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Die Brandschutzdokumentation. Suad SemicЧитать онлайн книгу.

Die Brandschutzdokumentation - Suad Semic


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Unterlagen den baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

      Im Interesse des Art. 3 BayBO [1] bzw. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber auch des Bauherrn fordert und regelt Art. 61 BayBO zunächst eine qualifizierte Berechtigung für den genannten Personenkreis, um eine lückenlose Übereinstimmung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften mit den zu erstellenden Unterlagen zu erreichen.

      Die BauVorlV enthält präzise Anforderungen an die Unterlagen, die mit dem Bauantrag (vgl. Abschn. 2.2) einzureichen sind bzw. Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung erfüllen müssen. Nähere Informationen hierzu finden sich in Kap. 2. Auch die durch das StMB verbindlich eingeführten Vordrucke, die eine rasche und nachvollziehbare Durchführung des Genehmigungs-, Prüf- und Bescheinigungsverfahrens ermöglichen, oder zusätzliche Unterlagen, die sich aus Sonderbauverordnungen (Abschn. 2.3.5) ergeben, wie beispielsweise aus § 29 VkV [19], § 12 BStättV [20], § 44 VStättV [21], § 19 GaStellV [22] oder § 8 EltBauV [23], werden ebenfalls im Folgenden behandelt.

      Die Anforderungen der BayBO an die Bauprodukte/-arten und deren Nachweisen sind in den Art. 15 bis 23 BayBO geregelt. In welchen Fällen ein Ver- oder Anwendbarkeitsnachweis oder ein Nachweis aufgrund der EU-BauPVO [24] erforderlich ist, wird in Abschn. 3.3 abschließend dargestellt.

      Die allgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen der BayBO beziehen sich auch auf die Instandhaltung des Gebäudes und die aufgrund der BayBO erlassenen Rechtsverordnungen regeln unter anderem die erforderlichen Betriebsvorschriften. Auf dieser Basis werden in Kap. 5 die brandschutztechnisch relevanten Grundregelungen erläutert.

      1.3.1 Zuständigkeiten

      Vor dem Hintergrund der miteinander verbundenen Eckpunkte wird in diesem Abschnitt zunächst die sachliche Zuständigkeitsverteilung für die Erstellung von Unterlagen geregelt. An erster Stelle trägt der Bauherr nach Art. 50 BayBO die Primärverantwortung für die Erstellung der erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise, und zwar nicht nur gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, sondern auch gegenüber dem Prüfingenieur oder -sachverständigen in den in Abschn. 2.4 genannten Fällen.

      Der Gesetzgeber geht allerdings davon aus, dass der Bauherr über keine hinreichenden Kenntnisse verfügt, um die erforderlichen Unterlagen selbst anzufertigen, zumindest nicht für Bauvorhaben besonderer Art oder Nutzung nach Abschn. 2.3.5. Deshalb hat er zur Planung und Bauausführung seines Bauvorhabens den Zuständigen nach Abschn. 2.1 zu beauftragen. Die Übernahme der Verantwortung ist in den zuvor genannten Werkverträgen nach Abschn. 1.2.2.1 durch die entsprechenden Vereinbarungen zu konkretisieren.

      Zuständigkeitsregelungen bezüglich der Nachweise für Bauprodukte/-arten sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene sind in Abschn. 3.3.1.1 und 3.3.5.4 ausführlich dargestellt.

      Damit hat die BayBO öffentlich-rechtliche Aufgaben und Pflichten nahezu abschließend geregelt, um etwaige Konfliktpotenziale im Wesentlichen auszuschließen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die öffentlich-rechtliche Koordination der Zuständigkeiten. Sie ist für den ungehinderten Bauablauf maßgebend und liegt in eigener Verantwortung des Entwurfsverfassers bzw. des Bauherrn.

      1.3.2 Dokumentenübersichtsliste

      Ob das konkrete Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht bzw. die formell-materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt, ergibt sich aus den vorgelegten Bauvorlagen, die im Rahmen des Verfahrens (vgl. Abschn. 2.2 bzw. Abschn. 3.4.5) zu prüfen/beurteilen sind.

      Die Vorlage vollständiger und mangelfreier Bauvorlagen ist also die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Prüfung des Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde. Hierzu müssen die vorgelegten Unterlagen vor allem den Anforderungen der BayBO [1], der BauVorlV [3] sowie der sonstigen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Regelungen entsprechen bzw. dürfen diesen nicht widersprechen. Die materiell-rechtlichen (bauordnungsrechtlichen) Vorschriften, von denen doch ausnahmsweise abgewichen werden soll, müssen im Sinne des Art. 63 BayBO genau bezeichnet und zugelassen werden. Außerdem soll aufgeführt werden, dass dem Zweck


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