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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph HillebrandЧитать онлайн книгу.

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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die Zulässigkeit von Werturteilen und sonstigen Meinungsäußerungen gesehen, für welche insb. Art. 5 Abs. 1 GG im Einzelfall den Ausschlag geben kann (die Meinungsfreiheit schützt durchaus aus Tatsachenbehauptungen, insoweit deren Auswahl und Darstellung ebenfalls wertenden Charakter hat). Mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung ist die Persönlichkeitsverletzung deshalb stets durch Interessenabwägung zwischen Art. 1 und 2 GG einerseits und Art. 5 Abs. 1 GG, einschließlich der Pressefreiheit, andererseits zu begründen.

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      Die Verletzung der in den Schutzgütern des § 823 Abs. 1 liegenden Zuweisungs- und Verhaltenspflichten wird demjenigen zugerechnet, der durch seine Handlung hierfür eine Ursache gesetzt hat. Das gilt gleichermaßen, ob das Handeln in einem Tun oder Unterlassen, nämlich insb. von Schutzvorkehrungen, liegt. Ein bloßes Unterlassen hat dabei eine dem Tun vergleichbare Qualität (nur), wenn zusätzlich eine Rechtspflicht zum Handeln gegenüber dem Verletzten bestanden hatte.

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      Die Abgrenzung positiven Tuns zum Unterlassen erfolgt nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit; der Abbruch eigener Rettungsmaßnahmen ist etwa ein Tun, wenn die Rettungshandlung bereits eine realisierbare Rettungsmöglichkeit geschaffen hatte (z.B. Zurückziehen eines für den Ertrinkenden erreichbar ausgeworfenen Rettungsrings). Das Abschalten lebenserhaltender Apparaturen ist jedenfalls durch einen zur Behandlung verpflichteten Arzt als Unterlassung zu qualifizieren, nicht aber als Tun, weil ein Nicht-Anschalten dem gleichstünde.

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      Eine Rechtspflicht zum Handeln besteht entweder aus einer unmittelbar auf das Recht in der verletzten Person bezogenen (Beschützergarant) oder aus der Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle (Überwachungsgarant).

      Beschützergaranten können aus natürlicher Verbundenheit (etwa von Ehegatten, vgl. § 1353, elterlicher Sorge, vgl. §§ 1626 ff. oder u.U. sonst enger persönlicher Beziehung) oder aus tatsächlicher Gewährübernahme (z.B. Gefahrengemeinschaft einer Bergsteigergruppe) oder aus Vertrag (z.B. Babysitting; Badeaufsicht/Schwimmmeister) erwachsen. Die Stellung als Überwachungsgarant folgt aus vorangegangenem gefährdendem Tun (Ingerenz) oder aus Zustandshaftung, für die sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet haben.

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      Folgende Verkehrssicherungspflichten sind danach anerkannt: die Eröffnung eines Verkehrs auf einem Grundstück oder in einem Gebäude für die gefahrlose bestimmungsgemäße Nutzung, insb. in Bezug auf den zu erwartenden Zustand der Verkehrsflächen; der Betrieb eines Schwimmbades oder Kinderspielplatzes auch für alle zumutbaren Vorkehrungen gegen die besonderen Risiken solcher Anlagen; in Bezug auf Gehwege insb. für Winterdienst und die Beseitigung unfallträchtiger Verunreinigungen. Solche Verkehrspflichten treffen zuerst den Betreiber, der die Unterhaltspflichten jedoch durch Vertrag auf andere überwälzen kann, so dass etwa hinsichtlich der Gehwegreinigung schließlich regelmäßig die Garantenstellung bei den Mietern liegt.

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      Verkehrspflichten entstehen auch aus der Herrschaft über gefährliche Sachen, wozu auch die Vorsorge gegen unbefugte Benutzung etwa eines Kraftfahrzeugs und insb. von Schusswaffen gehört. Ähnlich haftet, wer einen gefährlichen Beruf ausübt im besonderen Maße für die Sicherheit der Allgemeinheit. Dies betrifft etwa Ärzte im Umgang (Lagerung, Entsorgung, etc.) mit Medikamenten und Spritzen, Architekten hinsichtlich der Unfallverhütung durch geeignete Bauwerksplanungen und die Kontrolle der Bauausführung im Rahmen ihres Auftrags.

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      Die Produzentenhaftung ist eine Figur der Rechtsprechung, wodurch Gefahren (nur) für die in § 823 Abs. 1 benannten Schutzgüter, v.a. solchen aus der Massenproduktion von Gütern, an den Hersteller angebunden werden, indem ihm besondere Verkehrssicherungspflichten auferlegt werden. Diese sind sedes materiae und werden durch Beweislastregeln in ihrer praktischen Bedeutung verstärkt.

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      Die Produzentenhaftung aufgrund solcher Verkehrssicherungspflichten füllt eine ansonsten bestehende Haftungslücke aus. Ein Käufer kann etwaige solche Schäden mangels Verschuldens des Händlers als sein Verkäufer kaum als vertragliche Gewährleistung geltend machen (vgl. § 437 Nr. 3), zumal solche Ansprüche meist schnell verjähren (vgl. §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 475 Abs. 2 bzw. 309 Nr. 8 b ff.); insb. ist der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe (§ 278) des Verkäufers, der eben gerade nicht die Herstellung, sondern nur Übergabe und Übereignung schuldet. Vertragliche Ansprüche gegen den Hersteller eines schädigenden Produkts bestehen nur ausnahmsweise, etwa im Falle einer von ihm erklärten Garantie (vgl. § 443 Abs. 1). Schließlich ist der Kunde auch nicht in eine Schutzwirkung des Vertragsverhältnisses zwischen Hersteller und Händler einbezogen und eine Drittschadensliquidation scheidet mangels Zufälligkeit der Schadensverlagerung ebenfalls aus.

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      Herstellerspezifische Verkehrssicherungspflichten lassen sich in vier zu vermeidende Gefahrenquellen einteilen und betreffen deshalb die Pflicht zur Vermeidung von Konstruktionsfehlern (fehlerfreie Entwicklung), Fabrikationsfehlern (fehlerfreier Produktionsprozess), Instruktionsfehlern (risikolose Benutzungsmöglichkeit durch Betriebsanleitungen und Warnhinweise) und eine Produktbeobachtungspflicht (etwa hinsichtlich Neben- und Wechselwirkungen mit anderen Produkten).

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      Konstruktionsfehler liegen vor, wenn alle Produkte einer bestimmten Serie ein Sicherheitsdefizit gegenüber den vorherrschenden und technisch möglichen Sicherheitserwartungen des entsprechenden Nutzerkreises haben. Nicht die Gefährlichkeit an sich, sondern das objektive Fehlen einer allgemein für erforderlich gehaltenen Sicherheit des Produkts ist ausschlaggebend (Vergleich mit dem generellen Grad der Sicherungstechnik von Substitutionsgütern).

      Fabrikationsfehler entstehen hingegen durch menschliches oder technisches Versagen im Herstellungsprozess und hängen deshalb meist nur einzelnen Produkten einer Serie an (Verunreinigungen, Materialfehler). Sofern trotz aller erforderlichen Sicherungsmaßnahmen Fabrikationsfehler unvermeidlich sind (sog. Ausreißer), liegt zwar eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Herstellers vor, mangels Fahrlässigkeit (vgl. § 276 Abs. 2) scheidet eine deliktische Haftung dennoch aus.

      Instruktionspflichten dienen schließlich der Vermeidung von Gefahren aus der Verwendung, wobei auch ein naheliegender Fehlgebrauch vom Hersteller einzukalkulieren ist.

      Die Produktbeobachtungspflicht setzt nach dem Inverkehrbringen des Produkts an und verpflichtet den Hersteller, dieses betreffende


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