Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph HillebrandЧитать онлайн книгу.
Dies ist für die Herausgabe dessen, was der Geschäftsherr aus der Tätigkeit des Geschäftsführers erlangt hat, in § 684 S. 1 bestimmt;[28] umgekehrt unterliegt auch der Geschäftsführer in solchen Fällen der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2) hinsichtlich des mit Mitteln und auf Kosten des Geschäftsherrn Erlangten.
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Der Geschäftsherr hat allerdings nach § 684 S. 2 die Möglichkeit, die Geschäftsführung nachträglich (vgl. § 184) zu genehmigen,[29] die dadurch zur berechtigten GoA wird (Rechtsfolgenverweisung auf §§ 683, 677). Geht man allerdings zurecht davon aus, dass auch die unberechtigte GoA ein gesetzliches Schuldverhältnis und etwa § 681 auch auf sie anwendbar ist, hat diese Wahlmöglichkeit für den Geschäftsherrn keinen Vorteil und damit jedenfalls praktisch keinen Anwendungsbereich.
c) Außenverhältnis bei der GoA
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Die GoA ist ein gesetzliches Schuldverhältnis nur zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn. Sie betrifft lediglich das Innenverhältnis. Davon zu trennen ist die Frage nach der Wirksamkeit etwaiger Rechtsakte des Geschäftsführers im Verhältnis zu Dritten. Dies richtet sich allein nach der Verfügungsmacht des Geschäftsführers (vgl. § 185), welche auch im Falle berechtigter und also willenskonformer Geschäftsführung nur aus gesonderter Erteilung durch den Geschäftsherrn folgt.
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Verfügungen des Geschäftsführers werden deshalb in aller Regel nur durch nachträgliche Genehmigung (vgl. § 185 Abs. 2) berechtigt sein. Diese Genehmigung liegt regelmäßig im Herausgabeverlangen des Geschäftsherrn auf den Veräußerungserlös als notwendige Konsequenz (so anerkannt im Fall des § 816 Abs. 1 und auf den Herausgabeanspruch nach §§ 681, 667 übertragbar; umstritten). Einen Anspruch auf Genehmigung seiner Verfügungen hat der Geschäftsführer jedoch grundsätzlich nicht.
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Gleiches gilt in Bezug auf die rechtsgeschäftliche Vertretung des Geschäftsherrn, zu der es dem Geschäftsführer stets an der Vertretungsmacht fehlt, sofern diese vom Geschäftsherrn nicht gesondert erteilt würde. Der Geschäftsführer kann ohne Weiteres nur im eigenen Namen handeln, wenngleich aufgrund berechtigter Übernahme und seines Geschäftsführungswillens auf Rechnung des Geschäftsherrn, von dem er Aufwendungsersatz und Freistellung (§§ 683, 670, 257) zu beanspruchen hat.
d) Schenkungsabsicht
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Hatte der Geschäftsführer nach außen erkennbar nicht die Absicht, Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen, so sind ihm diese endgültig versagt (vgl. § 685 Abs. 1). Eine Vermutung für Schenkungsabsicht besteht nicht, sondern muss sich ausdrücklich oder aus den Umständen ergeben; auch bei Verwandtenhilfe, etwa dem Ausbau eines Hauses, das den Schwiegereltern gehört, ist der Aufwendungsersatz nicht von vornherein ausgeschlossen.
9. Prüfungsschema zum Aufwendungsersatz des Geschäftsführers, §§ 683, 677, 670
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I. | Anspruchsvoraussetzungen 1. Fremdes Geschäft a) Objektiv fremdes Geschäft b) Auch fremdes Geschäft c) Neutrales Geschäft 2. Fremdgeschäftsführungswille a) Vermutung b) Beim neutralen Geschäft ist erkennbarer Fremdgeschäftsführungswille erforderlich 3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung 4. Voraussetzungen des § 683 S. 1 a) Übernahme im Interesse des Geschäftsherrn und b) Übernahme entspricht Willen des Geschäftsherrn (Ausnahme: S. 2 mit § 679) oder c) Genehmigung der Geschäftsführung durch den Geschäftsherrn, § 684 S. 2 (beachte: anderenfalls nur Rechtsfolgenverweis auf Bereicherungsrecht). |
II. | Forderungsrechte aus der GoA 1. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, § 670 2. Schadensersatz, § 670 analog (soweit aus spezifischen Risiken) 3. Tätigkeitsvergütung nur in Ausnahmefällen |
III. | Keine Verjährung |
§ 3 Ausgleichsordnung › C. Bereicherungsausgleich
C. Bereicherungsausgleich
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Die Bereicherungshaftung ist ein Ausgleichsverhältnis auf Rückgabe unberechtigten Empfangs. Sie richtet sich auf Herausgabe objektiv unberechtigt erworbener Vorteile. Subjektive Elemente etwa des Verschuldens sind für ihre Begründung unerheblich. Die Bereicherungshaftung soll eine Güterlage ausgleichen, welche durch ungerechtfertigte Vermögensverschiebung entstanden ist. Im Gegensatz zur Deliktshaftung und dem Schadensausgleich handelt es sich bei der Bereicherungshaftung nicht um Rechtsgüterschutz, sondern um den Ausgleich eines geschaffenen, aber durch nichts gerechtfertigten Zustands auf Seiten des Bereicherten. Ausgeglichen wird also nicht ein dem Geschädigten widerfahrenes Unrecht, sondern das weder durch gesetzliche noch wirksame rechtsgeschäftliche Zuweisung gerechtfertigte Behalten von Gütern durch den Empfänger.
Es handelt sich um notwendige technische Korrekturregeln in Folge des Trennungs-/Abstraktionsprinzips im Verhältnis von Schuld- und Sachenrecht im BGB: Wer eine fremde Leistung erhalten oder fremdes Gut für sich verwertet hat, genießt einen rechtlichen[30] oder jedenfalls tatsächlichen Vorteil, der, sofern er unverdient oder unberechtigt ist, schuldrechtlich rückabgewickelt oder ausgeglichen werden muss:
Der Kondiktionsschuldner übt z.B. Besitz am Bereicherungsgegenstand zu Recht aus; er ist auch sein rechtmäßiger Eigentümer etc. Das Besitz- oder Eigentumsrecht ist „lediglich“ nicht gerechtfertigt. Deshalb kondizieren die §§ 812 dieses Recht; der Bereicherungsschuldner schuldet die Rückübereignung, Rückübertragung des Rechts (nicht bloß Rückgabe der Sache).[31]
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Der Bereicherungsausgleich ist ein schuldrechtlicher; er greift bei Fehlen eines gültigen Erwerbsgrundes[32] (i.e. schuldrechtliche Causa) für einen Rechtserwerb, gleich wie diese Bereicherung durch einen Rechtsakt (i.e. eine wirksam hingegebene Leistung) oder „anderweitig“ (also durch schlicht tatsächliche Umstände zu Lasten eines anderen) erfolgt ist. Seine Einzeltatbestände gewähren einen Leistungsanspruch – also zumeist eine Klage auf Rückübertragung – der sodann der Erfüllung bedarf, um die gerechte Güterlage (wieder)herzustellen.
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Die ungerechtfertigte Bereicherung ist nicht in erster Linie wegen der schuldrechtlichen Wirkung ihrer Herausgabeklagen ein gesetzliches