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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph HillebrandЧитать онлайн книгу.

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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erfolgen. So ist die Verpackungspflicht gegenüber einem gewerblichen Wiederverkäufer sicher synallagmatische Nebenleistungspflicht; ihr Versäumnis führt dann an sich bereits zur Mangelhaftigkeit (unabhängig von Transportschäden).

      Beispiel:

      Schuldet ein Küchenfachgeschäft anders als beim bloßen Abverkauf regelmäßig und auch ohne besonderes Entgelt sowohl eine Gestaltungsberatung wie das Einmessen des Raumes, dann im Hinblick auf die erkennbare und berechtigte Erwartungshaltung auf eine passgenaue, subjektiv wohlgefällige und arbeitsökonomisch sinnvolle Küche. Fehlende Passung ist dabei ein Sachmangel, das Einmessen des Raumes hierfür lediglich notwendiges Hilfsmittel, selbst aber keine klagbare Pflicht. Die Gestaltungsberatung dagegen ist Nebenleistungspflicht und steht als solche im Gegenseitigkeitsverhältnis, weil selbst eine bedürfnisgerechte Küche berechtigte Fragen zu Alternativen und des Geschmacks jedenfalls nicht ausschließt.

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      Schutzpflichten bestehen auch außerhalb des eigentlichen Vertragszwecks; so die aus § 242 abgeleiteten und in § 241 Abs. 2 ausdrücklich benannten Rücksichtspflichten, die auf eine durch den Schutz des Vertragspartners gebotene Fürsorge gerichtet sind. Der Umfang solcher Fürsorgepflichten ergibt sich wiederum aus dem Vertragszweck, insb. der persönlichen Enge der schuldrechtlichen Bindung und ist ein anderer, je danach, ob es sich um einen alltäglichen Supermarkteinkauf, den Erwerb von Haute Couture in einer exklusiven Boutique oder von Medikamenten in der Apotheke handelt. Während der Supermarkt sich auf den Schutz vor herabfallenden Gegenständen und Sturzgefahren beschränken kann, mag man beim Erwerb von Luxusgütern von einer darauf spezialisierten Boutique durchaus erwarten, vor einem Fehlkauf auch insoweit gewarnt zu werden, als individuelle Umstände für die Nutzungsmöglichkeiten berücksichtigt werden (bei außergewöhnlichen Pflanzen auch z.B. hinsichtlich der Standort- und Pflegeanforderungen) oder der Apotheker auf Risiken und Nebenwirkungen ebenfalls ungefragt hinweisen muss.

      Beachte:

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      Bei Verletzung solcher Schutz- oder Fürsorgepflichten aus Schuldverhältnissen richtet sich die Haftung nach § 280 Abs. 1 auf Ersatz des hierdurch schuldhaft verursachten Schadens (z.B. hinsichtlich herabfallender Gegenstände oder Rutschgefahren im Supermarkt auch ohne Vertragsschluss als vorvertragliche Pflichtverletzung über § 311 Abs. 2; ähnlich Probefahrten vor einem Pkw-Kauf). Verliert dadurch auch die Hauptleistung ausnahmsweise ihr Interesse, kann gem. § 282 sogar Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung verlangt werden.

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I. Anspruchsvoraussetzungen 1. Schuldverhältnis a) Vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis, § 311 Abs. 1 b) Oder als c.i.c bei vorvertraglichem Schuldverhältnis, § 311 Abs. 2 – Nr. 1: Vertragsverhandlungen – Nr. 2: Vertragsanbahnung – Nr. 3: ähnliche geschäftliche Kontakte c) Oder Eigenhaftung eines Dritten, § 311 Abs. 3 – Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens (mehr als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte) – besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse (z.B. Strohmanngeschäfte; mittelbare Stellvertretung) 2. (Neben-)Pflichtverletzung a) Verletzung von Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2) – Schutz-, Aufklärungs-, Verkehrssicherungspflichten – Grundloser Abbruch von Vertragsverhandlungen b) Achtung: Verletzung von Leistungspflichten nur hinsichtlich von Mangelfolgeschäden (Besonderheiten bei Kauf- und Werkverträgen). 3. Vermutetes Verschulden, § 280 Abs. 1 S. 2
II. Rechtsfolgen 1. Schadensersatz neben der Leistung 2. Evtl. parallel Aufwendungsersatz, § 284
III. Keine Verjährung (§§ 195, 199 Abs. 1, beachte § 199 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2)

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      Solche Pflichtverletzungen sind als Unmöglichkeit, Verzögerung oder Schlechterfüllung einer bestehenden (Neben-) Leistungspflicht (Leistungsstörungen) oder als allgemeine Verletzung einer Schutzpflicht denkbar. Obwohl das BGB mittlerweile das Ziel einer einheitlichen Sekundärhaftung verfolgt (§§ 280 ff.), kommt es nicht umhin, eine besondere Sach- und Rechtsmängelhaftung für die Schlechterfüllung einer Hauptleistung als besonderes Leistungsstörungsrecht bei bestimmten Vertragstypen (insb. Kauf, Werkvertrag, Mietvertrag und Reisevertrag) selbstständig zu regeln. Das besondere Gewährleistungsrecht bei Kauf-, Werk-, Miet- und Reisemängeln berücksichtigt die besondere Interessenverteilung bei diesen Schuldverhältnissen.

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      Der Verkäufer ist zur Leistung mangelfreier Ware verpflichtet. Mit Lieferung des als gekauft identifizierten Gegenstands (Stückschuld) oder Aussonderung und Lieferung (vgl. § 243 Abs. 2) eines nur der Gattung nach geschuldeten Gegenstands (Gattungsschuld) ist zunächst die Verkäuferpflicht erfüllt; es obliegt nun dem Käufer, Schlechterfüllung geltend zu machen. Der Verkäufer ist nicht im Verzug. Vielmehr ist es nunmehr am Käufer zu entscheiden, ob er mit der Qualität, Menge etc. (vgl. § 434) zufrieden ist. Liegt ein Sachmangel vor, gibt das BGB dem Käufer bestimmte und nur diese Rechtsbehelfe, für deren Geltendmachung ihm Ausschlussfristen gesetzt werden.

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