäftsführung 1. Schadensersatz, § 678 (kein Ausführungsverschulden nötig!) und außerdem: 2. Auskunft gem. §§ 687 Abs. 2, 681, 666 sowie 3. Herausgabe des Erlangten nach: | |
Bereicherungsrecht, vgl. § 684 S. 1; alternativ § 667 nur nach Genehmigung, vgl. § 684 S. 2, 683 S. 1 und 681. | a) §§ 687 Abs. 2, 681, 667 b) dann aber Anspruch des Geschäftsführers nach §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1, 812 ff. (Rechtsfolgenverweis) |
III. Keine Verjährung |
6. Rettende Geschäftsbesorgung
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Eine allgemeine Haftungserleichterung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird dem Geschäftsführer beim Handeln zur Gefahrenabwehr zugestanden (vgl. § 680). Sprachlich betrifft diese Privilegierung zuerst die Haftung bei der Durchführung der Geschäftsführung (§§ 677, 280 Abs. 1), sofern nur bei der Übernahme die Gefahrenabwehr bezweckt wurde.
Sodann muss dies bei entsprechender Zielsetzung jedoch auch für ein Übernahmeverschulden gelten, so dass § 680 auch eine Ausnahme zur Haftung nach § 678 darstellt.
Beispiele:
Wer einen Selbstmörder rettet, darf den entgegenstehenden Willen wegen § 679 überwinden und wird hinsichtlich der Mittelwahl zur Rettung, also bei der Durchführung, nach § 680 in der Schadenshaftung begünstigt.
Aber auch wer einen Fahruntüchtigen vom Führen seines Fahrzeugs dadurch abbringen will, dass vielmehr er dieses steuert, obgleich er ebenfalls unzulässig alkoholisiert ist, handelt zwar ersichtlich gegen zumindest den mutmaßlichen Willen des anderen (auch der Fahruntüchtige möchte – nüchtern betrachtet – nicht von einem anderen Fahruntüchtigen chauffiert werden); dieses Übernahmeverschulden (§ 678) wird dem Helfer nach § 680 nicht zur Last gelegt, sofern es nicht auf grober Fahrlässigkeit (Verkennung naheliegender Alternativen wie die Verfügbarkeit von Taxis in Innenstädten etc.) beruht. Bei einem nachfolgenden Verkehrsunfall wird der Fahrer in der Haftung für Verletzungs- und Beschädigungsfolgen gegenüber diesem Beifahrer durch § 680 also sowohl hinsichtlich der Zufallshaftung aufgrund eines Übernahmeverschuldens, vgl. § 678, als auch für ein etwaiges Ausführungsverschulden während der Trunkenheitsfahrt (Haftung u.a. nach §§ 677, 280 Abs. 1) privilegiert (er hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten).[25]
7. Pflichten des Geschäftsführers
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Die Hauptpflicht des Geschäftsführers ist die treuhänderische Führung des einmal übernommenen Geschäfts („wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert“, § 677). D.h., zwar ist er weder zur Übernahme der Geschäftsführung verpflichtet (anders etwa im Falle der allgemeinen Hilfeleistungspflicht gem. § 323c StGB), noch ist ihm die jederzeitige Beendigung derselben, außer zur Unzeit, versagt; was er jedoch im fremden Interessenkreis tut, muss treuhänderisch mit Rücksicht auf Wille und Interesse des Betroffenen erfolgen.
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Der Treuhandcharakter zwingt den Geschäftsführer zur Ausrichtung nach der subjektiven und zumindest mutmaßlichen Absicht des Geschäftsherrn, wo eine solche erkennbar ist. In eindeutigen Fällen ist die Pflichtenlage derjenigen nach § 675 vergleichbar, anderenfalls ist der Geschäftsführer wie ein weisungsfreier Beauftragter zu behandeln, der sich an einer (nach dem erwünschten Nutzen objektivierbaren) Interessenlage auszurichten hat. In Streitfällen ist dies im Nachhinein – und zwar aus Sicht des Geschäftsherrn – zu beurteilen, dem zu dienen die Geschäftsführung beabsichtigte. Die Grenze zieht § 679 für die Beachtlichkeit eines entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn bei einer Geschäftsführung im öffentlichen Interesse (z.B. Rettung aus Suizidversuch).
a) Gefahrtragung
600
Das Risiko ungewollter bzw. interessenwidriger Ausübung der berechtigt übernommenen Geschäftsführung (bei unberechtigter Übernahme gilt die Zufallshaftung nach § 678) trägt der Geschäftsführer nach einem objektiv-subjektiven Maßstab. Das gilt sowohl für den Aufwendungsersatz (§§ 683, 677, 670) als auch für seine Schadenshaftung (§§ 677, 280 Abs. 1). Ersetzt werden ihm nur diejenigen Aufwendungen, „die er den Umständen nach für erforderlich halten darf“ (vgl. § 670). Gleiches gilt für die Feststellung des „mutmaßlichen“ Willens, sonst des Interesses des Geschäftsherrn hinsichtlich der Art und Weise der Führung des Geschäfts. Nebst einer Entschuldbarkeit seines Irrtums in der Auslegung entsprechender Indizien belastet ihre falsche Deutung den Geschäftsführer dann nicht, wenn der Geschäftsherr dazu (objektiv) die Gefahr gesetzt hatte.
601
Erwirbt beispielsweise der Geschäftsführer einen vom Geschäftsherrn seit Längerem gesuchten Gegenstand für ihn, hatte dieser sich aber zufällig unmittelbar davor seinerseits damit eindecken können, so handelt es sich um ein Problem der Bestimmung des