Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph HillebrandЧитать онлайн книгу.
aus Körperverletzung, die zum Tod führt, („vergebliche“ Arztkosten, Schmerzensgeld) in der Person des Erben (§ 1922) zusammentreffen.
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Besondere, die Verletzung oder ihre Schwere begünstigende Prädispositionen des Opfers (also z.B. seine besondere Gebrechlichkeit bei der sog. „Glasknochen-Krankheit“ oder der Transport zerbrechlichen Gutes im Kofferraum des Verkehrsunfallopfers) sind das Risiko des Handelnden (des Täters also).
In sog. Herausforderungsfällen umfasst die Kausalität einer Tat auch Schädigungen Dritter, welche dem Opfer zu Hilfe kommen oder den Täter ergreifen wollen und dabei zu Schaden kommen (Unfälle des Notarztwagens oder Verletzungen eines Polizisten bei der direkten Täternachfolge); der dritte Geschädigte muss allerdings nachvollziehbar gehandelt haben.[81] Von der Kausalität umfasst sind weiterhin auch (v.a. Eigentums-)Schäden durch Dritte, die sich die Situation des Opfers zunutze machen. Dies jedoch nur, wenn die Vortat die Wehrlosigkeit zumindest begünstigt hatte oder die weitere Schädigung (ggf. auch der Rechtsgüter eines Dritten) in den Schutzbereich der zuerst verletzten Verhaltensnorm rechnet.
Beispiel:
Als Verletzungsfolge wird das Opfer durch Dritte bestohlen; gerät bei einem Verkehrsunfall ein nachfolgendes Fahrzeug ins Schleudern und kommen dabei weitere Personen zu Schaden.
b) Insb.: Sportverletzungen
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Eine Einschränkung erfährt die Haftung von Teilnehmern an sportlichen Wettkämpfen dahin, dass Verletzungen anderer insoweit nicht rechtswidrig sind, als sie trotz Beachtung der Wettkampf- und Spielregeln sowie des Fairnessgebots entstanden sind (vergleichbar zu Rechtfertigungsgründen). Jedenfalls bei besonders gefahrträchtigen Sportarten (Fußball, Boxen oder Autorennen) sollen auch leichtere Regelüberschreitungen nicht rechtswidrig sein, sondern als übliches Risiko bekannt und billigend in Kauf genommen worden sein.
c) Insb.: Arzthaftung
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Ärztliche Heileingriffe sind tatbestandlich Körperverletzungen und nur dann nicht rechtswidrig, wenn sie durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt sind (vgl. § 630d). Der Arzt ist deshalb aufgrund des Behandlungsvertrages und aus deliktischen Gründen vor Behandlungsbeginn zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten gehalten (vgl. § 630e): Aus vertraglichen Treuhandaspekten ist der Arzt zur Aufklärung über seine Diagnose und die Therapiemöglichkeiten verpflichtet (vgl. §§ 675, 665 f.), haftungsrechtlich (also hinsichtlich § 280 Abs. 1 ebenso wie § 823 Abs. 1, 2) relevant und in § 630e geregelt ist hingegen nur die Risikoaufklärung im Interesse der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Erfolgt diese nicht ordnungsgemäß und vollständig, ist eine daraufhin erteilte Einwilligung des Patienten in die Behandlung unwirksam und damit nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs auszuschließen (nur eine ohne Fehler in der Willensbildung erteilte Einwilligung schließt die Rechtswidrigkeit aus).
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Unabhängig von der Einwilligung haftet der Arzt für Behandlungsfehler. Geschuldet ist eine Behandlung nach den jeweils aktuellen fachwissenschaftlichen Standards (vgl. §§ 630a Abs. 2, 276 Abs. 2) und zwar von der Befunderhebung über die Diagnose und Indikation bis zur lege artis durchgeführten Therapie, wobei sich der Arzt dabei stets auf sein Fachgebiet zu beschränken und ggf. Ärzte anderer Fachrichtungen hinzuzuziehen hat. Jeder einzelne Verstoß insoweit ist ein Behandlungsfehler, der den Arzt für alle darauf zurückzuführenden (Kausalität) Gesundheitsschäden ersatzpflichtig macht.
Eigentliche Schwierigkeit der Arzthaftung ist die Feststellung des Vorliegens und der Kausalität eines Behandlungsfehlers. Entscheidungsgrundlagen, Ursachenverläufe und Heilungsaussichten lassen sich im Nachhinein kaum präzise rekonstruieren. § 630h geht daher den Weg, das Arzthaftungsrecht über die Verteilung der Beweislast zu regeln. Alle Abweichungen von erwartbaren Regelverläufen im Zusammenhang mit der Behandlung führen zur Vermutung, dass ein Behandlungsfehler des Arztes vorliege, dem diesen zu widerlegen obliegt. Handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler (vgl. § 630h Abs. 5 S. 1), wird außerdem die Kausalität für die eingetretenen Schäden vermutet, sofern eine solche zumindest grundsätzlich als möglich erscheint, so dass der Arzt dann den Entlastungsbeweis antreten muss. Neben allen fachlichen Schwierigkeiten der Heilbehandlung sind deshalb Verstöße gegen die umfassende Dokumentationspflicht eine wesentliche Haftungsquelle.
d) Freiheit
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Als Verletzung der Freiheit kommen insb. Beeinträchtigungen der körperlichen Bewegungsfreiheit sowie die Nötigung zu einer Handlung durch Drohung, Zwang oder Täuschung in Betracht.
e) Eigentum
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Der Umfang des Eigentumsrechts ist in § 903 bestimmt. Das Eigentum wird geschützt vor Verletzungen der Sachsubstanz, vor Belastungen sowie vor Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeiten.
Beispiel:
Die Sachsubstanz ist verletzt durch Entziehung, Beschädigung oder Zerstörung der Sache, während etwa die Veräußerung einer Sache an einen Gutgläubigen ebenso wie die Belastung mit Rechten zugunsten Gutgläubiger (vgl. §§ 892 f., 932, 936) Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts darstellen. Gebrauchsbeeinträchtigungen liegen im Ausschluss des Eigentümers von der Nutzung seiner Sache für eine nicht nur unwesentliche Zeitdauer (z.B. Zuparken einer Garagenausfahrt oder eines auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs, auch wenn dieses seinerseits dort zu Unrecht abgestellt wurde; Einsperren eines Schiffs in einem Hafen durch eine umgestürzte Ufermauer. Keine Eigentumsbeeinträchtigung an einem Fahrzeug liegt jedoch vor, wenn diesem das Erreichen eines bestimmten Zieles unmöglich gemacht wird, solange es im Übrigen bestimmungsgemäß genutzt werden kann).
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Keine Eigentumsverletzung liegt in der Lieferung eines defekten Kaufgegenstands oder Werks selbst. Geschädigt wird insoweit das Äquivalenzinteresse des Vertragspartners (Ausgleich im Rahmen des Gewährleistungsrechts), nicht aber sein Integritätsinteresse, also der Bestand seines Eigentums; anders hinsichtlich Mangelfolgeschäden an Leib, Leben oder anderen (bereits vorhandenen) Eigentumsobjekten, für welche eine vertragliche und deliktische Haftung parallel in Betracht kommt. Das Deliktsrecht schützt nur den Bestand an Rechtsgütern.
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Schwierigkeiten bereitet die Abgrenzung bei sog. Weiterfresserschäden:[82] Betrifft der Mangel einer Kaufsache ein abgegrenztes Bauteil und führt dessen Funktionsausfall zur Zerstörung der ganzen Sache, so soll insoweit doch eine Eigentumsverletzung vorliegen: Das technisch selbstständige, mangelhafte Bauteil gilt als nicht „stoffgleich“ mit dem Kaufgegenstand insges.. Solches soll gelten für den Defekt eines eingebauten Schwimmschalters zur Notabschaltung einer gekauften Anlage bei Flüssigkeitsmangel, für einen defekten Gaszug oder die bereits bei Übergabe unzulässige Bereifung eines gekauften Pkw, in Folge dessen die Kaufsache bei ihrer jeweiligen Benutzung zerstört wurde; – neben solcher Anerkennung des Weiterfresserschadens als Eigentumsverletzung ist für den Schadensersatz dabei selbstverständlich zusätzlich ein Verschulden, etwa infolge Verletzung einer Pflicht des gewerblichen Verkäufers zur Sichtkontrolle vonnöten. Bedeutung hat die deliktische Haftung zugunsten des Käufers insb. im Hinblick auf Beweiserleichterungen im Zusammenhang mit der sog. deliktischen Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1.
f) Sperrwirkung von § 993 Abs. 1 a.E. bei Eigentumsverletzungen
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Bei Eigentumsverletzungen ist der Vorrang von § 993 Abs. 1 a.E. zu beachten