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Die Brandschutzdokumentation. Suad SemicЧитать онлайн книгу.

Die Brandschutzdokumentation - Suad Semic


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als auch mündlich geschehen, wobei der mündliche Vertragsschluss regelmäßig schwer beweisbar ist bzw. kann keine wirksame Zusage liefern. Abgesehen von der mangelnden Beweiskraft, sollte der Vertrag schriftlich gemäß § 126 BGB erfolgen und von beiden Vertragspartnern rechtswirksam unterzeichnet werden, da dies ebenfalls Gegenstand der Brandschutzdokumentation ist. Hervorzuheben ist, dass ein Schuldverhältnis nach Definition des § 311 BGB auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht, quasi bereits vor dem Vertragsschluss.

      Wer welche Leistungen oder Verpflichtungen übernommen hat, kann sich also nur aus den beschlossenen Verträgen ableiten. Fehlen die klaren schriftlichen Vereinbarungen für die jeweiligen Aufgaben, die eigentlich in Art. 49 bis 52, 61 bis 61b und Art. 77 BayBO definitivgeregelt sind, und die genaue Abgrenzung der Pflichten zwischen den Beteiligten, so kann man grundsätzlich nicht mehr von der ordnungsgemäßen Planung, Bauausführung oder Bauüberwachung sprechen. Die Folgen der mangelnden Pflichten bzw. der Unterlagen sind in Abschn. 1.3.3 dargestellt.

      Das Privatrecht hat nicht die Vorschriften, die den Inhalt der Verträge verbindlich bestimmen, da diese je nach Bauvorhaben sehr unterschiedlich sein können. Bauherren sollten deshalb Verträge stets aufmerksam prüfen und sich im Zweifelsfall fachlichen Rat (vgl. Abschn. 2.1.7) einholen. Zu den regelmäßigen Inhalten der Verträge, die für eine ordnungsgemäße

       • Entwurfs- und Genehmigungsplanung,

       • Ausführungsplanung,

       • Bauausführung,

       • Objektüberwachung,

       • Abnahme/Prüfung und

       • Zusammenstellung der Dokumentation

      erforderlich sind, zählen fraglos insbesondere die vollständigen Leistungen nach Leistungsphasen (LPH) 1-8 der HOAI [6]. Leistungen der LPH 9 HOAI bzw. nach Abschn. 4.8, die nach der Fertigstellung des Gebäudes zu erbringen sind, gehören naturgemäß auch dazu. Nicht erfasst von den LPH, aber teilweise Gegenstand des AHO-Heftes 17 [7], sind insbesondere folgende brandschutztechnisch relevanten Leistungen, die zur Realisierung und Instandhaltung des Gebäudes erforderlich sein können. Dazu zählen

       • Beratungsleistungen durch Brandschutzplaner nach Abschluss der Genehmigungsplanung bis zur Nutzungsaufnahme (Abschn. 4.7),

       • Rechenverfahren (Abschn. 2.3.14),

       • Ingenieurmethoden des Brandschutzes (Abschn. 2.3.15),

       • Änderungs- und Tekturgenehmigung (Abschn. 3.4.5),

       • Bescheinigungen (Abschn. 4.5.3),

       • weitere Prüfungen (Abschn. 4.5.4),

       • Bestätigungen (Abschn. 4.6.2),

       • Erstellung von Planunterlagen (Abschn. 5.1) und

       • bauaufsichtliche Betriebsvorschriften (Abschn. 5.2).

      Aus der Verpflichtung des Art. 62b BayBO oder des § 2 SPrüfV [4] ergeben sich ebenfalls privatrechtliche Verträge, die hier besonders zu erwähnen sind. Prüfsachverständige im Sinne des § 2 PrüfVBau [18] prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn auf privatrechtlicher Basis, soweit dies wie etwa nach Abschn. 2.4.2 und 4.5.2.2 vorgesehen ist. Damit ist klargestellt, dass die Prüfsachverständigen im Gegensatz zu Prüfingenieuren nach Abschn. 2.4.1 keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahrnehmen und ebenfalls einen Vertrag gemäß § 631 BGB benötigen. Sie sind allerdings im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Bauherren nicht gebunden, da sie zu den am Bau Beteiligten faktisch nicht gehören. Zum Gegenstand des Vertrags gehören im Sinne der §§ 16 bis 19 PrüfVBau grundsätzlich:

      1 A. Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise über den Brandschutz, einschließlich Bescheinigung Brandschutz I (Abschn. 2.4.3),

      2 B. Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich der Verwirklichung des bescheinigten Brandschutznachweises entsprechend Abschn. 3.4.4.2, einschließlich der Bescheinigung Brandschutz II (Abschn. 4.6.1)

      und nach den §§ 22 bis 24 PrüfVBau zur Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen:

      1 A. Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen in Übereinstimmung mit den öffentlichrechtlichen Anforderungen im Sinne der §§ 1 und 2 SPrüfV,

      2 B. Bescheinigung der Übereinstimmung, wie in Abschn. 4.5.2.2 ausgeführt.

      Zu den Vertragsbestandteilen gehören naturgemäß auch alle für die Aufgabenstellung maßgebenden Unterlagen in der erforderlichen Qualität und Anzahl. Denn die Erstellung etwa eines Brandschutznachweises (siehe Abschn. 2.3) setzt voraus, dass der Entwurf (Abschn. 2.1.6.2) grundsätzlich vollständig und brauchbar ist, sonst wäre eine erforderliche Gesamtbetrachtung des Brandschutzes nicht möglich. Die Anforderung gilt ebenso für Standsicherheits- und Brandschutznachweise, die aufgrund von Bestimmungen nach Abschn. 2.4 durch Prüfingenieure oder-sachverständige geprüft und bescheinigt werden müssen. Die Bauüberwachung im Sinne des Art. 77 BayBO oder die Bescheinigung Brandschutz II nach Abschn. 4.6.1 setzen eine vollständige Dokumentation in brauchbarer Form voraus. Denn die Ausstellung der Bescheinigung Brandschutz II kann von Unterlagen, die in Tab. 4.2 aufgelistet sind, abhängig gemacht werden.


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