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Die Brandschutzdokumentation. Suad SemicЧитать онлайн книгу.

Die Brandschutzdokumentation - Suad Semic


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erhebliche Mängel auf, die mit entsprechenden Konsequenzen verbunden sind.

      Stellt sich im Falle einer bauaufsichtlichen Prüfung heraus, dass die Unterlagen unvollständig sind bzw. erhebliche inhaltliche Mängel aufweisen, fordert die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 65 BayBO den Bauherrn in schriftlicher Form zur Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf; erfahrungsgemäß beträgt diese Frist zwei Wochen. Werden die konkreten Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

      In Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises bzw. für die Erteilung der Bescheinigung Brandschutz I (Abschn. 2.4.3) nicht vorliegen, weil der Brandschutznachweis den Anforderungen, die die BauVorlV in § 11 aufstellt bzw. die in Abschn. 2.3.3 beschrieben sind, nicht entspricht und somit nicht brauchbar und nicht prüffähig ist, unterrichtet der Prüfsachverständige entsprechend § 19 der PrüfVBau unverzüglich die Bauaufsichtsbehörde. Eine Einbeziehung der Prüfingenieure für Standsicherheit in diese Regelung bedarf es nicht, da diese ohnehin im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde tätig sind.

      Bauvorlagen weisen auch dann Mängel auf, wenn sie nicht den Anforderungen der BauVorlV in Form, Umfang oder Zahl entsprechen oder wenn die erforderlichen Unterschriften entsprechend Art. 51 BayBO oder Art. 64 BayBO fehlen. Auch die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen nach Art. 62 BayBO zugrunde liegen, sind mangelhaft, wenn sie nicht miteinander entsprechend § 13 BauVorlV übereinstimmen, falsche oder unvollständige Angaben darstellen. Aufgrund dessen ist der Entwurfsverfasser nach Art. 51 BayBO dafür verantwortlich, dass Bauvorlagen übereinstimmen und hauptsächlich keine widersprüchlichen Angaben beinhalten. Diese Aufzählung ist naturgemäß nicht abschließend.

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      Im Ergebnis verbleibt die Verantwortung für die Beauftragung des geeigneten Verfassers beim Bauherrn und die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften beim Verfasser, der die Bauvorlagen hauptsächlich unterschrieben und gegebenenfalls erstellt hat. Diese steht auch in engem Zusammenhang mit den Ausführungen unter Abschn. 2.1.3, auf die hiermit verwiesen wird.

      Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die Bauvorlagen rudimentär oder fehlerhaft sind, ist nicht nur der Zeitpunkt der Baugenehmigung, sondern auch der Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme (Abschn. 4.7). Dem Bauherrn werden bedauerlicherweise Bauvorlagen ausgehändigt, die weder mit der Baugenehmigung noch mit der Bauausführung übereinstimmen. Klarzustellen ist aber, dass etwaige unvollständige oder rechtswidrige Angaben in den Bauvorlagen nicht bindend sein können und wie in diesem Zusammenhang mit dem Grundsatz des Bestandsschutzes im Sinne des Art. 14 GG [10] umzugehen ist. Fakt ist, dass Gebäude, die der für sie geltenden Baugenehmigung nicht entsprechen, keinen (zumindest formellen) Bestandsschutz genießen können. In Abschn. 3.4.5 wird auf die tägliche Problematik näher eingegangen.

      Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Gültigkeit der Ver- oder Anwendbarkeitsnachweise liegt sowohl beim Hersteller als auch beim Unternehmer. Nähere Details diesbezüglich sind in Abschn. 3.3 zu finden. Hinweise zu den mangelhaften Bescheinigungen, Vordrucken, Bestätigungen, Fachunternehmererklärungen, Übereinstimmungserklärungen, können dem jeweiligen Abschnitt entnommen werden.

      Aus Gründen der Rechtssicherheit bzw. der Aufklärungs-, Beweis- oder Klarstellungsfunktion und damit kein Zweifel bestehen kann, sollten Tatsachen, wie bereits in Abschn. 1.2.2 erläutert, aktenkundig angefertigtwerden, obwohl einige Obliegenheiten in jeder beliebigen Form abgeschlossen werden können.

      Die in diesem Handbuch genannten Unterlagen können mit wenigen Ausnahmen sowohl schriftlich also auch elektronisch erlassen werden.

      Zu der Schriftform gehören die von den berechtigten Personen erforderlichen Unterschriften, die die Rechtssicherheit gewährleisten sollen. Für den Fall, dass durch Gesetz die schriftliche Form (nicht ausschließlich in Handschrift) vorgeschrieben ist, dann müssen die Unterlagen entsprechend § 126 BGB von dem Verfasser eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens nach § 128 BGB unterzeichnet werden. Derartige Schriftformerfordernisse finden sich unter anderem in

       • Art. 18 BayBO Verlängerung der Verwendbarkeitsnachweise Abschn. 3.3.3,

       • Art. 50 BayBO Mitteilung des Bauherrenwechsel,

       • Art. 71 BayBO Vorbescheid Abschn. 2.1.7,

       • Art. 63 BayBO Abweichungen Abschn. 2.5,

       • Art. 64 BayBO Bauantrag und Bauvorlagen Abschn. 2.2,

       • Art. 68 BayBO Baugenehmigung Abschn. 2.6,

       • Art. 69 BayBO Verlängerung der Baugenehmigung Abschn. 2.6,

       • Änderungs- und Tekturgenehmigung Abschn. 3.4.5,

       • Art. 68 BayBO Baubeginnsanzeige Abschn.


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