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Die Brandschutzdokumentation. Suad SemicЧитать онлайн книгу.

Die Brandschutzdokumentation - Suad Semic


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      In dem Fall, dass die Unterlagen verloren gehen, beschädigt oder unvollständig vorgelegt werden, begeht der Eigentümer eine Ordnungswidrigkeit und muss zudem für die aufwendige und kostenintensive Neuerstellung der Unterlagen aufkommen.

      Eine Aufbewahrungspflicht besteht außerdem nach § 2 SPrüfV [4]. Die Bescheinigungen und Bestätigungen nach Abschn. 4.5 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen, da die Bauaufsichtsbehörde beispielsweise zur Durchführung der Prüfungen (Abschn. 5.4) die Bescheinigungen und Bestätigungen von geprüften sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen einsehen will.

      In LPH 8 HOAI [6] ist eine systematische Zusammenstellung der Dokumentationen vorgesehen, die eigentlich in den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen als vertraglich geschuldete Leistung mitvereinbart werden soll, damit die dauerhafte Aufbewahrung und die Verpflichtung zur Herausgabe an den Rechtsnachfolger oder gegebenenfalls an die Bauaufsichtsbehörde erfüllt werden können, was jedoch nicht immer der Fall ist. Sie umfasst alle maßgeblichen Unterlagen, welche im Rahmen der Planung und Bauausführung durch den Entwurfsverfasser und den Fachplaner erstellt worden und dem Bauherrn vor Aufnahme der Nutzung zu übergeben sind. Hierzu werden in Abschn. 4.2 detaillierte Angaben gemacht.

      Zur Aufbewahrung von Unterlagen gehört die Archivierung (Abschn. 1.4.5), in der Umfang, Form, Struktur, Anzahl der Unterlagen niederzulegen sind. Zur Abgrenzung unterschiedlicher Zielsetzungen wird zwischen „Aufbewahren“ und „Archivieren“ unterschieden.

      1.3.6 Urheberrecht

      In diesem Abschnitt geht es um einen kurzen Überblick zum urheberrechtlichen Schutz von Unterlagen, die in Genehmigungsverfahren bzw. während der Planung und Bauführung erstellt sind. Der Urheber ist derjenige, der beispielsweise den Entwurf, den Brandschutznachweis, die Brandschutzpläne, die Bescheinigung oder die Bestätigung erstellt hat und den Schutz unter der Voraussetzung, dass ein schutzfähiges Werk vorliegt, nach Maßgabe des UrhG [8] genießt.

      Abgesehen davon, ob die Unterlagen inhaltlich verlangte Schutzvoraussetzungen im Sinne des UrhG erfüllen oder nicht, bleibt der vertraglich vereinbarte Schutz zwischen Bauherrn und Verfasser der Unterlagen, naturgemäß mit Rücksicht auf etwaige Einschränkungen, unberührt. Die Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Bauherrn erfolgt gemäß § 34 UrhG.

      Bei der Vertragsbeziehung geht es unter anderem darum, dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen ohne Zustimmung ihres Verfassers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden dürfen, wie es beispielsweise in § 3 VOB/B [31] ausdrücklich geregelt ist. Jede unerlaubte Handlung bedarf also einer Einwilligung des Urhebers im Sinne des § 7 UrhG; Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung sind in den §§ 97 und 98 UrhG geregelt. Fehlen maßgebliche vertragliche Vereinbarungen gilt § 31 UrhG, nämlich der von Verfasser und Bauherr zugrunde gelegte Vertragszweck.

      Die Ver- und Anwendbarkeitsnachweise und Nachweise aus der EU-BauPVO [24] (Abschn. 3.3) werden unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Privatrechte des Bauherrn oder den am Bau Beteiligten bleiben somit unberührt und können daher im Bauprozesse bzw. in den vertragsrechtlichen Ansprüchen geltend gemacht werden. Aus den Ver- oder Anwendbarkeitsnachweisen ist auch zu entnehmen, dass der Hersteller im Sinne des Art. 21 BayBO (Nachweisinhaber) verpflichtet ist, dem Unternehmer nach Art. 52 BayBO (Ver- oder Anwender) Kopien des jeweiligen Ver- oder Anwendbarkeitsnachweises vollständig zur Verfügung zu stellen. Trotz unmissverständlicher Vorgaben gibt es leider Hersteller, die eine Aushändigung der Nachweise, unter Berufung auf das interne Know-how, auf den Vertrauensschutz o. Ä., verweigern wollen. Bei Ablehnung stehen die Möglichkeiten, sich an die zuständigen Prüfstellen des Abschn. 3.3.1.1 zu wenden.

      Im Übrigen ist noch wichtig zu erwähnen, dass es sich bei den in diesem Handbuch genannten Unterlagen zum großen Teil um genehmigungs- bzw. objektspezifische Unterlagen handelt, sodass eine Übertragung auf andere Bauvorhaben bzw. andere Zwecke grundsätzlich ausgeschlossen ist, jeder Fall ist ein Einzelfall.

      Für den Vollzug der BayBO und der aufgrund Art. 80 BayBO erlassenen Rechtsverordnungen für die Bauberatung und Auskunft im Sinne des Art. 25 BayVwVfG [11] sowie anderer öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ist die untere Bauaufsichtsbehörde in der Hauptsache zuständig. Allerdings, durch die konkrete Übertragung staatlicher Verantwortung aus dem Bauordnungsrecht an die für den Bau Verantwortlichen, wird die Bauaufsichtsbehörde in größerem Umfang sichtbar entlastet.

      Stärkung der primären und umfassenden Eigenverantwortung des Bauherrn und der Baubeteiligten steht dementsprechend im Vordergrund, insbesondere in den Bereichen, in denen die öffentlich-rechtlichen Anforderungen bauaufsichtlich nicht oder eingeschränkt geprüft werden bzw. dem Vier-Augen-Prinzip (Abschn. 2.4) nicht unterliegen. Von einer Erleichterung der Haftung kann somit keine Rede sein und die Herausnahme möglichst großer behördlicher Verantwortung erscheint nicht abschließend.

      Wie bereits in Abschn. 1.2.2.1 erwähnt, mit Abschluss des Werkvertrages


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