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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph HillebrandЧитать онлайн книгу.

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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Erbrecht, §§ 2019; 2041; 2111, ähnlich schließlich bei § 1646.

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      Überschreitet der Vertreter bewusst oder versehentlich den Ermächtigungsumfang, so berechtigt und verpflichtet das derart abgeschlossene Geschäft nicht den Hintermann (vgl. § 177 Abs. 2), vielmehr haftet der vermeintliche Vertreter selbst (vgl. § 179). Die genaue Bestimmung des Umfangs der Vertretungsmacht entscheidet also über die rechtsgeschäftlichen Wirkungen im Außenverhältnis und ist somit Maßstab für Verlässlichkeit im Geschäftsverkehr.

      Es gilt im BGB: Das rechtliche Können (also die wirksame Zurechnung des Vertreterhandelns im Außenverhältnis mit einem Dritten) hängt ab vom rechtlichen Dürfen (also dem Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vertreter).

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      Diese Typisierung des Umfangs der Vertretungsmacht schützt den Vertragspartner und somit den Handelsverkehr an sich im Vertrauen auf die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts. Das rechtliche Können (Außenverhältnis) ist im HGB vom rechtlichen Dürfen (Innenverhältnis) unabhängig.

      Sehr umfassend ist auch die Vertretungsbefugnis von Organen von Gesellschaften. Es sind dies der Geschäftsführer der GmbH, § 35 Abs. 1 GmbHG, der Vorstand der Aktiengesellschaft, § 78 Abs. 1 AktG, oder die Komplementäre einer OHG bzw. KG, §§ 125 f. HGB (für die KG über §§ 161 Abs. 2, 170 HGB). Hierbei sind alle im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Beschränkungen des Umfangs der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam, vgl. § 37 GmbHG, § 78 Abs. 1 AktG, § 126 Abs. 2 HGB. (Z.B. betragsmäßige) Einschränkungen, die sich aus dem Anstellungsvertrag des Organs oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben können, binden also nur im Innenverhältnis von Organ und Gesellschaft. Bei Verstößen ist das Rechtsgeschäft wirksam, das handelnde Organ macht sich gegenüber seiner Gesellschaft schadensersatzpflichtig. Der Geschäftsführer sollte deshalb in solchen Fällen das Rechtsgeschäft ausdrücklich nur vorbehaltlich der Zustimmung etwa von Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung („Gremienvorbehalt“), in Form einer aufschiebenden Bedingung nach § 161 Abs. 1, schließen.

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      Auch ohne Erteilung einer Vollmacht kann das Handeln eines angemaßten Vertreters Rechtsfolgen für den so Vertretenen haben: wenn er weiß, dass ein anderer für ihn handelt und er dessen Auftreten bewusst duldet, sog. Duldungsvollmacht. Die bewusste Duldung kann dabei als konkludente Vollmachtskundgabe nach §§ 171, 172 behandelt werden. Der Vertretene ist damit an das Rechtsgeschäft aus dem Vertreterhandeln gebunden.

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      Noch weitergehend schützt § 15


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