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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph HillebrandЧитать онлайн книгу.

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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hat die Kaufmannseigenschaft insb. für:

das Führen einer Firma (§ 17 HGB),
die Erteilung handelsrechtlicher Vollmachten (§§ 48 bis 58 HGB),
die handelsrechtliche Buchführungspflicht (§§ 238 ff. HGB),
die Beachtung spezieller Vorschriften zu kaufmännischen Handelsgeschäften (§§ 343 bis 475h HGB) wie z.B. der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit in beiderseitigen Handelskäufen (§ 377 HGB) und das kaufmännische Bestätigungsschreiben.

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      Prüfungsschema Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

1. Persönlicher Anwendungsbereich a) Empfänger ist Kaufmann oder nimmt wie ein Kaufmann am Handelsleben teil b) Absender ist zumindest unternehmerisch geschäftserfahren
2. Sachliche Voraussetzungen a) Handelsgeschäft i.S.d. §§ 343 f. HGB b) Mündliche Vertragsverhandlungen sind vorausgegangen c) Endgültige und eindeutige Bestätigung eines zumindest aus Absendersicht bereits erfolgten Vertragsschlusses d) Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Vertragsverhandlungen e) Redlichkeit des Absenders hinsichtlich des Inhalts f) Absendung des KBS unmittelbar nach Vertragsverhandlungen g) Zugang beim Empfänger h) Kein unverzüglicher (vgl. § 121 Abs. 1) Widerspruch des Empfängers
3. Rechtsfolge: Inhalt des kaufm. Bestätigungsschreibens gilt als vereinbart
2. Stellvertretung

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      Es entspricht der arbeitsteiligen Wirtschaft und ist in Fällen fehlender Handlungsfähigkeit (z.B. von Kapitalgesellschaften) unumgänglich, dass Willenserklärungen beim Vertragsschluss (aber auch Gestaltungserklärungen wie z.B. die Kündigung etc.) nicht von demjenigen abgegeben werden, der von den Rechtsfolgen betroffen sein soll. Es handelt dann ein Vertreter, die Vertragswirkungen treten aber für und gegen den Vertretenen ein. Solche Stellvertretung ist meist Aktivvertretung und Passivvertretung zugleich, in dem der Vertreter die eine Willenserklärung abgibt und bei zweiseitigen Verträgen die korrespondierende andere als Empfangsvertreter entgegennimmt. Stellvertreter können auch auf beiden Seiten eines Vertragsschlusses stehen.

      Beispiel:

      Der „kleine“ Angestellte, der zu gelegentlichen Besorgungen für den Unternehmensträger geschickt wird (§ 164 Abs. 1); der Prokurist, der das Handelsgeschäft weitgehend selbstständig führt (§§ 48 f. HGB mit § 164 Abs. 1 BGB); die Organe von Kapitalgesellschaften, ohne welche diese gar nicht handlungsfähig wären (§ 35 Abs. 1 GmbHG, § 78 Abs. 1 S. 1 AktG); Eltern für ihre Kinder (§§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1).

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      Die Zurechnung fremder Willenserklärungen erfolgt stets über §§ 164 ff., gleich, ob die Vertretungsmacht nach BGB oder HGB erteilt wurde oder eine organschaftliche ist. Gem. § 164 Abs. 1 gibt der Vertreter eine eigene Willenserklärung ab (im Unterschied zum Boten, der eine fremde überbringt), die ausdrücklich oder nach den Umständen im Namen des Vertretenen erfolgen und schließlich inhaltlich von der Vertretungsmacht gedeckt sein muss, welche der Vertretene dem Vertreter erteilt hatte. Wesentliche Elemente der Zurechnung fremder Willenserklärungen sind damit der Offenkundigkeitsgrundsatz und die Vertretungsmacht.

      Aufgrund der eigenen Willenserklärung des Vertreters kommt es ganz selbstverständlich für die Geschäftsfähigkeit (vgl. § 165, wonach aber auch beschränkt Geschäftsfähige als Vertreter handeln können – sie haben dadurch ja keine Nachteile) und für Willensmängel (so § 166 Abs. 1) auf die Person des Vertreters an.

      Beispiel:

      Die Warenauspreisung im Supermarkt ist keine Willenserklärung (nur invitatio ad offerendum); tippt später eine Kassiererin (Vertreterin des Inhabers) einen falsch ausgezeichneten Preis in die Kasse ein, kommt der Kauf zu diesem Preis zustande. Irrtumsanfechtung ist nicht möglich, denn die Kassiererin irrte nicht, sondern wollte den etikettierten Preis abziehen und ein eventueller Irrtum in der Person des Inhabers als Vertretenem wäre unerheblich (§ 166 Abs. 1). Säße der Inhaber selbst an der Kasse würde vergleichbares gelten. Auch er irrte nicht beim Scan (= Abgabe der Willenserklärung, vgl. § 119 Abs. 1), sondern vorher, bei der Auspreisung.

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      Dem Geschäftspartner muss deutlich sein, in wen er sein Vertrauen mit dem Schuldgeschäft setzt. Dem ist genügt, wenn die Umstände zweifelsfrei sind, wie etwa bei unternehmensbezogenen Geschäften. Je nach ihrem inneren und äußeren Zusammenhang sollen sie erkennbar den Unternehmensträger (Inhaber) berechtigen und verpflichten, nicht den Handelnden (z.B. telefonische Bestellung durch einen bekannten Einkäufer). Wie hierbei die Person des beabsichtigten Vertragspartners klar ist, kommt es in einer anderen Fallgruppe, den Bargeschäften des täglichen Lebens, darauf ausnahmsweise erst gar nicht an (z.B. Geschäfte im Supermarkt).

      Wirtschaftliche Bedeutung kann die Vertretung und damit das „Geschäft für wen es angeht“ auch auf der sachenrechtlichen Ebene beim dinglichen Vertrag bekommen, also etwa der Einigung nach § 929 S. 1. Allerdings muss für den Eigentumserwerb des Vertretenen unmittelbaren vom Veräußerer noch der Besitzerwerb des Vertretenen an der beweglichen Sache hinzukommen (nämlich z.B. durch Besitzmittlungsverhältnis, § 868, oder Besitzdienerschaft, § 855, des Vertreters). Bedeutsam ist diese Eigentumsfrage etwa für die Erstreckung von Pfandrechten des Vermieters,


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