Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph HillebrandЧитать онлайн книгу.
ausgeglichen werden kann. Insoweit bestehen aufgrund dieses Zustands durchaus Gefahrtragungsregeln (§§ 818 Abs. 4, 819) mit Haftungsfolgen.
Es handelt sich sodann um eine Vielzahl voneinander unabhängiger Rückforderungsklagen, die zu einem Wunsch nach einem einheitlichen Grundtatbestand aller Konditionsansprüche („die ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812“) führen, den es jedoch so nicht gibt.
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Bereicherungsklagen einerseits und die einzelnen Nutzungs- bzw. Verwendungsklagen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, die ihrerseits den Charakter von Besitzschutzklagen haben (Überschrift von Titel 4 des BGB: „Ansprüche aus dem Eigentum“), andererseits sind (damit) keine sich funktional überschneidenden Kreise etwa zum Schutz von Eigentum oder Besitz, die sich gegenseitig ausschließen könnten (und – etwa in Bezug auf die Formen der Eingriffs- oder Verwendungskondiktionen des § 816 Abs. 1 und selten des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 – nur als Rechtsfortwirkung der Vindikationslage bei Veräußerung, Verbrauch oder Verarbeitung der zu vindizierenden Sache ausnahmsweise doch wieder nebeneinander anwendbar sein sollen).[33] Ihre einzelnen Voraussetzungen und Zielsetzungen sind vielmehr voneinander unabhängig: Das Bereicherungsrecht setzt am fehlenden Erwerbsgrund, also der Berechtigung des Übertragungsaktes an, dessen Fehlen einem Behaltendürfen des Erlangten entgegensteht; das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis dagegen – insoweit eher ähnlich der deliktischen Erfolgshaftung – schafft einen Ausgleich für das Risiko ausbleibenden Enderfolges einer Güterübertragung und zwar (in Richtung des Eigentümers nur) im Hinblick auf § 1000 zur Vermeidung endgültigen Besitzverlusts des Eigentümers (zur umstrittenen Problematik v.a. betreffs § 988 vgl. Rn. 1046, 1073).
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Die Bereicherungshaftung entsteht grundsätzlich nur zwischen den an der Vermögensverschiebung direkt Beteiligten, also dem Leistenden oder in sonstiger Weise Entreicherten und dem so Bereicherten. Nur bei schenkweiser Verfügung kann auch ein Dritter, bei dem der Bereicherungsgegenstand angelangt ist, die Herausgabe schulden (vgl. §§ 816 Abs. 1 S. 2 und 822 als eigenständige Kondiktionsklagen gegen den Dritten).
§ 3 Ausgleichsordnung › C. Bereicherungsausgleich › I. Bereicherungstatbestände – Überblick
I. Bereicherungstatbestände – Überblick
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Eine Generalklausel der Bereicherungshaftung existiert im BGB nicht. Vielmehr werden verschiedene Erscheinungsformen als Einzeltatbestände geregelt und auch das ohne systematische Ordnung. Verständnis und Anwendung des Bereicherungsrechts kann nur nach Aufgliederung in Sachgruppen erfolgen, die zuerst Leistungs- und Nichtleistungskondiktionen unterscheiden muss.[34]
§ 3 Ausgleichsordnung › C. Bereicherungsausgleich › II. Leistungskondiktionen
II. Leistungskondiktionen
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Bereits § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und Abs. 1 S. 2 bringt verschiedene Einzeltatbestände der Leistungskondiktionen. Hinzu treten weitere Tatbestände in § 817 S. 1 und § 822.
Die Unterscheidung der Kondiktionsformen ist im Hinblick auf unterschiedliche Ausschlusstatbestände (vgl. §§ 814, 815, 817 S. 2) und für die Haftungsverschärfung (vgl. §§ 819 Abs. 2, 820) wichtig, welche nur die Leistungskondiktionen betreffen. Hauptfall ist unter diesen die condictio indebiti des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; wesentliche Bestimmungsmerkmale sind die Vermögensmehrung „durch die Leistung eines Anderen“, welche „ohne rechtlichen Grund“ erfolgte.
Ausgehend von der Korrekturfunktion des Bereicherungsrechts, nämlich das Behalten des in diesem Fall durch Leistung, aber unverdient erlangten Vermögensvorteils als unrechtmäßigen Zustand abzuwenden, müssen beide Merkmale einen aufeinander bezogenen Inhalt haben. Dieser liegt im Zuwendungszweck: „Leistung“ bedeutet die Verfolgung dieses Zwecks, sein Fehlen macht sie rechtsgrundlos.
1. Zuwendungszweck
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Zuwendungen können im Rechtsverkehr nur begrenzte Zwecksetzungen haben. Wesentlicher Beispielsfall ist die Erfüllung einer Verpflichtung, welche als gesetzliche oder rechtsgeschäftliche bestehen mag. In seltenen Fällen kann der Zuwendungszweck auch gerade in der Begründung einer solchen schuldrechtlichen Verpflichtung bestehen, mit ihr zusammenfallen, so etwa bei der Handschenkung, im Fall des § 518 Abs. 2 oder bei der Geschäftsführung ohne Auftrag. Schließlich kann die Zuwendung die Herbeiführung eines Erfolges bezwecken, der in einem bestimmten Verhalten des Empfängers liegt (etwa Zahlung einer Angebotssumme statt nur ihrer mündlichen Nennung, um den Empfänger zum Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages über einen verhandelten Gegenstand zu veranlassen: „er wird dazu nicht nein sagen können“).
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Der mit der Zuwendung verfolgte Zweck kann sodann erreicht oder verfehlt werden oder späterhin wegfallen. Aufgrund ihrer Finalität rechtfertigt die Zuwendung die Vermögensverschiebung nur, wenn der Zuwendungszweck erreicht wird. Die Verfehlung des Zuwendungszwecks oder sein Wegfall lassen das Behalten des durch solche Leistung Erlangten hingegen ungerechtfertigt sein.
2. Mangel des Rechtsgrundes
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Im praktisch wichtigsten Beispielsfall des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 besteht der Zuwendungszweck in der Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem vorangegangenen Verpflichtungsgeschäft. Er wird von vornherein verfehlt, wenn das zugrundeliegende Verhältnis gar nicht besteht (z.B. Nichtigkeit wegen Dissenses, vgl. §§ 154 f., oder wegen §§ 134 oder 138) oder trotz seines Bestehens ausnahmsweise dennoch nicht seine Erfüllung eintritt (z.B. Ablehnung einer erfüllungshalber, vgl. § 363, oder an Erfüllungs statt, vgl. § 364 Abs. 1, zugewendeten Leistung).
Der Zuwendungszweck fällt sodann weg, wenn das entstandene Schuldverhältnis etwa durch Anfechtung nach § 142 Abs. 1 oder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung, § 158 Abs. 2, rückwirkend erlischt. Der Wegfall des Zuwendungszwecks gibt dem Leistenden die Kondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1.
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Der Rechtsgrund fehlt ebenfalls, wenn der Zuwendungszweck in der Herbeiführung eines in einem bestimmten Verhalten des Empfängers liegenden Erfolgs bestehen soll, sobald als sicher gelten kann, dass der Empfänger die bezweckte Handlung oder Unterlassung nicht vornehmen wird oder kann. Dieser Bereicherungstatbestand ist in § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 geregelt.
„Rechtlicher Grund“ (Causa) ist, vereinfacht formuliert, schlicht das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, dessentwegen die Leistung erfolgte. Fehlt es oder fällt es später weg, wurde rechtsgrundlos geleistet.
So besehen stellt § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 an sich gar keinen zusätzlichen Kondiktionstatbestand auf (das ein Behalten rechtfertigende Schuldverhältnis soll durch die Zuwendung erst geschaffen werden, weshalb sie selbst ja notwendigerweise rechtsgrundlos erfolgte), sondern anerkennt vielmehr umgekehrt einen ggf. eintretenden Zuwendungserfolg, wenn nämlich der Empfänger sich bestimmungs- und erwartungsgemäß verhält; die Leistung soll dann nicht zurückgefordert werden können – was § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 durch den Umkehrschluss der (nur) andernfalls gegebenen