Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph HillebrandЧитать онлайн книгу.
haften gesamtschuldnerisch (vgl. § 5 ProdHaftG). Bei Mitverursachung des Schadens richtet sich der Haftungsumfang des Herstellers nach § 6 ProdHaftG.
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Als Produktfehler kommen Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehler vor, die sich wie die vergleichbaren Verkehrssicherungspflichten im Falle der Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 nach den berechtigten Sicherheitserwartungen richten. Anders als nach § 823 Abs. 1 bestimmt sich der Produktfehler i.S.d. § 3 ProdHaftG ausschließlich nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts. Eine Produktbeobachtungspflicht kennt das ProdHaftG damit nicht. Hierfür bleibt es bei der Haftung nach § 823 Abs. 1.
Der Herstellerbegriff des § 4 ProdHaftG ist insofern weiter als nach § 823 Abs. 1, als auch Importeure und Lieferanten umfasst sind (vgl. § 4 Abs. 2, 3 ProdHaftG). Anders als für die Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1, kommen für die Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG sog. Weiterfresserschäden nicht in Betracht („andere Sache“ beschädigt).[92]
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Die Beweislastverteilung richtet sich nach § 1 Abs. 4 ProdHaftG. Der Geschädigte muss danach alle Anspruchsvoraussetzungen, der Hersteller das Vorliegen von Ausschlussgründen des § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG dartun. Die Produkthaftung erlischt zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen eines Produkts (§ 13 ProdHaftG), die Verjährung eines Anspruchs richtet sich nach § 12 ProdHaftG, für beide ist der Hersteller beweisbelastet.
2. Prüfungsschema Schadensersatz nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG
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I. | Anwendbarkeit des ProdHaftG; §§ 16, 19 ProdHaftG |
II. | Voraussetzungen 1. Rechtsgutsverletzung, § 1 Abs. 1 ProdHaftG a) Leben, Körper, Gesundheit b) Sachbeschädigung gem. § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG (andere Sache als das fehlerhafte Produkt; zum privaten Gebrauch bestimmt; vom Geschädigten hauptsächlich privat genutzt) 2. Verursacht durch Produktfehler a) Produkt, § 2 ProdHaftG b) Fehler, § 3 ProdHaftG (herstellerspezifische Verkehrssicherheitspflicht verletzt durch Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler) c) Kausalität des Produktfehlers für die Rechtsgutverletzung 3. Hersteller und Gleichgestellte, § 4 ProdHaftG 4. Kein Haftungsausschluss, § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG, z.B. a) Produkt nicht durch Hersteller in Verkehr gebracht b) Fehlerfreiheit des Produkts bei Inverkehrbringen oder Fehler nicht erkennbar c) Nichtkommerzielle Herstellung oder Vertrieb d) Fehler beruht auf zwingender Rechtsvorschrift e) Kein Haftungsausschluss nach § 14 ProdHaftG |
III. | Rechtsfolgen 1. Allgemeines Schadensrecht, §§ 249 ff. BGB 2. Einschränkungen bei Körperverletzung, §§ 8–10 ProdHaftG, und Tötung, § 7 ProdHaftG; Selbstbeteiligung bei Sachschäden, § 11 ProdHaftG 3. Mitverschulden, § 6 ProdHaftG |
IV. | Verjährung , §§ 12 f. ProdHaftG |
§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › V. Grundtatbestand des § 823 Abs. 2
V. Grundtatbestand des § 823 Abs. 2
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Nach § 823 Abs. 2 S. 1 macht sich schadensersatzpflichtig, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Eigenständige Bedeutung hat diese umfassende Formulierung hinsichtlich solcher Schutzgesetze, welche bereits die bloße Gefährdung von Rechtsgütern verbieten und Schäden bereits aus der Gefährdungslage entstanden sind, insb. aber soweit Schutzgesetze auch das von § 823 Abs. 1 nicht erfasste Vermögen schützen.
§ 823 Abs. 2 sanktioniert allein die Verletzung sog. Schutzgesetze. Solche sind nur gegeben, soweit Vorschriften nicht lediglich eine objektive Ordnung bestimmen, sondern auch dem Schutz bestimmter Personen und ihrer Rechtsgüter dienen wollen (Individualzweck), der Geschädigte zu diesem Personenkreis rechnet und gerade der eingetretene Verletzungserfolg vom Schutzgesetz verhindert werden sollte (Schutzzweck der Norm).
Ersatzfähig sind sodann nur diejenigen Schäden, die (unmittelbar oder mittelbar) aus der Verletzung des geschützten Rechtsguts entstanden sind, nicht jedoch allgemeine Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Schadensereignis.
Beispiel:
Zu der unermesslichen Zahl von Schutzgesetzen gehören zuvorderst die strafrechtlichen Delikte gegen die Person und Vermögensdelikte. Die Verkehrsregeln der StVO haben den Charakter als Schutzgesetze, soweit sie auch dem Schutz Einzelner gegen bestimmte Gefährdungen im Straßenverkehr dienen; Schutzgesetz ist weiterhin die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO). Verneint wurde die Schutzgesetzeigenschaft etwa für die Urkundenfälschung (§ 267 StGB), für die auch anlegerschützenden §§ 31 ff. WpHG und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.
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§ 823 Abs. 2 S. 2 fordert zur Deliktshaftung Verschulden auch dann, wenn die Schutznorm verschuldensunabhängig verwirklicht werden kann. In diesem Fall sowie generell, soweit Fahrlässigkeit nach einem Schutzgesetz ausreicht, gilt der Maßstab des § 276 Abs. 2, wonach objektive Vorhersehbarkeit genügt. Jedes Verschulden muss sich nur auf die Schutzgesetzverletzung selbst, nicht auch auf die dadurch verursachten Schäden beziehen.
§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › VI. Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826
VI. Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826
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§ 826 ist eine deliktische Generalklausel zum Ersatz jeglicher Schäden aufgrund einer gesinnungsmäßig missbilligten Handlungsweise, sofern der Täter mit mindestens bedingtem Vorsatz handelte.
Die Sittenwidrigkeit einer Handlung kann aus dem verfolgten Ziel, dem Mittel zur Erreichung eines (auch erlaubten) Ziels oder aus dem groben Missverhältnis von an sich je erlaubtem Ziel und Mittel ergeben: Zum Schadensersatz verpflichtet damit eine Handlungsweise, die zwar an sich erlaubt wäre, im konkreten Zusammenhang aber nur dazu dient, andere zu schädigen (unzulässige Rechtsausübung). Gleiches gilt, wenn an sich zulässige eigene Interessen so verfolgt werden, dass andere dadurch in nicht hinzunehmender Weise geschädigt werden; dadurch wird jedoch nicht jede Suche nach eigenem Vorteil zu Lasten anderer inkriminiert, sondern nur eine besonders rücksichtslose.
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Die Handlungsweise muss vorsätzlich, nicht